Wann beginnt und endet der versicherte Weg?
Die Außentür des Wohnhauses trennt den privaten vom dienstlichen Bereich. Deshalb beginnt und endet der Versicherungsschutz zum und vom Feuerwehrdienst grundsätzlich an dieser Stelle. Welches Verkehrsmittel genutzt, welcher Weg gewählt wurde, ist von keiner großen Relevanz. Es kommt nur darauf an, dass der Weg unternommen wird, weil der Feuerwehrdienst dies erfordert.
Keine Regel ohne Ausnahme: Im Alarmfall beginnt der Dienstweg bereits im häuslichen Bereich.
Umwege oder Abwege, die aus privaten Gründen unternommen werden, führen zum Verlust des Versicherungsschutzes. Abwege sind solche, die aus privaten/eigenwirtschaftlichen Gründen vom Ziel weg oder über Ziel hinaus führen; Umwege führen zwar in Richtung des Zieles, weichen jedoch ebenfalls aus privaten/eigenwirtschaftlichen Gründen nicht ganz unerheblich vom direkten Weg ab.
Darunter fallen jedoch nicht Fahrgemeinschaften. Eine solche liegt vor, wenn Feuerwehrangehörige mit anderen ein gemeinsames Fahrzeug benutzen, dabei vom direkten Weg abweichen und auf diesem Ab- oder Umweg einen Unfall erleiden.
Wird die Fahrt aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, ist auch der Unfallversicherungsschutz währenddessen unterbrochen und kann bei Weiterfahrt wieder aufleben. Dauert das eigenwirtschaftliche Handeln (z.B. Aufsuchen einer Gaststätte) länger als 2 Stunden, handelt es sich bei dem danach angetretenen Heimweg um einen Privatweg.
„Wettkampfmäßiger“ oder zur Erzielung von Spitzenleistungen ausgeübter Sport ist nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn der dienstliche Zweck im Vordergrund steht. Das ist der Fall, wenn die Wettkämpfe offiziellen Charakter tragen, von Feuerwehrverbänden organisiert und ausgetragen werden und die Teilnahme mit Wissen des Unternehmers (Gemeinde) erfolgt. Davon erfasst sind auch die Vorbereitungsübungen.
Wie verhält es sich mit dem Versicherungsschutz, wenn Feuerwehrangehörige zwar ihren Wohnsitz wechseln, aber weiterhin Dienst in der Feuerwehr ihrer alten Wohnsitzgemeinde verrichten?
Es besteht Versicherungsschutz, weil Feuerwehrangehörige tatsächlich noch weiterhin aktiven Dienst in der Feuerwehr verrichten.
Sind Feuerwehrangehörige auch auf den Wegen von ihrer neuen Wohnsitzgemeinde liegenden Wohnung zum Dienst versichert?
Auf
den Wegen zum und vom Dienst besteht ebenfalls Versicherungsschutz.
Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die üblichen Wege durch den
Wohnortwechsel ändern.
Bitte beachte: Es gelten dazu die
Bestimmungen des Brandschutzgesetzes des jeweiligen Bundeslandes. Es
macht zudem keinen Sinn, dass sich Feuerwehrangehörige so weit von der
Feuerwehr entfernen, dass sie nicht mehr an Einsätzen teilnehmen können.
Auch wird das Wegerisiko mit jedem Entfernungskilometer größer. Ist in
der neuen Wohnortgemeinde eine Feuerwehr vorhanden, soll der
Feuerwehrangehörige auch in diese Wehr wechseln. Ferner gelten dazu die
Bestimmungen des Brandschutzgesetzes.
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
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