Brille im Feuerwehrdienst kaputt: Arbeitsunfall oder Sachschaden?

26.02.2026

Kommt es im Feuerwehrdienst zu einem Brillenschaden, so erfolgt die Entschädigung auf unterschiedliche Weise, je nachdem in welchem Zusammenhang es zur Beschädigung kam. Welche Hintergründe das hat und wer zuständig ist, stellen wir in diesem Beitrag dar.

Ist die Brille vom Ablageort herunter auf die Straße gefallen und es tritt jemand drauf, so ist es ein Fall für den KSA. (Bild: Dirk Rixen / HFUK Nord)zoom
Ist die Brille vom Ablageort herunter auf die Straße gefallen und es tritt jemand drauf, so ist es ein Fall für den KSA. (Bild: Dirk Rixen / HFUK Nord)

Kommt es im Feuerwehrdienst zu einem Brillenschaden, so erfolgt die Entschädigung auf unterschiedliche Weise, je nachdem in welchem Zusammenhang es zur Beschädigung kam. Welche Hintergründe das hat und wer zuständig ist, stellen wir in diesem Beitrag dar.

Im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall wird die Brille gerne Hilfsmittel genannt. Liegt kein Arbeitsunfall vor, handelt es sich eher um einen Schaden an einer Sache, also einen Sachschaden.

Brille als Hilfsmittel 
Die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels gilt in der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne der Definition nach § 8 Abs. 3 SGB VII als Gesundheitsschaden und damit als Arbeitsunfall. Hierunter fallen in der Praxis zumeist Brillenschäden. 

Ein Brillenschaden, der im Feuerwehrdienst aufgetreten ist und einem Arbeitsunfall zugeordnet werden kann, wird von der Feuerwehr-Unfallkasse übernommen. Dies gilt für Reparaturkosten oder die Kosten einer Neuanschaffung. 

Feuerwehrangehöriger mit Sehhilfe. Wird diese ordnungsgemäß im Dienst getragen und dabei beschädigt, ist die Feuerwehr-Unfallkasse zuständig. (Bild: Jürgen Kalweit / HFUK Nord)zoom
Feuerwehrangehöriger mit Sehhilfe. Wird diese ordnungsgemäß im Dienst getragen und dabei beschädigt, ist die Feuerwehr-Unfallkasse zuständig. (Bild: Jürgen Kalweit / HFUK Nord)

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um eine „echte Sehhilfe“, also ein Hilfsmittel, gehandelt haben muss, diese zum Unfallzeitpunkt bestimmungsgemäß getragen wurde und zudem nicht vorsätzlich zerstört wurde. Bestimmungsgemäß getragen heißt, dass die Brille in dem Moment eine Sehhilfe war und z.B. nicht in der Tasche steckte oder sich hochgesteckt in den Haaren befand. Ebenso wird es nicht übernommen, wenn die Sehhilfe auf einem Stuhl oder Sitz abgelegt wird und sich jemand daraufsetzt. 

Brille als Sache 
Im Feuerwehrdienst werden den betroffenen Feuerwehrangehörigen auf Antrag auch Sachschäden erstattet. Die Brille ist in dem Sinne nur eine Sache, wenn sie in der Tasche steckte oder eben nicht bestimmungsgemäß getragen wurde. Auch dann, wenn es sich nicht um eine Sehhilfe, sondern z.B. eine Sonnenbrille ohne Sehstärke handelte. 

Da dieser Schaden keinen Arbeitsunfall darstellt, muss die Erstattung über die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr laufen. Diese hat sich im Regelfall dazu über den Kommunalen Schadenausgleich (KSA) zur Erstattung von Sachschäden rückversichert. 

Was wird wann vom wem erstattet? 
Warum gibt es die Differenzierung zwischen beiden Kostenträgern? Die Feuerwehr-Unfallkassen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen mit ihren Leistungsgrundsätzen dem Sozialgesetzbuch VII. Hierunter fallen nur Personenschäden und zusätzlich die Hilfsmittelschäden. Sachschäden können nicht erstattet werden. Ähnlich verhält es sich mit Mobiltelefonen oder privater Kleidung. Hier kommt der KSA ins Spiel. In der Arbeitswelt gibt es eine solche Erstattung ansonsten nicht. Tritt nämlich dort ein Sachschaden an einer Brille auf, die nicht bestimmungsgemäß getragen wurde, sind die Kosten privat zu tragen oder beim Verursacher über dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen. 

Unsere nachfolgenden Beispiele sollen das Ganze noch einmal verdeutlichen: 

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Beispiel 1 
Ein Kamerad stolpert, dabei fällt seine Brille zu Boden, die er zuvor als Sehhilfe getragen hat, und wird beschädigt. Der Brillenschaden wird von der Feuerwehr-Unfallkasse übernommen.

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Beispiel 2 
Der Kamerad legt nach dem Dienstsport seine Brille auf die Umkleidebank. Ein anderer Kamerad setzt sich versehentlich auf die Brille und beschädigt diese. Die Brille wurde zum Zeitpunkt der Beschädigung nicht als Sehhilfe getragen. Die Feuerwehr-Unfallkasse kommt nicht für den Schaden auf. Die Meldung sollte über die Gemeinde / Stadt an den Kommunalen Schadenausgleich gerichtet werden.

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Beispiel 3 
Ein Kamerad stolpert, dabei fällt seine Sonnenbrille (ohne Sehhilfe) zu Boden und wird beschädigt. Bei einer gewöhnlichen Sonnenbrille handelt es sich nicht um eine Sehhilfe. Die Feuerwehr-Unfallkasse kommt entsprechend nicht für den Schaden auf, da eine Erstattung von Sachschäden nicht in dessen Aufgabenbereich fällt. Die Meldung muss an den Kommunalen Schadenausgleich gerichtet werden.

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

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