31.08.2026
Am "Tag der offenen Tür" ein wenig seine Kräfte messen und übermütig mit anderen Kameraden herumschubsen? Sich beim Amtsfeuerwehrtag oder im Übungsdienst an heißen Tagen mit den Wasserschläuchen bespritzen? Oder den Neuling als Aufnahmeritual „zur Taufe“ in den Teich schmeißen? Ein wenig Spaß und Herumalbern schaden doch nicht – oder etwa doch? In diesem Beitrag möchten wir auf die Thematik der Grenzen des Versicherungsschutzes bei Spiel, Jux und Tollerei näher eingehen.
Am "Tag der offenen Tür" ein wenig seine Kräfte messen und übermütig mit anderen Kameraden herumschubsen? Sich beim Amtsfeuerwehrtag oder im Übungsdienst an heißen Tagen mit den Wasserschläuchen bespritzen? Oder den Neuling als Aufnahmeritual „zur Taufe“ in den Teich schmeißen? Ein wenig Spaß und Herumalbern schaden doch nicht – oder etwa doch? In diesem Beitrag möchten wir auf die Thematik der Grenzen des Versicherungsschutzes bei Spiel, Jux und Tollerei näher eingehen.
Was meist als Spaß anfängt (mancherorts auch unter dem Vorwand der „Kameradschaftsförderung“ genutzt wird) und zunächst witzig erscheint, kann schnell böse enden und ernsthafte Verletzungen nach sich ziehen. Man sollte doch meinen, dass man als Erwachsener dies eigentlich wissen und entsprechend beherzigen müsste.
Entsprechende Unfallanzeigen an die Feuerwehr-Unfallkassen zeigen, dass dies nicht immer der Fall ist. Einige der im ersten Absatz genannten Beispiele haben bei den Feuerwehren in der Vergangenheit bereits zu schweren Unfällen und entsprechenden Meldungen an die zuständige Feuerwehr-Unfallkasse geführt. Hierbei kam es nicht nur zu schweren Verletzungen wie Knochenbrüchen oder bleibenden Augenschäden, sondern im Verlaufe dann auch zur Versagung des Unfallversicherungsschutzes, was bei den Betroffenen zum Teil für erheblichen Unmut sorgte.
Dabei gibt es hier eindeutige Regelungen: Der Gesetzgeber hat die Thematik Spielerei am Arbeitsplatz bei der Auslegung des Versicherungsschutzes berücksichtigt und klare Abgrenzungen getroffen, die wie sich wie folgt darstellen: Spielerei während der versicherten Tätigkeit, auch an Betriebseinrichtungen, ist grundsätzlich nicht versichert! Spielerische Handlungen fallen nicht in den versicherten Risikobereich des Arbeitgebers; das Spielen dient nach seiner Zweckrichtung nicht der versicherten Tätigkeit.
Ausnahmen gelten nur bei Kindern und Jugendlichen. Im Regelfall wird bei dieser jungen Personengruppe der sachliche Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit auch bei Spielerei bejaht, da deren versicherte Tätigkeiten (bei den Feuerwehren im Rahmen der Kinder- oder Jugendfeuerwehrarbeit) oft zu Spielereien verlocken und bzw. oder diese sogar beinhalten. Weiterhin haben Kinder einen natürlichen Spieltrieb und sind sich der Gefahrenwahrnehmung und -einschätzung nicht bewusst.
Arbeitsunfall oder nicht?
Bei der Ermittlung, ob es sich im Schadensfall um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, gilt es u.a. zu klären, ob ein sachlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit bestanden hat. Ist dies nicht der Fall und die Handlung, die zum Unfall führte, hatte reinen privaten Charakter, so handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall.
Bei der Feuerwehr kann dies z.B. beim Jonglieren mit Werkzeug der Fall sein oder beim Ausprobieren von Gerätschaften ohne betrieblichen Anlass. Führen diese isolierten spielerischen Handlungen zu einem Unfall, kann durch die Feuerwehr-Unfallkasse kein Versicherungsfall (Arbeitsunfall) anerkannt werden.
Selbst wenn die spielerische Handlung dem Zwecke der eigentlich versicherten Tätigkeit gedient hat, kann sie zur Ablehnung des Versicherungsschutzes führen, nämlich dann, wenn die spielerische Art und Weise entscheidend (rechtlich wesentlich) zum Unfall beigetragen hat. Beispiele aus der Arbeitswelt hierfür sind das spielerische Kurvenfahren mit einem Gabelstapler bei betrieblichem Transport einer Last mit Umstürzen in einer der Kurven oder das Hinunterrutschen auf einem Treppengeländer beim Zurücklegen eines dienstlichen Weges anstatt der ordnungsgemäßen Nutzung der Treppe.
Beispiele im Feuerwehrdienst
Aber auch im Feuerwehrbereich kommen ähnliche Fälle vor. Hier einige Beispiele:
Feuerwehrangehörige müssen sich der Risiken bewusst sein und verantwortungsbewusst handeln, um solche Situationen und Unfälle zu vermeiden. Denn bei einem Unfall durch spielerisches Handeln wird nicht nur der Versicherungsschutz infrage gestellt, sondern auch die Einsatzbereitschaft beeinträchtigt und durch Verletzungen persönliches Leid verursacht!
Bevor es also so weit kommt, ist es ratsam, in jenen Momenten, in denen sich eine Neckerei anbahnt, innezuhalten und den sogenannten „Impuls“ zu unterdrücken. Bevor also gehandelt wird, sollte man sich fragen, ob es gerade sinnvoll und fair gegenüber den eigenen Kameradinnen und Kameraden ist, wenn es durch „mal eben witzig sein“ zu ernsthaften Verletzungen kommen kann.
Besonderheit: Spiele beim Dienstsport
Die Thematik behandelt ausdrücklich das Thema Spielerei unter Erwachsenen. Hierunter fallen nicht unbedingt Unfälle bei Spielen im Dienstsport, wenn etwa beim Fußball ein Kamerad den anderen beim Torschuss verletzt oder im Eifer des Geschehens beim Fangspiel auf den Fuß steigt oder beim Volleyballspielen jemand umknickt oder sich den Finger verdreht.
Solche Sportunfälle sind beim dienstlich veranlassten Sport in der Regel versichert, denn das entsprechend ausgeübte Spiel (z.B. Volleyball) gehört regelmäßig zum praktizierten Sportprogramm. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nicht jeder für sich beim Dienstsport spielen kann, was er will. Auch bei Sportspielen gehören eine entsprechende Vorgabe des jeweiligen Spiels, dessen Planung und Vorbereitung genauso dazu, wie das Erläutern der Regeln und des Fairnessgebotes zu Beginn.
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
Kontakt und Ansprechpersonen
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Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
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