Sind Feuerwehrangehörige bei Absperrdiensten (z.B. Straßenradrennen, Laternelaufen, Dorffeste usw.) versichert, auch wenn es sich nicht um eine FF-Veranstaltung handelt?
Im
Grunde genommen handelt es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um
originäre Aufgaben der Feuerwehr. Feuerwehren mit hoher Einsatztätigkeit
sollen nicht zusätzlich belastet werden. Dennoch besteht
Versicherungsschutz, wenn die Wehrführung die Durchführung solcher
Dienste anordnet und die Ausführung überwacht. Erfolgt die Absperrung
auf Anordnung der Polizei im Rahmen der Amtshilfe liegt ebenso eine
hoheitliche Tätigkeit mit Versicherungsschutz vor.
Unbeachtet der hinzukommenden und unvertretbaren Unfallgefahren
besteht für Angehörige der Jugendfeuerwehren kein
Unfallversicherungsschutz für derartige Aktivitäten.
Sind Feuerwehrangehörige versichert, wenn sie nach einer Alarmierung (z. B. Sirene, Meldeempfänger, Telefon) im häuslichen Bereich verunglücken?
Ausnahmsweise besteht Versicherungsschutz im häuslichen Bereich, wenn die gebotene Eile und Hast für den Unfall wesentlich (mit-) ursächlich ist. In der Regel beginnt der Unfallversicherungsschutz jedoch erst mit Durchschreiten der Gebäudeaußenhaustür.
Führt Trunkenheit zum Verlust der Versicherungsschutzes?
Grundsätzlich gilt: Kein Alkohol im Feuerwehrdienst! Nur wer durch übermäßigen Alkoholgenuss zur Durchführung einer vernünftigen und zweckgerichteten Arbeit nicht mehr imstande ist, steht nicht unter Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz geht verloren, wenn die Trunkenheit die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalles ist. Dabei kommt es nicht auf die Höhe einer festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK-Wert) an. Bei Unfällen von angetrunkenen Motorrad- und Kraftfahrzeugfahrenden wird der Alkoholgenuss als rechtlich allein wesentlich immer dann angenommen, wenn die Person absolut verkehrsuntüchtig ist und sie nicht den Beweis antreten kann, dass andere Umstände den Unfall (wesentlich mit-) verursacht haben.
Sind Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung auch noch versichert, wenn sie zum Feuerwehrdienst kommen?
Ja, denn sie tragen noch den blauen Rock. Jedoch ist es nicht gewollt, dass die Kameradinnen und Kameraden regelmäßig noch an den Diensten (z.B. Ausbildungsdienst, Dienstsport) teilnehmen und Einsätze mitfahren. Die Altersbeschränkung stellt ein Schutz für die älteren Kameradinnen und Kameraden dar. Versicherungsschutz besteht dann, wenn sie offiziell durch die Wehrführung zu bestimmten Anlässen eingeladen werden (z.B. Jahreshauptversammlung). Nun gibt es noch "rüstige Rentner und Rentnerinnen", wenn diese Aufgaben der Feuerwehr (in Ausnahme) gelegentlich oder aushilfsweise wahrnehmen (z.B. theoretische Ausbildung / Unterricht, Geräte prüfen) und dies ausdrücklich auf Anordnung der Wehrführung ausüben, kann Versicherungsschutz bestehen.
Sind Feuerwehrangehörige beim An- und Ausziehen seiner Einsatzbekleidung versichert?
Das
An- und Ausziehen von Kleidern und Schuhen ist im Allgemeinen dem
unversicherten Lebensbereich zuzuordnen. Da der Feuerwehrdienst eine
besondere Kleidung voraussetzt, ist das Wechseln der Kleidung am
Arbeitsort als versicherte Tätigkeit anzusehen.
Wie ist es jedoch, wenn Einsatzschutzbekleidung (auch Teile) im häuslichen Bereich angelegt wird?
In
diesen Fällen besteht kein Versicherungsschutz, weil die Tätigkeit dem
privaten unversicherten (häuslichen) Bereich zugerechnet werden muss.
Müssen sich Feuerwehrangehörige zuhause in großer Eile ankleiden, weil
der Alarm sie dazu zwingt und erleiden sie dadurch einen Unfall, besteht
ausnahmsweise Versicherungsschutz.
Ist das Umkleiden aus dienstlichen Gründen als versicherte Tätigkeit anzusehen?
Muss die Dienstbekleidung notwendigerweise (z. B. wegen Durchnässung beim Einsatz, Ablegen des Einsatzschutzanzuges und Anlegen des Dienstanzuges) gewechselt werden, besteht auch auf den hierzu erforderlichen Wegen (z. B. zum Feuerwehrhaus, zur Wohnung) Versicherungsschutz.
Was ist ein Arbeitsunfall?
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den Versicherte in ursächlichem Zusammenhang mit (infolge) ihrer versicherten Tätigkeit erleidet. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 SGB VII). Als Arbeitsunfälle gelten auch Wegeunfälle sowie Unfälle bei Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung eines Arbeitsgerätes. Daneben gibt es noch Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII).
Die Träger der Unfallversicherung haben in erster Linie die Aufgabe,
Sind die Feuerwehrleute bei einem Auslandsaufenthalt versichert?
Versicherungsschutz
besteht auch bei einem Einsatz der Feuerwehr im benachbarten Ausland
(Dänemark, Polen) oder bei einer sonstigen versicherten Tätigkeit (z. B.
im Ausland).
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
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