26.02.2026
Kommt es im Feuerwehrdienst zu einem Brillenschaden, so erfolgt die Entschädigung auf unterschiedliche Weise, je nachdem in welchem Zusammenhang es zur Beschädigung kam. Welche Hintergründe das hat und wer zuständig ist, stellen wir in diesem Beitrag dar.
Kommt es im Feuerwehrdienst zu einem Brillenschaden, so erfolgt die Entschädigung auf unterschiedliche Weise, je nachdem in welchem Zusammenhang es zur Beschädigung kam. Welche Hintergründe das hat und wer zuständig ist, stellen wir in diesem Beitrag dar.
Im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall wird die Brille gerne Hilfsmittel genannt. Liegt kein Arbeitsunfall vor, handelt es sich eher um einen Schaden an einer Sache, also einen Sachschaden.
Brille als Hilfsmittel
Die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels gilt in der gesetzlichen
Unfallversicherung im Sinne der Definition nach § 8 Abs. 3 SGB VII als
Gesundheitsschaden und damit als Arbeitsunfall. Hierunter fallen in der Praxis
zumeist Brillenschäden.
Ein Brillenschaden, der im Feuerwehrdienst aufgetreten ist und einem Arbeitsunfall zugeordnet werden kann, wird von der Feuerwehr-Unfallkasse übernommen. Dies gilt für Reparaturkosten oder die Kosten einer Neuanschaffung.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um eine „echte Sehhilfe“, also ein Hilfsmittel, gehandelt haben muss, diese zum Unfallzeitpunkt bestimmungsgemäß getragen wurde und zudem nicht vorsätzlich zerstört wurde. Bestimmungsgemäß getragen heißt, dass die Brille in dem Moment eine Sehhilfe war und z.B. nicht in der Tasche steckte oder sich hochgesteckt in den Haaren befand. Ebenso wird es nicht übernommen, wenn die Sehhilfe auf einem Stuhl oder Sitz abgelegt wird und sich jemand daraufsetzt.
Brille als
Sache
Im Feuerwehrdienst werden den betroffenen Feuerwehrangehörigen auf Antrag
auch Sachschäden erstattet. Die Brille ist in dem Sinne nur eine Sache, wenn
sie in der Tasche steckte oder eben nicht bestimmungsgemäß getragen wurde. Auch
dann, wenn es sich nicht um eine Sehhilfe, sondern z.B. eine Sonnenbrille ohne
Sehstärke handelte.
Da dieser Schaden keinen Arbeitsunfall darstellt, muss die Erstattung über die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr laufen. Diese hat sich im Regelfall dazu über den Kommunalen Schadenausgleich (KSA) zur Erstattung von Sachschäden rückversichert.
Was wird wann vom wem erstattet?
Warum gibt es die
Differenzierung zwischen beiden Kostenträgern? Die Feuerwehr-Unfallkassen als
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen mit ihren Leistungsgrundsätzen
dem Sozialgesetzbuch VII. Hierunter fallen nur Personenschäden und zusätzlich
die Hilfsmittelschäden. Sachschäden können nicht erstattet werden. Ähnlich verhält
es sich mit Mobiltelefonen oder privater Kleidung. Hier kommt der KSA ins
Spiel. In der Arbeitswelt gibt es eine solche Erstattung ansonsten nicht. Tritt
nämlich dort ein Sachschaden an einer Brille auf, die nicht bestimmungsgemäß
getragen wurde, sind die Kosten privat zu tragen oder beim Verursacher über
dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen.
Unsere nachfolgenden Beispiele sollen das Ganze noch einmal verdeutlichen:
Beispiel 1
Ein Kamerad stolpert, dabei fällt seine Brille zu
Boden, die er zuvor als Sehhilfe getragen hat, und wird beschädigt. Der
Brillenschaden wird von der Feuerwehr-Unfallkasse übernommen.
Beispiel 2
Der Kamerad legt nach dem Dienstsport seine
Brille auf die Umkleidebank. Ein anderer Kamerad setzt sich versehentlich auf
die Brille und beschädigt diese. Die Brille wurde zum Zeitpunkt der
Beschädigung nicht als Sehhilfe getragen. Die Feuerwehr-Unfallkasse kommt nicht
für den Schaden auf. Die Meldung sollte über die Gemeinde / Stadt an den
Kommunalen Schadenausgleich gerichtet werden.
Beispiel 3
Ein Kamerad stolpert, dabei fällt seine
Sonnenbrille (ohne Sehhilfe) zu Boden und wird beschädigt. Bei einer gewöhnlichen
Sonnenbrille handelt es sich nicht um eine Sehhilfe. Die Feuerwehr-Unfallkasse
kommt entsprechend nicht für den Schaden auf, da eine Erstattung von Sachschäden
nicht in dessen Aufgabenbereich fällt. Die Meldung muss an den Kommunalen
Schadenausgleich gerichtet werden.
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
Kontakt und Ansprechpersonen
Email: infobreak@hfuk-nord.de
Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Bertha-von-Suttner-Straße 5
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