Ist ein Unfall aufgrund innerer Ursache als Arbeitsunfall zu entschädigen?
Ein
Unfall, den Feuerwehrangehörige bei dem Dienst erleiden, ist kein
Arbeitsunfall, wenn die Ursache des Unfalls nicht in seiner versicherten
(dienstlichen) Tätigkeit, sondern allein in seiner körperlichen
Konstitution begründet ist und der Unfall in gleicher Weise auch
außerhalb der versicherten Tätigkeit hätte eintreten können. Ist der
Unfall rechtlich wesentlich sowohl durch innere Ursache als auch durch
die Feuerwehrtätigkeit verursacht, besteht Unfallversicherungsschutz.
Beispiel: Aufregung während der Einsatzes bei bestehendem Bluthochdruck
und nachfolgend Herzinfarkt.
Wie ist die Rechtslage, wenn bei einem Unfall aus innerer Ursache die Art oder Schwere der Verletzung durch feuerwehrbezogene Verhältnisse bedingt ist?
Ausnahmsweise liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn die Art oder Schwere der Verletzung durch besondere Gefahrenmomente bedingt ist, denen Feuerwehrangehörige durch ihre Tätigkeit im Feuerwehrdienst ausgesetzt waren. Als solche Gefahrenmomente kommen auch Einrichtungen, wie z. B. laufende Maschinen oder Leitern, in Betracht. Beispiel: Ein/e Feuerwehrangehörige/r leidet an Bluthochdruck. Dadurch fällt er/sie infolge eines Schwindelanfalles beim Löscheinsatz von der Drehleiter.
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