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Untersuchung von Atemschutzgeräteträgern: Eignung korrekt bescheinigen lassen

08.10.2026

Atemschutzgeräteträger (AGT) übernehmen in der Feuerwehr eine Aufgabe, die physisch wie psychisch hochgradig belastend ist. Grundlage, um diese Aufgabe sicher durchführen zu können, ist neben Ausbildung und Belastungstests vor allem die Eignungsbeurteilung Atemschutzgeräte (ehem. G26-Untersuchung). Die ärztliche Bescheinigung bildet das zentrale Dokument, mit dem die Einsatzkraft für das Tragen von Atemschutz als „geeignet“, „nicht geeignet“ oder „geeignet unter folgenden Voraussetzungen“ eingestuft wird.

Atemschutzgerätetragende sind bei der Menschenrettung mit allen Sinnen gefordert und müssen leistungsfähig sein. (Bild: Dirk Rixen / HFUK Nord)zoom
Atemschutzgerätetragende sind bei der Menschenrettung mit allen Sinnen gefordert und müssen leistungsfähig sein. (Bild: Dirk Rixen / HFUK Nord)

Atemschutzgeräteträger (AGT) übernehmen in der Feuerwehr eine Aufgabe, die physisch wie psychisch hochgradig belastend ist. Grundlage, um diese Aufgabe sicher durchführen zu können, ist neben Ausbildung und Belastungstests vor allem die Eignungsbeurteilung Atemschutzgeräte (ehem. G26-Untersuchung). Die ärztliche Bescheinigung bildet das zentrale Dokument, mit dem die Einsatzkraft für das Tragen von Atemschutz als „geeignet“, „nicht geeignet“ oder „geeignet unter folgenden Voraussetzungen“ eingestuft wird.

In der Praxis zeigt sich zunehmend ein Problem: Im Feld „geeignet unter folgenden Voraussetzungen“ tragen manche Ärztinnen und Ärzte Auflagen oder Zusatzbedingungen ein, die weder medizinisch begründet noch rechtlich zulässig sind – und damit sowohl die in den Feuerwehren verantwortlichen Führungskräfte als auch Einsatzkräfte verunsichern. Jedoch: Die Erklärung solcher zusätzlichen Bedingungen sind unter dem Punkt „geeignet unter folgenden Voraussetzungen“ nicht vorgesehen. 

Unklare oder fachlich falsche Auflagen
Typische Beispiele solcher fehlerhafter Einträge unter dem Punkt „geeignet unter folgenden Voraussetzungen“ sind Formulierungen wie: 

  • „Nicht einsetzbar zwischen Mitternacht und 6 Uhr in der Früh“ 
  • „Eignung nur bei Einsätzen ohne räumliche Enge“ 
  • „Atemschutz nur im Außenangriff, nicht im Innenangriff“ 
  • „Nur mit jährlicher Nachuntersuchung“ (bei Personen unter dem 50. Lebensjahr) 
  • „Tauglichkeit nur für ein Jahr, in der Zwischenzeit Gewichtsreduktion und Kardiotraining“ 
  • „Geeignet nach Abklärung der Herzrhythmusstörung und Bluthochdruck durch Kardiologen“ 

Derartige Aussagen suggerieren „Teil“- Eignungen oder stellen einsatzbezogene Einschränkungen oder allgemeine Beschränkungen dar. Diese sind im Rahmen der Atemschutzeignung jedoch nicht vorgesehen, beziehungsweise stellen sie die Führungskräfte im Einsatzgeschehen vor ein praktisches Problem. Führungskräfte verlassen sich darauf, dass Einsatzkräfte, die eine Tauglichkeit im Bereich Atemschutz bescheinigt kommen haben, auch voll einsatzfähig sind und entsprechend eingesetzt werden können. 

Eine Einschränkung der Einsatztauglichkeit kann es nur vor Ort geben, wenn die Einsatzkraft zu Einsatzbeginn mitteilt, dass sie sich im Moment des Einsatzes nicht einsatztauglich fühlt. Das kann beispielsweise aufgrund einer Erkältung, anderer zeitlich begrenzenden, gesundheitlichen Einschränkungen oder eines den Dichtsitz der Maske störenden Bartes sein. Hierbei handelt es sich jedoch um zeitlich begrenzte (kurzzeitige) Einschränkungen, die eigenverantwortlich gemeldet werden müssen. 

Bestehen zwischen zwei Untersuchungen erhebliche Zweifel an einer Eignung, weil sich der Gesundheitszustand grundlegend geändert hat (z.B. durch das Auftreten einer dauerhaften Erkrankung (z.B. Diabetes), eines Unfalls oder einer Operation, so verfällt die aktuelle Bescheinigung und es muss eine erneute Begutachtung durch einen Arzt oder eine Ärztin erfolgen. Wenn der untersuchende Arzt oder die untersuchende Ärztin gesundheitliche Bedenken hat und deswegen eine verkürzte Nachuntersuchungsfrist ausstellt, ist diese Vorgehensart nicht korrekt. Der Patient oder die Patientin muss dann als nicht geeignet eingestuft werden und in der vorgegebenen Frist nach Verbesserung des Gesundheitszustandes erneut untersucht werden. 

Was unter „geeignet unter folgenden Voraussetzungen“ stehen darf
Im Zusammenhang mit der Eignungsuntersuchung gibt es eine Ausnahme, die unter dem Punkt „geeignet unter folgenden Voraussetzungen“ möglich ist und eingetragen werden kann: Der Hinweis auf die Verwendung einer Maskenbrille. 

Bescheinigung Eignungzoom

Neue Vorlage für Bescheinigung Da auch viele Ärztinnen und Ärzte veraltete Bescheinigungsvorlagen verwenden, weisen wir an dieser Stelle auf den aktuellen Bescheinigungsbogen hin. Diese Bescheinigung ist im Dezember 2025 überarbeitet und neu veröffentlicht worden. Die Bescheinigung kann auf der Homepage der HFUK Nord (Seite der Vordrucke und Formulare, webcode vofo) heruntergeladen werden. 

Leider verfügt die Feuerwehr-Unfallkasse über keine vollständige Liste mit den Adressdaten der Ärztinnen und Ärzte, die Eignungsuntersuchungen durchführen. Sie finden aber hier eine Übersicht über jene Ärztinnen und Ärzte , die ab dem Jahr 2019 die von den Ärztekammern in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern zertifizierte Fortbildung „Eignungsuntersuchung“ der HFUK Nord erfolgreich besucht und einer Veröffentlichung auf unserer Homepage zugestimmt haben.

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

Kontakt und Ansprechpersonen
Email: infobreak@hfuk-nord.de

Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
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