16.06.2025
Die Berufskrankheitenverordnung besteht nunmehr seit 100 Jahren. In einer aktuellen Pressemitteilung weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf dieses Jubiläum hin und erklären in diesem Zusammenhang, wie beim Verdacht einer Berufskrankheit gehandelt werden muss.
Die Berufskrankheitenverordnung besteht nunmehr seit 100 Jahren. In einer aktuellen Pressemitteilung weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf dieses Jubiläum hin und erklären in diesem Zusammenhang, wie beim Verdacht einer Berufskrankheit gehandelt werden muss.
Wer die Diagnose “heller Hautkrebs” erhält, sollte gegenüber seinem Arzt
oder seiner Ärztin auch auf die eigene Berufstätigkeit hinweisen. Gerade
Outdoorworker, die viel unter der Sonne arbeiten oder gearbeitet haben, haben
ein erhöhtes Risiko an hellem Hautkrebs zu erkranken. Ist dieser beruflich
verursacht, kann er als Berufskrankheit anerkannt werden. Auch für andere
Erkrankungen wie zum Beispiel Lärmschwerhörigkeit oder Allergien gilt: Sofern
die Möglichkeit besteht, dass die Ursachen in der beruflichen Tätigkeit liegen,
sollte ein Arzt oder eine Ärztin das prüfen. Darauf weisen
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, auch
anlässlich des 100-jährigen Bestehens der Berufskrankheitenverordnung,
hin.
Hat der Arzt oder die Ärztin den Verdacht, dass eine Erkrankung beruflich verursacht wurde, muss dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Diese Meldepflicht gilt auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Eine „Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit“ kann aber auch die betroffene Person selbst stellen.
Nach Eingang der Meldung ermittelt die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse von Amts wegen den Sachverhalt und prüft, ob die Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde oder nicht. Dafür nimmt der Unfallversicherungsträger Kontakt mit den betroffenen Personen und / oder beteiligten Ärzten oder Ärztinnen auf. In manchen Fällen kann auch ein fachärztliches Gutachten durch unabhängige Sachverständige nötig sein.
Bestätigt sich
der Verdacht auf eine Berufskrankheit, ist das vorrangige Ziel, mit allen
geeigneten Mitteln die Folgen zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden.
Um dieses Ziel zu erreichen, erbringt die gesetzliche Unfallversicherung
Leistungen, die von der medizinischen Versorgung bis zu beruflichen
Eingliederungs-Maßnahmen reichen können. Verbleiben trotz der Reha-Maßnahmen
körperliche Beeinträchtigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
von mindestens 20 Prozent, erhalten die Betroffenen eine Rente.
100 Jahre
Berufskrankheiten-Verordnung
Seit 100
Jahren werden nicht nur Arbeitsunfälle, sondern auch Berufskrankheiten durch
die gesetzliche Unfallversicherung entschädigt. Am 12. Mai 1925 wurde die erste
Berufskrankheiten-Verordnung erlassen.
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
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Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
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