Werden auch mittelbare Unfallfolgen entschädigt?
Nicht nur die unmittelbar durch den Arbeitsunfall erlittenen Verletzungen, sondern auch die erst später hinzugetretenen Unfallfolgen werden entschädigt. Beispiel: Wegen einer Handverletzung beim Feuerwehrdienst (Leitersturz) muss der/die Feuerwehrangehörige auf Anweisung seines Hausarztes/seiner Hausärztin das Krankenhaus aufsuchen. Auf dem Weg ins Krankenhaus stößt das Privatfahrzeug mit einem anderen Pkw zusammen und der/die Feuerwehrangehörige erleidet dadurch einen Bruch des Fußes.
Sind Musizierende in Musik-, Spiel- und Fanfarenzüge der Feuerwehr versichert?
Voraussetzung
für den UV-Schutz ist, dass die Musik- und Spielmannszüge wie alle
übrigen Musik treibenden Formationen der Feuerwehr eine feste
organisatorische Anbindung in der Freiwilligen Feuerwehr haben. Die
Musik treibenden Formationen müssen weiterhin eine Abteilung der
Freiwilligen Feuerwehr sein (Mustersatzung). Damit wird dokumentiert,
dass das Tätigwerden des Musikzuges dem Willen des Unternehmers
(Gemeinde) bzw. des Beauftragten (Wehrleitung) entspricht.
Dabei
stehen Auftritte unter Unfallversicherungsschutz, die den Zwecken des
Unternehmens (Feuerwehr) dienen oder deren Angelegenheiten wesentlich
fördern. So zum Beispiel Vorführungen zur Selbstdarstellung,
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung. Prüfstein für die Gewährung des
UV-Schutzes sind die Begriffe "ehrenamtlich" und "unentgeltlich", denn
die Einsätze des Feuerwehrmusikzuges dürfen nicht durch wirtschaftliche
Erwägungen eines auf Gewinnerzielung gerichteten Gewerbes überlagert
werden. Aufwendungsersatz und Notengeld zählen dabei nicht als Gewinn.
Sind auch Musizierende versichert, die nicht der Feuerwehr als Mitglieder angehören?
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Angehörige von Feuerwehrmusik- und Spielmannszügen hat sich in den vergangenen Jahren geändert. Die früher vertretene Auffassung, dass ein Musikzug nur dann ein Feuerwehrmusikzug ist, wenn er sich überwiegend aus Feuerwehrangehörigen zusammensetzt, wurde aufgegeben, um den geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Dies bedeutet, dass in den Musikzügen, die für die Feuerwehr öffentlich auftreten, auch Musizierende tätig sein können, die zwar Mitglied der Musikabteilung der Feuerwehr sind, aber für den Dienst in der Einsatz- oder Reserveabteilung der Freiwilligen Feuerwehr nicht zur Verfügung stehen (sog. „Klangkörperverstärker“).
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
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