02.07.2026
Die Sommerzeit ist mit die schönste Zeit in den Kinder- und Jugendfeuerwehren. Es stehen die alljährlichen Zeltlager, Camps und Ausflüge an. Immer wieder kommt es vor, dass auch junge Menschen auf eine dauerhafte Medikamenteneinnahme bzw. -gabe angewiesen sind. Dies soll natürlich kein Hinderungsgrund für eine unbeschwerte Zeit im Sommerzeltlager der Feuerwehr sein. Wie die Medikamentengabe durch Dritte, wie z.B. Betreuungspersonen, vorab geregelt werden kann, haben wir in diesem Artikel zusammengestellt.
Die Sommerzeit ist mit die schönste Zeit in den Kinder- und Jugendfeuerwehren. Es stehen die alljährlichen Zeltlager, Camps und Ausflüge an. Immer wieder kommt es vor, dass auch junge Menschen auf eine dauerhafte Medikamenteneinnahme bzw. -gabe angewiesen sind. Dies soll natürlich kein Hinderungsgrund für eine unbeschwerte Zeit im Sommerzeltlager der Feuerwehr sein. Wie die Medikamentengabe durch Dritte, wie z.B. Betreuungspersonen, vorab geregelt werden kann, haben wir in diesem Artikel zusammengestellt.
In Deutschland ist die Medikamentengabe durch Dritte, wie beispielsweise durch Erzieherinnen und Erzieher im Kindergarten, rechtlich geregelt. Die rechtlichen Bestimmungen zielen darauf ab, die Sicherheit und das Wohl der Kinder zu gewährleisten. Dadurch, dass Feuerwehren Kinder- und Jugendabteilungen haben, können auch die Betreuerinnen und Betreuer in die Situation kommen, Medikamente geben zu müssen. Vor allem bei Lagern- und Fahrten, bei denen die Kinder länger von ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten getrennt sind. Rechtlich übergeben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten einen Teil der Personensorge auf die betreuenden Personen der Feuerwehr. Aus Sorge, etwas falsch zu machen und strafrechtlich belangt werden zu können, bestehen bei den Betreuern der Kinder- und Jugendfeuerwehren häufig große Unsicherheiten. Mit diesem Artikel möchten wir daher aufklären und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen.
Die gute Nachricht vorweg, Betreuerinnen und Betreuer dürfen Medikamente verabreichen. Sonst wäre es etwa chronisch kranken Kindern gar nicht möglich, mehrtägige Fahrten mit der Kinder- oder Jugendfeuerwehr durchzuführen. Natürlich liegt die Verantwortung für die Medikamentengabe zunächst bei den Eltern im Rahmen der Personensorge für das Kind. Die Eltern können diese Aufgabe aber an die Betreuer der Kinder- oder Jugendfeuerwehr übertragen. Das sollte nicht ohne ärztlichen Rat geschehen. Wir empfehlen diesbezüglich dringend eine schriftliche Vereinbarung mit den Eltern. (Einverständniserklärung für Eltern und die Feuerwehr zur Medikamentengabe in der Kinder- und Jugendfeuerwehr (Vorlage der Unfallkasse Hessen))
Neben der Absprache mit Eltern müssen Regelungen zur genauen Verabreichung, Dosierung und zur Lagerung des Medikaments getroffen werden. Je genauer, desto besser und am besten auch schriftlich.
Im Eifer des Gefechts vergessen die Kinder schon mal, ihre Medikamente regelmäßig zu nehmen oder übersehen selbst Symptome. Neben der Kenntnis über Einnahmezeiten sollten die Betreuenden Personen daher auch über das Krankheitsbild und seine Symptome Bescheid wissen. Hat ein Kind Asthma, kann man es möglicherweise durch laute Atemgeräusche, tiefes oder kurzatmiges Atmen oder durch das nach Luft japsen mitbekommen und einen Inhalator überreichen. Aber nicht alle Krankheiten zeigen sich so deutlich. Daher sollten alle betreuenden Personen über typische Symptome und Anzeichen für einen Notfall Bescheid wissen.
Hier sind die wesentlichen Punkte der Regelungen:
1.
Einwilligung der Eltern:
Führen Sie im Vorwege
der Aufnahme in die Kinder- oder Jugendfeuerwehr und vor Lagern und Fahrten
Gespräche mit den Eltern über mögliche Vorerkrankungen und die
Medikamentengabe. Grundsätzlich ist eine schriftliche Einwilligung der Eltern
notwendig (siehe Link). Diese muss genaue Anweisungen zur Medikamentengabe
enthalten. Vor allem muss genau bestimmt, vereinbart oder bezeichnet sein:
2.
Medikamentengabe
und ärztliche Verordnung:
Oft wird auch eine
ärztliche Verordnung benötigt, die bestätigt, dass die Medikamentengabe
notwendig ist und wie sie durchzuführen ist. Verabreichen Sie nur Medikamente,
die nachweislich ärztlich verordnet sind. Die der Kinder- und Jugendfeuerwehr
vorzulegende ärztliche Verordnung sollte folgende Punkte enthalten:
Bitte beachten Sie, dass bestimmte Maßnahmen der medizinischen Versorgung, die mit körperlichen Eingriffen einhergehen, in der Regel nur von medizinisch-fachlich geschulten Personen durchgeführt werden dürfen. Halten Sie im Zweifelsfall bitte frühzeitig Rücksprache mit dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin sowie mit anderen Auskunftsberechtigten, ob diese Maßnahme von Ihnen durchgeführt werden darf.
3.
Dokumentation:
Die Gabe von
Medikamenten muss sorgfältig dokumentiert werden. Dazu gehört die genaue Zeit,
die Menge des Medikaments und die Person, die das Medikament verabreicht hat.
4.
Schulung des Personals:
Betreuerinnen und Betreuer
sollten entsprechend geschult sein, um Medikamente sicher und korrekt zu
verabreichen. Dies umfasst das Erkennen von Nebenwirkungen und das Wissen, wie
im Notfall zu reagieren ist.
5.
Notfallmedikamente:
Bei bestimmten
chronischen Krankheiten, wie zum Beispiel Diabetes oder Asthma, kann es
notwendig sein, dass Erzieherinnen und Erzieher regelmäßig Medikamente
verabreichen. Auch hierfür gelten strenge Regeln bezüglich Einwilligung,
Verordnung und Dokumentation.
Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Medikamentengabe in der Kinder- und Jugendfeuerwehr sicher erfolgt und sowohl die Kinder als auch die Betreuer geschützt sind. Eltern und Betreuer sollten immer eng zusammenarbeiten, um die bestmögliche Betreuung der Kinder zu gewährleisten.
Thema Zecken
Auch wenn es
bei Zecken nicht direkt um Medikamentengabe geht, so ist die Thematik jedoch
sehr eng verwandt. Die Frage ist, dürfen Betreuende Zecken bei Kindern
entfernen. Auch hier handelt es sich um einen Eingriff in den Körper. Jedoch
verhält es sich auch hier wie bei den Medikamenten. Liegt eine
Einverständniserklärung der Eltern oder Erziehungsberechtigten vor, dürfen
Betreuende tätig werden. Liegt diese nicht vor, müssen die Eltern oder
Erziehungsberechtigten sofort informiert werden. Diese müssen dann entscheiden,
was gemacht werden soll.
Was,
wenn doch etwas passiert ?
Sollte ein
Kind tatsächlich durch einen Fehler bei der Medikamentengabe zu Schaden kommen,
kommt die gesetzliche Unfallversicherung für die Gesundheitsschäden auf. In der
Regel muss man sich keine Sorge um Schadenersatzzahlungen machen, es sei denn,
es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
Erleiden Kinder während des Feuerwehrdienstes durch die Gabe von Medikamenten durch Betreuende einen Unfall, gelten die Regelungen zur Haftungsbeschränkung nach den §§ 104 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Danach ist eine zivilrechtliche Haftung der betreuenden Person auf Ersatz für den entstandenen Personenschaden grundsätzlich ausgeschlossen, auch dann, wenn die Medikamente fehlerhaft verabreicht wurden.
Zusätzliche
Informationen aus dem Kita-Bereich finden Sie hier:
https://www.kinderkinder.dguv.de/medikamentengabe-in-der-kita/
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
Kontakt und Ansprechpersonen
Email: infobreak@hfuk-nord.de
Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
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