Arbeitgeber - Entgeltfortzahlung

 
 

Sechs Wochen, die teuer sein können

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit in der Regel Anspruch auf Lohn- bzw. Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen. Dies gilt für Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfall ebenso wie bei Krankheiten. Da die Gewährung der Lohn- bzw. Entgeltfortzahlung für den Arbeitgeber eine zusätzliche Belastung darstellt, wurden die Städte und Gemeinden durch die Brandschutzgesetze der Länder (siehe dort) verpflichtet, privaten Arbeitgebern die aufgewandten Kosten zu erstatten. Vorher musste der Arbeitgeber dieses Geld aus eigener Tasche bezahlen. Mit der Kostenerstattung können die Städte und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein die HFUK Nord beauftragen. Das können schon mal gut 5.000 bis 10.000 € sein. Ein Risiko insbesondere für den Haushalt kleiner Gemeinden. In der Solidargemeinschaft der HFUK Nord müssen nur wenige Euro jährlich aufgewandt werden, um dieses Risiko zu minimieren. Von dieser Möglichkeit haben jetzt schon gut 90 % aller Gemeinden Gebrauch gemacht.

x

Wenn Sie über eine digitale Signaturidentität verfügen, dann fügen Sie diese gerne im Unterschriftsfeld ein. Ansonsten drucken Sie das Formular nach dem Ausfüllen wie gewohnt aus und senden es uns mit Ihrer manuellen Unterschrift zu.

Besonderheit für Hamburg

Nach § 15 des hamburgischen Feuerwehrgesetzes vom 23.06.1986 ist privaten Arbeitgebern auf Antrag das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewähren, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in einer Freiwilligen Feuerwehr zurückzuführen ist.

Erstattungsanträge aus Hamburg sind an die Feuerwehr Hamburg, Westphalensweg 1, 20099 Hamburg zu richten.

 
 

Und so wird's gemacht (Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein):

  • Bei einem Unfall oder Erkrankung infolge Feuerwehrdienstes übersendet die HFUK Nord dem / der Unfallverletzten das Antragsformular für die Erstattung der Entgeltfortzahlung
  • Der / die Unfallverletzte legt das Erstattungsformular seinem / ihrem privaten Arbeitgeber vor
  • Der private Arbeitgeber (nicht Öffentlicher Dienst) entscheidet, ob er den Antrag auf Erstattung bei der HFUK Nord stellt
  • Der Arbeitgeber füllt den Erstattungsantrag aus und sendet ihn an die HFUK Nord
  • Die HFUK Nord prüft, ob von der jeweiligen Gemeinde ein Auftrag zur Erstattung vorliegt. Wenn ja erfolgt nach Prüfung der Angaben und Abstimmung mit der jeweiligen Krankenkasse die Erstattung an den Arbeitgeber.

 

Die Erstattungsanträge finden Sie auch im Downloadbereich unter dem Stichwort "Entgeltfortzahlung"

x

Wenn Sie über eine digitale Signaturidentität verfügen, dann fügen Sie diese gerne im Unterschriftsfeld ein. Ansonsten drucken Sie das Formular nach dem Ausfüllen wie gewohnt aus und senden es uns mit Ihrer manuellen Unterschrift zu.

und sind von den Arbeitgebern zu richten an:

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Landesgeschäftsstelle Mecklenburg-Vorpommern
Bertha-von-Suttner-Straße 5
19061 Schwerin

Telefax (0385) 30 31 706
Telefon (0431) 99 07 48 11 (für Rückfragen)

Frau Bauer berät Sie gern! 

Soweit eine Gemeinde die HFUK Nord nicht mit der Erstattung der Entgeltfortzahlung beauftragt hat, muss sie die Kosten entsprechend den Bestimmungen der Brandschutzgesetze selbst tragen. Die Freie und Hansestadt Hamburg übernimmt diese Aufgabe generell selbst. 

Erstattung der Entgeltfortzahlung: Dadurch wird die Arbeit nicht erledigt -
Auch wenn den privaten Arbeitgebern die Kosten der Entgeltfortzahlung erstattet werden, bleibe die Arbeit liegen. So vereinzelte Unternehmermeinungen. Das ist richtig - aber nicht zu ändern. Auch ist davon auszugehen, dass sich bei vermindertem Umsatz infolge Krankheit oder Unfall von Beschäftigten der kalkulierte Gewinn des Unternehmers mindert. Ein Ausgleich hierfür ist jedoch nicht vorgesehen und auch schwer bezifferbar. Andererseits vermindern sich die vom Unternehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz so oder so zu tragenden Personalkosten durch die Erstattung der Entgeltfortzahlung. Insoweit findet schon eine Kompensation durch die öffentliche Hand statt.

Entschädigungsregelung im Vergleich
Im Zusammenhang mit der Entschädigung durch die Gemeinden bzw. die HFUK Nord sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass Beschäftigte auch Unfälle im Sportverein oder in der Freizeit erleiden können. In diesen Fällen stünde der Unternehmer voll in der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ohne dafür einen finanziellen Ausgleich zu bekommen. Solche „vorhersehbaren Ausfallzeiten“ sind durch den Unternehmer regelmäßig in die Preiskalkulation für seine Produkte aufzunehmen.

Selbstständige und Freiberufler
Beruflich Selbstständigen wird der Verdienstausfall (Gewinn aus Gewerbebetrieben) oder wahlweise die Kosten für eine Vertretungskraft erstattet.
Aus Sicht der HFUK Nord wird es kritisch bei Selbstständigen und Freiberuflern in so genannten Einmann-Betrieben (Landwirt, Rechtsanwalt, Fahrlehrer, Architekt usw.). Ohne einen oder mehrere Beschäftigte kommt der Betrieb vollständig zum Erliegen. Besonders kritisch ist es bei Landwirten mit Milchwirtschaft. Eine Kuh kann man bekanntlich nicht einfach abschalten.
Die Praxis zeigt, dass die Vertretungskraft in der Regel auch aus dem Bereich der Landwirtschaft in Anspruch genommen wird, während mit den übrigen Selbstständigen der Verdienstausfall ermittelt und abgerechnet wird.

Finanzielle Härten
Auch wenn der Verdienstausfall (Gewinn) erstattet wird, fallen unterjährig laufende Fixkosten an, für die eine Erstattung bisher nicht vorgesehen ist. In diesen Fällen wird speziell geprüft, ob eine tatsächliche „finanzielle Härte“ durch den Unfall entstanden ist. Sollte dies der Fall sein, werden die Kosten von der HFUK Nord im angemessenen Umfang (Vergleich) übernommen.

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

Kontakt und Ansprechpersonen
Email: info@hfuk-nord.de

Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Bertha-von-Suttner-Straße 5
19061 Schwerin

Institutionskennzeichen: 121 390 059