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Satzung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Vom 1. Juli 2006
Die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord ist durch gleich lautende Landesverordnungen zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkassen der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zu einer Feuerwehr-Unfallkasse (Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord - HFUNVO -) des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Landesregierungen Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 117 Abs. 3 Satz 4 und 5 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB), veröffentlicht im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt - HmbGVBl. Vom 27.06.2006 Nr. 29, Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern - GVOBl vom 30.06.2006 GS Meckl.-Vorp., Gl.Nr. B 860-7-2 und Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein GVOBl vom 30.05.2006 - GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 860-7-2 zum 1. Juli 2006 errichtet worden.
Satzung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord (2011)
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet und nur die männliche Form aufgeführt. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.
(1) Die Kasse führt den Namen Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord und hat ihren Sitz in Kiel. Die bestehenden Geschäftsstellen in Hamburg und Schwerin werden beibehalten.
(2) Die Kasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie führt ein Dienstsiegel.
(3) Die Kasse ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein für die in § 3 dieser Satzung bezeichneten Personen.
(4) Der Kasse können Aufgaben anderer Versicherungsträger und Träger öffentlicher Verwaltung auf der Grundlage eines Gesetzes mit ihrer Zustimmung übertragen werden.
(5) Die Kasse hat eigenes Personal. Eine Dienstordnung gemäß §§ 144 ff. SGB VII besteht nicht. „Für die Angestellten nach Tarifvertrag gilt der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer der gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG-AT).“
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(7) Satzungen und Satzungsänderungen, das sonstige autonome Recht, insbesondere Unfallverhütungs-vorschriften und deren Änderungen, und die übrigen Bekanntmachungen der Kasse werden im Internet unter www.hfuk-nord.de öffentlich bekannt gegeben. Die Bekanntmachung gilt mit Ablauf des ersten Tages der Veröffentlichung im Internet als vollzogen. Die Satzung und die Unfallverhütungsvorschriften werden dauerhaft im Internet eingestellt. Der Zeitpunkt des Einstellens wird dokumentiert. Jede Person kann sich die Satzung und Unfallverhütungsvorschriften zusenden lassen. Zu beziehen sind diese unter: HFUK Nord, Hopfenstraße 2d, 24114 Kiel. Textfassungen werden in den Geschäftsstellen in Kiel, Schwerin und Hamburg zur Mitnahme bereitgestellt.
Die Kasse hat als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Bei der Kasse sind versichert
(2) Die in den Organen und Ausschüssen der Kasse Tätigen, der Geschäftsführer und die Mitarbeiter sind bei ihr gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert, die sie im Dienst der Kasse erleiden. Soweit ihnen nicht durch Gesetz eine laufende Entschädigung mindestens in Höhe der gesetzlichen Leistungen und Mehrleistungen der Kasse zur Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes gewährt wird, erhalten sie die gleichen Leistungen wie aktive Feuerwehrangehörige.
Mitglieder der Kasse sind die Freie und Hansestadt Hamburg und in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein die Gemeinden, die Kreise/Landkreise mit den der Feuerwehr zuzurechnenden Betriebsteilen und Einrichtungen, die kreisfreien Städte sowie die Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Landesfeuerwehrverbände.
Selbstverwaltungsorgane der Kasse sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus je 9 Vertretern und der Vorstand besteht aus je 3 Vertretern der Versicherten und der Kostenträger.
(2) Träger des Brandschutzes sind die Freie und Hansestadt Hamburg, und in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein die Gemeinden, die Kreise/Landkreise und die kreisfreien Städte.
(3) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Versicherten sind die Freie Liste der Freiwilligen Feuerwehren der Freien und Hansestadt Hamburg und die Landesfeuerwehrverbände Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein; für die Vertreter der Kostenträger der Präses der Innenbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die Kommunalen Arbeitgeberverbände Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Die Beauftragung von Personen gemäß § 51 Abs. 4 SGB IV ist möglich.
(4) Die Besetzung der Selbstverwaltungsorgane erfolgt für die Gruppen der Versicherten und für die Gruppe der Kostenträger paritätisch je für die Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.
(5) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung. Soweit für Mitglieder des Vorstands in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter Stellvertreter benannt sind, werden sie durch die benannten Personen vertreten.
(6) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands oder deren Stellvertreter sein.
Für die Wahl der Mitglieder der Organe gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Vierte Buch Sozialgesetzbuch und die Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO).
(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds.
(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV).
(1) Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist aus der Gruppe zu wählen, der der Vorsitzende nicht angehört.
(2) Zur Wahrung der Parität der Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein soll der Vorsitz in der Vertreterversammlung in jeder Wahlperiode einem anderen Land zufallen.
(3) Der Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen wechselt zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden im dreijährigen Turnus und zwar am 1. Oktober des Jahres, in dem die Hälfte der Wahlperiode abgelaufen ist.
1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten der Kasse oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 SGB I) befassen. Für weitere Beratungspunkte kann in nicht öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.
(3) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluss ihm selbst, einer ihm nahe stehenden Person (§ 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied nur als Angehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(4) Die Selbstverwaltungsorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.
(5) Der Vorstand kann in eiligen Fällen oder aus wichtigem Grund auch ohne Sitzung schriftlich abstimmen, wenn alle Mitglieder beteiligt werden und bis zu dem vom amtierenden Vorsitzenden gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgibt. Dabei gelten die Mehrheitserfordernisse des Absatzes 8.
(6) Die Vertreterversammlung kann schriftlich abstimmen, wenn es sich handelt um
Beschlüsse können darüber hinaus aus wichtigem Grund auch ohne Sitzung durch schriftliche Abstimmung gefasst werden, wenn alle Mitglieder beteiligt werden und bis zu dem vom amtierenden Vorsitzenden gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgibt. Dabei gelten die Mehrheitserfordernisse des Absatzes 8.
(7) Widerspricht mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der schriftlichen Abstimmung, so ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen.
(8) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Abstimmungen in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere Satzungsangelegenheiten und Verabschiedung des Haushalts, können nur einstimmig gefasst werden.
(9) Bei einer Satzungsänderung ist die Vertreterversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Im Übrigen gilt Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(1) Die Selbstverwaltungsorgane können neben dem Renten- und Widerspruchsausschuss gemäß §§ 17 und 18 weitere Ausschüsse bilden; sie regeln bei Bedarf das Verfahren dieser Ausschüsse durch Geschäftsordnung.
(2) Den Ausschüssen kann auch die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, übertragen werden.
Die Vertreterversammlung hat folgende Aufgaben:
(1) Der Vorstand verwaltet die Kasse.
(2) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
(1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für die Kasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.
(2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversammlung gewählt.
(3) Der Geschäftsführer führt die Dienstbezeichnung "Direktor der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord".
(4) Der Geschäftsführer nimmt die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Tarifangestellten mit einer Vergütung bis Entgeltgruppe 9 BG-AT sowie die Einstellung und Kündigung von Arbeitern und Aushilfskräften vor.
(5) Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an (§ 31 Abs. 1 SGB IV).
(1) Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit die Vertretung nach den Absätzen 3 und 5 nicht dem Geschäftsführer oder der Vertreterversammlung obliegt.
(2) Die Vertretung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter. Im Einzelfall kann der Vorstand auch einzelne Mitglieder des Vorstands zur Vertretung der Kasse bestimmen.
(3) Der Geschäftsführer - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - vertritt im Rahmen seines Aufgabenbereichs die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(4) Die Willenserklärungen werden im Namen der Kasse abgegeben, und zwar, soweit sie schriftlich erfolgen, in der Form, dass der Vorsitzende des Vorstands unter Angabe dieser Eigenschaft und der Bezeichnung der Kasse seinen ausgeschriebenen Familiennamen eigenhändig beifügt. Dies gilt für den Stellvertreter des Vorsitzenden entsprechend; er fügt die Worte "in Vertretung" = "i.V." bei. Für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern wird die Kasse durch die Vertreterversammlung vertreten. Das Vertretungsrecht wird durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt.
(1) Die Versicherten erhalten Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach dem Sozialgesetzbuch und der Satzung.
(2) Außerdem gewährt die Kasse Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und freiwillige Zusatzleistungen nach den von der Vertreterversammlung beschlossenen Grundsätzen.
(3) Der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes für die Berechnung der Entschädigungsleistungen (§ 85 Abs. 2 SGB VII) ist das Dreifache der für die Bundesländer geltenden Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.
(4) Bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und Vergütung werden der Berechnung des Regelentgelts die Verhältnisse aus den letzten drei vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen zugrunde gelegt.
(5) Entspricht die nach Absatz 4 berechnete Höhe des Regelentgelts nicht der Ersatzfunktion des Verletztengeldes und der Stellung der Versicherten im Erwerbsleben, so ist es nach billigem Ermessen festzustellen. Dabei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten berücksichtigt.
(1) Die förmliche Feststellung der Leistungen (§ 36a SGB IV) erfolgt durch den Rentenausschuss.
(2) Der Rentenausschuss besteht aus je einem Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber und dem Geschäftsführer als Vorsitzenden. Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber üben die Mitgliedschaft im Ausschuss ehrenamtlich aus; für ihre Entschädigung und Haftung gelten §§ 41 und 42 SGB IV entsprechend.
(3) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber im Ausschuss und ihre Stellvertreter werden durch den Vorstand berufen und abberufen. Sie müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäß § 51 SGB IV erfüllen, brauchen jedoch nicht Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sein.
(4) Hinsichtlich der Amtsdauer und des Verlustes der Mitgliedschaft sind die §§ 58 Abs. 2 und 59 SGB IV entsprechend anzuwenden.
(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.
(1) Über den Widerspruch entscheidet der Widerspruchsausschuss. Er erlässt den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren (§ 36 a SGB IV i.V.m. § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG) als Widerspruchsstelle der Kasse.
(2) Der Ausschuss besteht aus je einem Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber und dem Geschäftsführer als Vorsitzenden. Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber üben die Mitgliedschaft im Ausschuss ehrenamtlich aus; für ihre Entschädigung und Haftung gelten §§ 41 und 42 SGB IV entsprechend.
(3) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber im Ausschuss und ihre Stellvertreter werden durch den Vorstand berufen und abberufen. Sie müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäß § 51 SGB IV erfüllen, brauchen jedoch nicht Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sein.
(4) Für die Amtsdauer ist § 58 Absatz 2 SGB IV und für den Verlust der Mitgliedschaft § 59 SGB IV entsprechend anzuwenden.
(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.
(1) Die Mitglieder der Kasse oder ihre Beauftragten haben Unfälle im Feuerwehrdienst unverzüglich anzuzeigen. Der Kasse sind innerhalb von drei Tagen Unfälle anzuzeigen, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen nach sich ziehen (§ 193 SGB VII). Gleiches gilt nach Aufforderung durch die Kasse.
(2) Haben die Mitglieder der Kasse im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit vorliegen könnte, hat sie diese der Kasse anzuzeigen.
(3) Unfälle, bei denen mehr als drei Personen verletzt wurden oder Unfälle mit Todesfolge, sind der Kasse sofort, vor Erstattung der schriftlichen Unfallanzeige, fernmündlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn behauptet oder vermutet wird, dass der später eingetretene Tod Unfallfolge sei.
Die Mitglieder nach § 4 haben gemäß § 138 SGB VII die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren darüber zu unterrichten, dass sie bei einem Unfall im Feuerwehrdienst bei der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord versichert sind. Die Angaben sind außerdem durch Aushang bekannt zu machen.
Die Mitglieder nach § 4 haben die Präventionsmaßnahmen der Kasse auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der arbeitsmedizinischen Vorsorge, der Unfallverhütung und der Ersten Hilfe bei Unfällen zu unterstützen. Näheres hierüber bestimmen die Unfallverhütungsvorschriften. Für die Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände sowie für die Landesfeuerwehrverbände gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Die Aufwendungen der Kasse für Prävention und Entschädigungsleistungen, für die Ansammlung von Betriebsmitteln und Rücklagen sowie für die Verwaltung werden - soweit sie nicht durch Zuwendungen gedeckt sind - jährlich auf die Mitglieder (§ 4) nach dem in Absatz 3 festgelegten Schlüssel umgelegt. Für die Länder Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern wird die Umlage nach der von den Statistischen Ämtern zuletzt veröffentlichten amtlich festgestellten Einwohnerzahl errechnet. Die Umlage wird in Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs als Vorwegumlage gemäß § 164 SGB VII zum 15. Januar des Geschäftsjahres erhoben.
(2) Beitragspflichtig sind die Gemeinden (Kostenträger) bzw. Arbeitgeber, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind. Die Kasse teilt den Mitgliedern den von ihnen zu zahlenden Beitrag (Umlage) schriftlich mit. Die Umlagebeträge können einen Monat nach Mitteilung, jedoch nicht vor Fälligkeit, mittels Lastschrifteinzugsverfahren von den Mitgliedern abgerufen werden, soweit eine Ermächtigung vorliegt.
(3) Die Umlage wird nach folgendem Schlüssel erhoben:
1. Freie und Hansestadt Hamburg 8,55 %
2. Länder Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern 91,45 %
aufgeteilt in
Kommunen mit Berufsfeuerwehr 9,145 %
Kommunen ohne Berufsfeuerwehr 82,305 %
Bei Bedarf, jedoch erstmals 2016, können die Umlageanteile geändert werden.
(4) Für die Kreise/Landkreise und die Feuerwehrverbände sowie für Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 kann der Vorstand jährliche Pauschalbeträge festsetzen.
(5) Der Bedarf für einmalige Mehrleistungen nach den Mehrleistungsrichtlinien der Kasse wird für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellt und die bedarfsdeckenden Mittel mit der Umlage erhoben. Neben diesen zur Bedarfsdeckung notwendigen Mitteln sind auch die für die Auffüllung der korrespondierenden Rücklage nach § 25 Abs. 2 erforderlichen Beträge zu berücksichtigen. Von den Ländern sind anteilige Mittel für einmalige Mehrleistungen nach Zahl der Feuerwehrangehörigen anzufordern.
(6) Für Rückstände von Umlagebeträgen sind Säumniszuschläge nach der Maßgabe des § 24 SGB IV zu erheben.
Zur Bestreitung der laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen sind Betriebsmittel nach § 81 SGB IV anzusammeln. Sie sollen mindestens ein Drittel, jedoch nicht mehr als die Höhe der Aufwendungen des abgelaufenen Geschäftsjahres betragen. Die Mittel für Auftragsangelegenheiten bleiben dabei unberücksichtigt.
(1) Die am 30.06.06 vorhandenen Rücklagen bleiben zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Kasse bestehen. Zuführungen zur Rücklage erfolgen durch Beschluss der Vertreterversammlung nach Maßgabe der §§ 185 Abs. 1 i.V.m. § 172 a SGB VII.
(2) Über Entnahmen aus der Rücklage entscheidet die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(3) Zinsen aus dem Rücklagevermögen fließen der Rücklage nach § 25 zu, bis diese aufgefüllt ist. Danach werden die Zinsen zur Minderung der Umlage (§ 22) eingesetzt.
(1) Zur Sicherung der einmaligen Mehrleistungen soll eine Rücklage von 8 Euro für jedes aktive Mitglied der Freiwilligen Feuerwehren gebildet werden.
(2) Der Rücklage sind neben den aufgelaufenen Zinsen jährlich solange 1,0 v.H. der jeweiligen Umlage zuzuführen, bis die Rücklage den Betrag nach Abs. 1 erreicht hat. Die Zuwendungen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Länder Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern zur Sicherung einmaliger Mehrleistungen sind der Rücklage nur insoweit zuzuführen, wie sie im Geschäftsjahr nicht für derartige Leistungen verbraucht wurden.
(1) Zur Sicherung der freiwilligen Zusatzleistungen nach § 16 Abs. 2 wird eine Rücklage gebildet.
(2) Ihr fließen zu,
(1) Die Kasse stellt für jedes Geschäftsjahr den Haushaltsplan auf, der alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie alle zu erwartenden Einnahmen enthalten und einen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben herstellen muss. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat die Kasse sicherzustellen, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.
(2) Die Mittel für Mehrleistungen (§ 94 SGB VII) und für Auftragsangelegenheiten sind im Haushaltsplan und in der Jahresrechnung getrennt auszuweisen.
(3) Die Jahresrechnung ist vom Geschäftsführer in den ersten vier Monaten des neuen Geschäftsjahres aufzustellen und durch die von der DGUV eingerichtete Prüfstelle oder durch einen vom Vorstand bestellten sachverständigen Prüfer zu prüfen.
(1) Die Kasse sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen ihres Zuständigkeitsbereichs (§§ 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 SGB VII). Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeitet sie mit den Krankenkassen zusammen (§ 14 Abs. 2 SGB VII).
(2) Die Unternehmer sind verpflichtet, in ihren Unternehmen umfassende Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren durchzuführen und eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen.
Die Kasse erlässt Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 15 SGB VII.
Die Überwachung der Durchführung der Unfallverhütung und der präventiven Maßnahmen sowie die Beratung der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt durch Aufsichtspersonen des Technischen Aufsichts- und Beratungsdienstes der Kasse (§ 18 SGB VII).
(1) Für Feuerwehren mit mehr als 20 Aktiven ist ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Bei weniger als 20 Aktiven soll ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden (§ 22 SGB VII).
(2) Der Sicherheitsbeauftragte hat den Wehrführer bei der Durchführung der Unfallverhütung zu unterstützen. Er darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 23 Abs. 3 SGB VII).
(1) Arbeitgeber (Kostenträger) oder Versicherte handeln ordnungswidrig, wenn sie gegen Vorschriften verstoßen, deren Verletzung mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Dies gilt insbesondere bei
(2) Soweit sich die Bußgeldandrohung gegen den Unternehmer richtet, gilt sie auch gegenüber seinem Beauftragten. Ist der Unternehmer eine juristische Person, so kann neben dem Vertretungsberechtigten oder Beauftragten auch gegen diese ein Bußgeld verhängt werden (§ 30 OWiG).
(1) Aufsichtsbehörde ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein.
(2) Erlass und Änderungen von Satzung und Unfallverhütungsvorschriften bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
- gestrichen -
Die Satzungsänderung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Beschlossen von der Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg am 3. Mai 2006 in Hamburg
Ehlebracht
Vorsitzender der Vertreterversammlung
Beschlossen von der Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Nord am 16. Mai 2006 in Schwerin
Wesser
Vorsitzender der Vertreterversammlung
In der vom
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein
am 30. Juni 2006 genehmigten Fassung
(VIII 20-425.92-001)
einschließlich
1. Nachtrag zur Satzung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Die Vertreterversammlung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord hat in Ihrer Sitzung am 20. November 2008 in Kiel den ersten Nachtrag zur Satzung beschlossen, der von der Aufsichtsbehörde genehmigt und mit ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten ist.
HmbGVBl. / Amtl. Anz. 2009 S. 326
Amtsbl. M.-V. / AAz. 2009 S. 169
Amtsbl. Schl.-H. / AAz. 2009 S. 200
2. Nachtrag zur Satzung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Die Vertreterversammlung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord hat in Ihrer Sitzung am 10. November 2010 in Kiel den zweiten Nachtrag zur Satzung beschlossen, der von der Aufsichtsbehörde genehmigt und mit ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten ist.
HmbGVBl. / Amtl. Anz. 2010 S. 2676
Amtsbl. M.-V. / AAz. 2011 S. 28
Amtsbl. Schl.-H. / AAz. 2011 S. 14
3. Nachtrag zur Satzung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Die Vertreterversammlung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord hat in Ihrer Sitzung am 14. November 2012 in Schwerin den dritten Nachtrag zur Satzung beschlossen, der von der Aufsichtsbehörde genehmigt und mit ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten ist.
HmbGVBl. / Amtl. Anz. 2013 S. 223
Amtsbl. M.-V. / AAz. 2013 S. 112
Amtsbl. Schl.-H. / AAz. 2013 S. 104
4. Nachtrag zur Satzung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Die Vertreterversammlung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord hat in Ihrer Sitzung am 14. November 2013 in Schwerin den vierten Nachtrag zur Satzung beschlossen, der von der Aufsichtsbehörde genehmigt zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist.
HmbGVBl. / Amtl. Anz. 2014 S. 268
Amtsbl. M.-V. / AAz. 2014 S. 87
Amtsbl. Schl.-H. /AAz. 2014 S. 90
5. Nachtrag zur Satzung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Die Vertreterversammlung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord hat in Ihrer Sitzung am 24. Mai 2017 in Kiel den fünften Nachtrag zur Satzung beschlossen, der von der Aufsichtsbehörde genehmigt zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist.
HmbGVBl. / Amtl. Anz. 2017 S. 1456
Amtsbl. M.-V. / AAz. 2017 S. 382
Amtsbl. Schl.-H. /AAz. 2017 S. 1238
6. Nachtrag zur Satzung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Die Vertreterversammlung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord hat in Ihrer Sitzung am 19. November 2019 in Schwerin den sechsten Nachtrag zur Satzung beschlossen, der von der Aufsichtsbehörde genehmigt und mit der Veröffentlichung in Kraft getreten ist.
HmbGVBl. / Amtl. Anz. 2020 S. 215
Amtsbl. M.-V. / AAz. 2020 S. 78
Amtsbl. Schl.-H. /AAz. 2020 S. 684
7. Nachtrag zur Satzung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Die Vertreterversammlung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord hat in Ihrer Sitzung am 11. Mai 2022 in Kiel den siebten Nachtrag zur Satzung beschlossen, der von der Aufsichtsbehörde genehmigt und mit der Veröffentlichung in Kraft getreten ist.
HmbGVBl. / Amtl. Anz. 2023 S. 174
Amtsbl. M.-V. / AAz. 2023 S. 99
Amtsbl. Schl.-H. /AAz. 2023 S. 472
8. Nachtrag zur Satzung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Die Vertreterversammlung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord hat in ihrer Sitzung am 31. Mai 2023 in Kiel den achten Nachtrag zur Satzung beschlossen, der von der Aufsichtsbehörde genehmigt und mit ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten ist.
HmbGVBl. / Amtl. Anz. 2023 S. 1.377
Amtsbl. M.-V. / AAz. 2023 S. 453
Amtsbl. Schl.-H. /AAz. 2023 S. 2.193
GS Schl.-H. II, GL.Nr. B 860-7-2 und GS Meckl.-Vorp., Gl.Nr. B 860-7-2
Aufgrund des § 117 Abs. 3 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), verordnet die Landesregierung:
HmbGVBl. Nr. 29
Aufgrund des § 117 Abs. 3 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert am 8. September 2005 (BGBl. I S.2729, 2740), wird verordnet:
Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg mit der Feuerwehr-Unfallkasse Nord zur Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUNVO)
Inhaltlich gleich lautende Verordnung:
§ 1 Vereinigung, Name, Sitz und Rechtsstellung
(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 werden die Feuerwehr-Unfallkasse Nord und die Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg zu einer gemeinsamen Feuerwehr-Unfallkasse vereinigt.
(2) Die gemeinsame Feuerwehr-Unfallkasse ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§114 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII) für die in § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII genannten Versicherten im Gebiet der Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein und führt den Namen Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord.
(3) Der Sitz der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord ist Kiel. Die Dienststellen in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern der an der Vereinigung beteiligten Versicherungsträger bleiben als Landesgeschäftsstellen der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord bestehen.
(4) Die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie ist zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt.
§ 2 Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein.
§ 3 Rechtsübergang, Personalüberleitung
(1) Die Rechte und Pflichten der Feuerwehr-Unfallkasse Nord und der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg gehen vom Zeitpunkt der Vereinigung an auf die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord über.
(2) Die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord tritt in die Rechte und Pflichten der mit den bisherigen Versicherungsträgern geschlossenen Arbeitsverhältnisse der Angestellten ein. Die von den bisherigen Versicherungsträgern mit der technischen Aufsicht betrauten Beschäftigten sind ermächtigt, die gesetzlichen Aufgaben einer Aufsichtsperson im Sinne des § 18 SGB VII bei der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord wahrzunehmen.
§ 4 Aufbringung der Mittel, Finanzierung
(1) Die Mittel für die Aufgaben der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord werden durch Beiträge der Unternehmen, in deren Einrichtungen die nach § 128 Abs. 1 Ziffer 6 SGB VII versicherten Personen tätig sind, und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Die von den an der Vereinigung beteiligten Versicherungsträgern eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen werden entsprechenden Umlagegruppen zugeordnet; das Nähere regelt die Satzung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord.
§ 5 Selbstverwaltung
Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode beruft die Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Organe der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord sowie deren Stellvertreter auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane aus den Reihen dieser Organe. Die Besetzung der Selbstverwaltungsgremien erfolgt in einer Drei-Länder-Parität.
abweichender Wortlaut:
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehr-Unfallkasse Nord -FUKNVO - vom 23. April 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 297) / vom 16. Juni 1997 (GVOBl. M-V S. 234), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, den 30. Mai 2006
Für den Ministerpräsidenten
Ute Erdsiek-Rave
Ministerin für Bildung und Frauen
Für die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren
Dr. Hellmut Körner
Staatssekretär
Schwerin, den 20. Juni 2006
Der Ministerpräsident
Dr. Harald Ringstorff
Die Sozialministerin
Dr. Marianne Linke
Änderung der Verordnung über die Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg und die Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg
Die Verordnung über die Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg und die Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg vom 29. Oktober 1985 (HmbGVBl. S. 295) zuletzt geändert am 7. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 4), wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
Vorordnung über die Landesunfallkasse Freie und Hansestadt Hamburg (LUKVO)".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz
2.2 Absatz 2 wird aufgehoben
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats
Hamburg, den 20. Juni 2006
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
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