Schneeräumen von Dächern: Rechtliche und technische Hinweise

08.01.2026

Im Moment erreichen uns vermehrt Anfragen von Feuerwehren, die entweder schon für eine Beurteilung von Schneelasten auf Dächern herangezogen wurden, Schneelasten räumen sollten oder sich auf potentielle Einsätze zum Schneeräumen vorbereiten wollen. Doch was auf den ersten Blick wie eine einfache Hilfeleistung wirkt, ist rechtlich und sicherheitstechnisch ein komplexes Unterfangen.

DGUV Information 212-002: Schneeräumung auf Dächernzoom
DGUV Information 212-002: Schneeräumung auf Dächern

Im Moment erreichen uns vermehrt Anfragen von Feuerwehren, die entweder schon für eine Beurteilung von Schneelasten auf Dächern herangezogen wurden, Schneelasten räumen sollten oder sich auf potentielle Einsätze zum Schneeräumen vorbereiten wollen. Doch was auf den ersten Blick wie eine einfache Hilfeleistung wirkt, ist rechtlich und sicherheitstechnisch ein komplexes Unterfangen. Vorweg sei schon einmal gesagt: Die Feuerwehr ist eine Organisation zur Gefahrenabwehr. Sie für einen Einsatz zum Schneeräumen heranzuziehen ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.

1. Rechtliche Grundlagen:

Grundsätzlich ist die Beräumung von Dächern Aufgabe der Eigentümer. Die Feuerwehr wird im Rahmen der Amtshilfe oder Gefahrenabwehr nur tätig, wenn:

  • Gefahr im Verzug vorliegt (z.B. drohender Einsturz öffentlicher Gebäude oder Gefahr durch Dachlawinen auf öffentlichen Verkehrsraum).
  • Der Eigentümer selbst nicht in der Lage ist, rechtzeitig ein privates Fachunternehmen (Dachdecker, Zimmerer) zu beauftragen.
  • Wichtig: Rein präventive Maßnahmen ohne akute Gefährdung sind in der Regel keine Pflichtaufgaben der Feuerwehr und können gegebenenfalls gebührenpflichtig sein, beziehungsweise sind sie gegebenenfalls abzulehnen.
  • Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass beim Fehlen einer akuten Gefahrenlage die Gefahr besteht,dass die Feuerwehr möglicherweise in Konkurrenz mit privaten Anbietern tritt.

2. Unfallverhütung und Arbeitsschutz

Die Sicherheit der Einsatzkräfte hat oberste Priorität. Gemäß DGUV Vorschrift 49 (Feuerwehren) und den geltenden Normen und Regelungen für Absturzsicherung müssen folgende Punkte zwingend beachtet werden:

  • Absicherung/Absperren: Zunächst ist die Lage genau zu erkunden. Bei fehlender Fachkunde sind Fachleute wie Statiker oder Bauingenieure mit heranzuziehen. Besteht akute Gefahr für die Einsatzkräfte, muss der betroffene Bereich geräumt und abgesperrt werden.
  • Absturzsicherung: Ein Arbeiten auf dem Dach mit Absturzgefahr ist ohne Sicherung untersagt. Hier kommen Gerätesätze „Absturzsicherung“ und/oder Hubrettungsfahrzeuge (Drehleitern/Teleskopmasten) zum Einsatz. Werden Einsatzkräfte über ein Hubrettungsfahrzeug gesichert, ist die Lastaufnahmefähigkeit des Fahrzeugs im ausgefahrenen Zustand zu beachten.
  • Fachliche Eignung: Nur Einsatzkräfte, die speziell in der Absturzsicherung unterwiesen und körperlich geeignet sind, dürfen in Bereichen mit Absturzgefahr arbeiten. (Bei Zweifel an der Eignung, Eignungsuntersuchung „Arbeiten mit Absturzgefahr“ - ehem. G 41 Untersuchung).
  • Lastverteilung: Zunächst gilt der Grundsatz, dass sich nur so viele Einsatzkräfte wie nötig, jedoch so wenige wie möglich im Gefahrenbereich aufhalten. Da die Statik des Daches durch die Schneelast bereits am Limit sein kann, müssen Einsatzkräfte ihr Eigengewicht z.B. durch Bretter oder Leitern verteilen, um lokale Überlastungen und Durchbrüche zu verhindern.

3. Einsatztaktische Vorgaben

Ein unüberlegtes Vorgehen kann die Einsturzgefahr erhöhen. Taktisch gilt:

  • Zuständigkeit: Zunächst prüfen, ob ein Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist.
  • Absturzsicherung: Bei Absturzgefahr ist PSA gegen Absturz zu tragen.
  • Symmetrisches Räumen: Das Dach muss gleichmäßig entlastet werden, um einseitige Belastungen der Dachkonstruktion zu vermeiden.
  • Sperrung des Umfelds: Der Bereich unterhalb der Abwurfstelle muss weiträumig abgesperrt werden.

Fazit: Das Räumen von Dächern ist ein technischer Hilfeleistungseinsatz mit hohem Gefährdungspotenzial. Einsatzleiter müssen unter Abwägung der genannten Punkte entscheiden, ob die Arbeiten im Rahmen der Gefahrenabwehr unbedingt durch die Feuerwehr zu erledigen sind und dann die Grundsätze des Arbeitsschutzes und der Einsatztaktik beachten.

Weitere Informationen gibt es auf unserer Seite unter der Rubrik „Die Feuerwehr im Winter“ Die Feuerwehr im Winter | HFUK Nord | Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord |Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sowie in der DGUV Information 212-002 Schneeräumung auf Dachflächen Schneeräumung auf Dachflächen | DGUV Publikationen und unserem Stichpunkt Sicherheit StiSi-PSA-beim-Schneeraeumen-von-Daechern.pdf

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