23.01.2025
Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wurde Anfang Dezember 2024 die Neufassung der Gefahrstoffverordnung auf den Weg gebracht. Die Feuerwehren haben in zweierlei Hinsicht mit Gefahrstoffen zu tun: Zum einen verwenden Feuerwehren Gefahrstoffe wie Kraftstoffe, Öle, Farben, Schmierstoffe etc. für den Betrieb, die Wartung oder Instandhaltung der Gerätschaften. Zum anderen kommen Feuerwehrangehörige bei Einsätzen mit Gefahrstoffen in Berührung.
Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 384 vom 04.12.2024) wurde Anfang Dezember 2024 die Neufassung der Gefahrstoffverordnung auf den Weg gebracht. Die Feuerwehren haben in zweierlei Hinsicht mit Gefahrstoffen zu tun, was die Gefahrstoffverordnung somit auch relevant für die Feuerwehren macht. Zum einen verwenden Feuerwehren Gefahrstoffe wie Kraftstoffe, Öle, Farben, Schmierstoffe etc. für den Betrieb, die Wartung oder Instandhaltung der Gerätschaften. Oft sind es nur Kleinmengen, jedoch kann es sich gerade bei der Bevorratung von Kraftstoffen auch um größere Mengen handeln. Zum anderen kommen Feuerwehrangehörige bei Einsätzen mit Gefahrstoffen in Berührung.
Die Änderungen in der Gefahrstoffverordnung betreffen insbesondere:
Für Feuerwehren sind hier vor allem die Punkte Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest (§11) sowie besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B (§10a) von Bedeutung.
Auch wenn sich die Gefahrstoffverordnung vor allem auf Betriebe bezieht, die mit Asbest arbeiten, so gibt es dennoch einzelne Absätze des Paragraphen 11, die auch auf die Gemeinden als Träger des Brandschutzes und somit auch verantwortliche im Arbeitsschutz der Feuerwehren zutreffen.
So muss im
Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden, ob bei der Arbeit mit
der Freisetzung von Asbest zu rechnen ist. Auf den Einsatz übertragen bedeutet dies, dass bei der Erkundung
an der Einsatzstelle auch auf die Gefährdungen durch Asbest geachtet werden muss. Gemäß Absatz 2 § 11 muss der
Unternehmer darüber hinaus die entsprechende PSA stellen, um sich vor den
Gefährdungen zu schützen bzw. Arbeitsverfahren verwenden, die die Freisetzung
verhindern oder minimieren.
Unternehmerinnen und Unternehmer, sprich die Städte und Gemeinden als Träger des Brandschutzes, sind daher verpflichtet, Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B aufzuzeichnen, dauerhaft für mindestens 40 Jahre zu speichern und bei Bedarf dem Mitarbeiter die Informationen auszuhändigen oder berechtigte Personen oder Institutionen zu informieren.
Um dieser Forderung nachzukommen, bietet die DGUV die Zentrale Expositions Datenbank (ZED) an. Die ZED ist für Unternehmen kostenlos und datenschutzkonform.
Als HFUK Nord bieten wir darüber hinaus eine Arbeitsblatt als Hilfsmittel an. Die sogenannte KoAtEx-Dok (Kombinierte Atemschutz- und Expositionsdokumentation) kann im Einsatz ausgefüllt und später in die ZED überführt werden.
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
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