Geldleistungen - Mehrleistungen

 
 
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Da sich die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren in besonderem Maß für die Allgemeinheit engagieren und im Extremfall sogar ihr Leben dafür einsetzen, zahlt die Feuerwehr-Unfallkasse für dieses überdurchschnittliche Engagement Mehrleistungen. Die Mehrleistungen werden in Ergänzung zu den gesetzlichen Geldleistungen gewährt. Sie sind in der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse (Mehrleistungsbestimmungen) verankert.

Nachfolgend können Sie unsere Mehrleistungsbestimmungen nachlesen. Auf unseren Download-Seiten stehen die Mehrleistungsbestimmungen als PDF-Datei zum Herunterladen zur Verfügung.

 

Anhang zur Satzung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord

gemäß § 94 SGB VII

Die Kasse erbringt Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und freiwillige Zusatzleistungen nach den von der Vertreterversammlung beschlossenen Grundsätzen (§ 16 Abs. 2 der Satzung).

Als Verletzte, Helfer und Personen nach diesen Bestimmungen gelten gleichermaßen Männer und Frauen.


§1 Personenkreis

(1) Mehrleistungen nach diesen Bestimmungen werden an Verletzte, die aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr (Einsatz- oder Reserveabteilung) oder der Jugendabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr (Jugendfeuerwehr) angehören sowie deren Hinterbliebenen gewährt, soweit der Versicherungsfall eingetreten ist bei 

1. Einsätzen,
2. Übungen sowie Aus- und Fortbildung,
3. Dienstsport,
4. Arbeits- und Werkstättendienst,
5. Dienstversammlungen und Feuerwehrveranstaltungen, bei 
denen sie eine angeordnete dienstliche Funktion wahrnehmen. 
6. Wegen zum und vom Feuerwehrdienst nach Nr. 1 bis 5.

(2) Anspruch auf Mehrleistungen haben auch Mitglieder der Ehrenabteilung einer Feuerwehr und Einzelhelfer, die den Feuerwehren in Erfüllung ihrer Aufgaben aktiv Hilfe leisten oder zur Hilfeleistung herangezogen werden. Gleiches gilt für deren Hinterbliebene.

(3) Die Aufgaben der Feuerwehren ergeben sich aus § 1 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) für das Land Schleswig-Holstein, § 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern und § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Feuerwehrgesetzes der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Satzungen der Feuerwehren. Die Unternehmer können den Feuerwehren ergänzende Aufgaben durch Beschluss zuweisen.

(4) Aktive Feuerwehrangehörige, die bei einem Feuerwehreinsatz im eigenen Betrieb ihres Arbeitgebers oder im eigenen Wohnhaus einen Unfall erleiden, erhalten zu den gesetzlichen Leistungen des zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung von der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord die Mehrleistungen nach diesen Bestimmungen.

(5) Anspruch auf Mehrleistungen haben auch Mitglieder der Ehrenabteilung, die an Übungsdiensten und feuerwehrdienstlichen Veranstaltungen sowie deren Wegen des Musikzuges teilnehmen.

Gleiches gilt für Personen, die nicht einer Feuerwehr angehören, jedoch zur Verstärkung des Klangkörpers in den Musikzug aufgenommen werden und an Übungsdiensten und feuerwehrdienstlichen Veranstaltungen sowie deren Wegen des Musikzuges teilnehmen.

Gleiches gilt für die Hinterbliebenen der Personen nach §1 Abs. 5.


§ 2 Mehrleistungen bei Heilbehandlung und Teilhabe

(1) Anspruch auf Mehrleistungen besteht von dem Tage an, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird oder der Verletzte nach ärztlichem Attest gehindert ist, seiner bisherigen regelmäßigen Tätigkeit nachzugehen (z.B. Versorgung des Haushalts). 

(2) Der Anspruch auf Mehrleistungen besteht auch für die Dauer des Bezuges von Übergangsgeld nach den §§ 49 ff. SGB VII.

(3) Werden einem Unfallverletzten Arznei- und Verbandmittel von einem Arzt verordnet und überschreiten diese die Festbeträge (§ 29 SGB VII), erstattet die Kasse die vom Verletzten zu tragenden Mehrkosten. 

Gleiches gilt für Hilfsmittel (§ 31 SGB VII) bis zu einem Betrag von 210 Euro.
 
Zur Sicherstellung des Heilerfolgs bei stationärer Heilbehandlung, insbesondere im Verletzungsartenverfahren (VAV), können nach Einzelfallprüfung die Mehraufwendungen für die Gewährung einer höheren Pflegekasse übernommen werden.

(4) Das Verletztengeld und das Übergangsgeld werden bis zur Höhe des tatsächlich entgangenen regelmäßigen Nettoarbeitsentgeltes bzw. -einkommens ergänzt. 

Das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ist bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 85 Absatz 2 SGB VII i.V.m. § 16 Absatz 3 der Satzung) zu berücksichtigen.

Die Berechnung von Verletztengeld und Mehrleistungen für Anspruchsberechtigte nach § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB VII erfolgt nach billigem Ermessen.

(5) Für Versicherte, die ihre Einkünfte ausschließlich aus selbstständiger Tätigkeit beziehen, gilt als Mindestsatz der 450. Teil der Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 SGB IV. 

(6) Ansprüche des Verletzten zum Ausgleich des tatsächlichen entgangenen regelmäßigen Nettoarbeitsentgeltes bzw. -einkommens aus anderen Zweigen der Sozialversicherung oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Versorgung sowie aus anderen gesetzlichen oder tariflichen Regelungen gehen dem Anspruch auf Mehrleistungen vor.

(7) Vorbehaltlich weitergehender Leistungen nach § 39 Abs. 2 SGB VII wird während unfallbedingter stationärer Heilbehandlung, unbeschadet des Anspruchs nach § 2 Abs. 4 eine Mehrleistung in Höhe von einem Fünfzehntel des Mindestbetrages für das monatliche Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII je Kalendertag gezahlt.

Allen übrigen Verletzten wird die Mehrleistung mit Beginn des 15. Tages der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gewährt. 

Bei Zahlung für einen ganzen Kalendermonat ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.


§ 3 Mehrleistungen zur Versichertenrente

(1) Die Versichertenrente wird bis mindestens nach einem Jahresarbeitsverdienst (JAV) festgestellt, der bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres 50 %, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 70 % und nach Vollendung des 18. Lebensjahres 100 % der Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt.

Für Bezieher von Altersrente, Rente aufgrund Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung sowie anderer Versorgung wegen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben errechnet sich die Verletztenrente nach 70 % der Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV.

(2) Als Mehrleistungen werden gezahlt:

Bei völliger Erwerbsminderung über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus wird die Versichertenrente um den 2,25 fachen Wert des Mindestbetrages für das monatliche Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII erhöht. 

Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird der entsprechende Teil der Mehrleistung gewährt

(3) Die Versichertenrente und die Mehrleistungen dürfen die in § 94 Absatz 2 Nr. 1 SGB VII bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten.

(4) Treffen Ansprüche auf Mehrleistungen nach § 2 und nach § 3 Absatz 2 zusammen, ist nur der höhere Betrag zu zahlen.

(5) 1. Sofern eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) verblieben ist, wird den Versicherten eine einmalige Mehrleistung gewährt. Diese beträgt bei einer MdE von 100 % 
a) 60.000 Euro, 
b) 80.000 Euro im Falle einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 3

Bei teilweiser MdE wird der entsprechende Teil der Mehrleistung gewährt. 

2. Maßgebend für den Grad der zu entschädigenden MdE ist die Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit durch den Versicherungsträger im Feststellungsverfahren für die gesetzli-chen Leistungen (§ 62 Abs. 2 SGB VII). Bei einer späteren Verschlimmerung in den Folgen des Versicherungsfalls wird keine weitere Zahlung geleistet. Bei einer erstmaligen Feststellung einer Rente auf unbestimmte Zeit (nach Ablauf von drei Jahren nach dem Unfalltag) wird keine nachträgliche einmalige Mehrleistung gewährt.

3. Diese Mehrleistung wird entsprechend dem Grade der MdE auch dann gewährt, wenn ein Rentenanspruch nicht besteht, die MdE aber mindestens 10 % beträgt. Insoweit gilt die MdE, die mit Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall tatsächlich besteht.

4. Versicherte erhalten bei teilweisem Gliedmaßenverlust und einer festgestellten dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter zehn vom Hundert einen Einmalbetrag von 2.000 €.

(6) Die Auszahlung nach § 3 Abs. 5 erfolgt, nach dem der Bescheid für die Rente auf unbestimmte Zeit erteilt, die Versichertenrente kraft Gesetzes Dauerrente geworden ist oder wenn eine Erwerbsminderung von unter 20 % besteht, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach dem Unfalltag.

(7) Bei einer Zahlung nach § 3 Abs. 5 kann die Feuerwehr-Unfallkasse zur Sicherstellung der sozialen Absicherung Auflagen wegen der Verwendung des ausgezahlten Betrages machen. Das Nähere beschließt der Rentenausschuss der Feuerwehr-Unfallkasse im Einzelfall.

(8) Bei einer Abfindung der Versichertenrente nach § 76 SGB VII und § 78 SGB VII wird die monatliche Mehrleistung zur Rente entsprechend mit abgefunden.


§ 4 Mehrleistungen im Todesfall 

(1) Die Mehrleistung zum Sterbegeld beträgt das 20fache des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII.

(2) Von den Mehrleistungen werden zunächst die durch das Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gedeckten Bestattungskosten bestritten und an den gezahlt, der sie trägt. Verbleibt ein Überschuss, wird dieser an die bezugsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt, wenn sie mit den Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigten, kann die Auszahlung in Härtefällen an die Kinder, die Eltern oder die Geschwister der Versicherten erfolgen. Der Rentenausschuss bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen den Berechtigten aus diesem Personenkreis.

(3) Im Fall eines Unfalls mit Todesfolge erhalten die bezugsberechtigten Hinterbliebenen nach Absatz 5 eine einmalige Mehrleistung von 

a) 45.000 €,
b) 60.000 € bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 

(4) Soweit keine Witwenrente oder nur eine Witwenrente nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zur Auszahlung gelangt, wird an Hinterbliebene nach Absatz 5 a) und b) zusätzlich eine Mehrleistung zum Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe der Hälfte der einmaligen Mehrleistung nach Abs. 3 gewährt. 

(5) Bezugsberechtigte Hinterbliebene sind nacheinander:
a) die Ehegatten
b) die Lebenspartner nach Lebenspartnergesetz (LPartG) 
c) die Kinder im Sinne des § 67 SGB VII, wobei der in Abs. 3 genannte Betrag nur einmal zu Verfügung steht, sodass bei mehreren Kindern der Betrag entsprechend der Anzahl der Kinder anteilig gezahlt wird.

Bei mehreren Hinterbliebenenrentenberechtigten erhält jeder Hinterbliebene nach lit. a bis c zusätzlich eine einmalige Mehrleistung von je 1.000 €.

(6) Die bezugsberechtigten Hinterbliebenen nach lit. a und b müssen mit der Verstorbenen/dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes in einem Haushalt gelebt haben.

(7) Bei späterem Tod wegen Folgen des Versicherungsfalls wird eine bereits geleistete einmalige Entschädigung nach § 3 Abs. 5 über die Gewährung einmaliger Mehrleistungen an Versicherte angerechnet.

(8) Bei einer Zahlung nach § 4 Abs. 3 kann die Feuerwehr-Unfallkasse zur Sicherstellung der sozialen Absicherung Auflagen wegen der Verwendung des ausgezahlten Betrages machen. Das Nähere beschließt der Rentenausschuss der Feuerwehr-Unfallkass im Einzelfall.

(9) Die Hinterbliebenenrente wird nach einem Jahresarbeitsverdienst berechnet, der gemäß § 3 Abs. 1 für die Verletztenrente festzustellen gewesen wäre.

(10) Zu der gesetzlichen Hinterbliebenenrente erhalten Witwen oder Witwer (§ 65 SGB VII) und Halb- oder Vollwaisen (§ 67 SGB VII) eine Mehrleistung

a) bei einer Hinterbliebenenrente von 20 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes monatlich das 0,75 fache, 
b) bei einer Hinterbliebenenrente von 30 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes monatlich das 1,2 fache, 
c) bei einer Hinterbliebenenrente von 40 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes monatlich das 1,5 fache, 
des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII. 

Das Gleiche gilt für Verwandte der aufsteigenden Linie (§ 69 SGB VII).

(11) Die Hinterbliebenenrenten und die Mehrleistungen dürfen die in § 94 Absatz 2 Nr. 2 SGB VII bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten.

(12) Bei einer Abfindung bei Wiederheirat nach § 80 SGB VII wird die monatliche Mehrleistung zur Witwenrente oder Witwerrente entsprechend mit abgefunden.


§ 5 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die für die Regelleistungen maßgebenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches gelten für die Mehrleistungen entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

(2) Die Mehrleistungen sind in den Bescheiden und Mitteilungen an die Berechtigten getrennt zu berechnen und als solche zu bezeichnen.

(3) Leistungen aus einer vom Träger der Feuerwehren abgeschlossenen privaten Unfallversicherung werden auf die einmaligen Mehrleistungen angerechnet.

(4) Die Mehrleistungen werden nicht gewährt, wenn und insoweit andere Bezüge der Verletzten- oder Hinterbliebenenrenten aus Anlass des Unfalles wegen der Gewährung der Mehrleistungen ruhen oder entzogen wurden.

(5) Die Mehrleistungen werden nicht gewährt, wenn durch den in § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 genannten Personenkreis Sozialbetrug (Betrug i.S.d. § 263 StGB) zum Nachteil der HFUK Nord begangen worden ist. Die HFUK Nord kann Mehrleistungen zurückhalten, sobald ein Ermittlungsverfahren durch die zuständige Behörde gegen die Berechtigte oder den Berechtigten eingeleitet wird. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung oder Erlass eines rechtskräftigen Strafbefehls entfällt der Anspruch auf Mehrleistungen endgültig, eventuell bereits ausgezahlte Mehrleistungen sind zurückzuzahlen. Im Falle einer anderen endgültigen Beendigung des Ermittlungsverfahrens zahlt die HFUK Nord die zurückbehaltenen Mehrleistungen nebst erlangter Zinsen an die Berechtigte oder den Berechtigten aus.


§ 6 Inkrafttreten

Die Mehrleistungsbestimmungen treten mit Veröffentlichung am 01.03.2019 in Kraft. Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 2011 eingetreten sind, verbleibt es bei den bisher bestehenden Mehrleistungsbestimmungen. Bei Wiedererkrankung, infolge des Unfalles, gelten die Bestimmungen zum Zeitpunkt der Wiedererkrankung.

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

Kontakt und Ansprechpersonen
Email: info@hfuk-nord.de

Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Bertha-von-Suttner-Straße 5
19061 Schwerin

Institutionskennzeichen: 121 390 059