22.02.2016
Mit Inkrafttreten des neuen Brandschutzgesetzes zum Jahresende 2015 besteht nun auch für die Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit, die HFUK Nord mit der Entschädigung der „nicht-unfallbedingten Gesundheitsschäden“ für die Mitglieder ihrer Freiwilligen Feuerwehr zu beauftragen.
Nachdem die Gemeinden in Schleswig-Holstein bereits im Laufe des Jahres 2015 dem Fonds für „nicht-unfallbedingte Gesundheitsschäden" beitreten konnten, besteht mit Inkrafttreten des neuen Brandschutzgesetzes zum Jahresende 2015 nun auch für die Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit, die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord mit der Entschädigung der „nicht-unfallbedingten Gesundheitsschäden“ für die Mitglieder ihrer Freiwilligen Feuerwehr zu beauftragen. Da das Gesetz noch 2015 in Kraft getreten ist, können auch in Mecklenburg-Vorpommern die Fälle, bei denen ein Arbeitsunfall im Betrieb der Feuerwehr abgelehnt werden musste, entschädigt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass die Gemeinde ihren Beitritt zu diesem Fonds für 2015 erklärt.
Wenn dann auch noch für die Freie und Hansestadt Hamburg der rückwirkende Startschuss erteilt wird, ist die Chancengleichheit für alle Feuerwehrangehörigen in unserem Geschäftsgebiet wieder hergestellt. Denn Eines ist klar – für einen so geringen Beitrag, ist die Solidargemeinschaft aller Mitgliedsgemeinden erforderlich.
Was sind „nicht-unfallbedingte Gesundheitsschäden“?
Um
einen Unfall im Betrieb der Feuerwehr anzuerkennen, sind bestimmte
Anforderungen zu erfüllen. Diese Kausalitätsanforderungen sind in § 8
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) genau definiert. Tritt ein
Gesundheitsschaden nur anlässlich des Feuerwehrdienstes ein und wurde
nicht durch den Feuerwehrdienst verursacht, darf dieser
Gesundheitsschaden durch den Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung, in diesem Fall durch die HFUK Nord, nicht als
Arbeitsunfall anerkannt werden. Die Ablehnung eines Unfalles im Betrieb
der Feuerwehr führt in den meisten Fällen zu Unverständnis bei den
versicherten Feuerwehrangehörigen, oftmals auch bei den Kostenträgern,
den Kommunen. Auch Bürgermeisterinnen und Bürgermeister möchten für
ihre Feuerwehr-Angehörigen gerne einen „Vollkaskoschutz“, den die HFUK
Nord aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bisher nicht zu 100 %
erfüllen konnte. In ca. drei Prozent der gemeldeten Fälle musste dieser
Schutz versagt werden. Obwohl der (Gesundheits)-Schaden im
Feuerwehrdienst eingetreten ist, war er doch kein
entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall. Das ist für Betroffene nur
schwer zu verstehen. Hier wurde eine Gesetzeslücke vermutet.
Abhilfe
durch Unterstützungsfond
Eine Gesetzeslücke gab es und gibt es nicht,
denn alle Unfälle, die den Anforderungen des § 8 SGB VII entsprechen,
wurden und werden auch nach den Bestimmungen des Sozialge-setzbuches VII
und nach den Mehrleistungsbestimmungen unserer Kasse entschädigt.
Während die HFUK Nord bereits auf der Suche nach Lösungsmöglichkeiten
für die nicht-unfallbedingten Gesundheitsschäden war, wurde diese
vermeintliche Gesetzeslücke auch bundesweit zunehmend zu einem Problem.
Unter Federführung des Deutschen Feuerwehrverbandes setzten sich alle
Beteiligten an einen Tisch und erarbeiteten einen Lösungsvorschlag.
Politischen Lippenbekenntnissen sollten nun Taten folgen, indem der
Einsatz der Feuerwehrangehörigen, oftmals mit Leib und Leben, eine
bessere Anerkennung finden soll.
Durch die Einrichtung von
Unterstützungsfonds können fortan auch nicht-unfallbedingte
Gesundheitsschäden entschädigt werden. Die Umsetzung zur Errichtung des
Unterstüt-zungsfonds soll jedoch Sache der Länder bleiben. In
Schleswig-Holstein wurde mit dem seit 1. Januar 2015 gültigen
Brandschutzgesetz die Möglichkeit geschaffen, dass die Gemeinden die
HFUK Nord mit der Entschädigung der Gesundheitsschäden beauftragen
können. Die HFUK Nord bildete dafür einen Fonds „nicht-unfallbedingte
Gesundheitsschäden im Feuerwehrdienst“, der gesondert verwaltet wird.
In Mecklenburg-Vorpommern wurde mit dem seit 31. Dezember 2015 gültigen
Brandschutzgesetz die Möglichkeit geschaffen, dass die Gemeinden die
HFUK Nord mit der Entschädigung der Gesundheitsschäden beauftragen
können. Es besteht die Möglichkeit, Fälle, die ab dem 01.01.2015
aufgetreten sind, zu entschädigen.
Alle wichtigen Detail-Informationen
zur Entschädigung nicht-unfallbedingter Gesundheitsschäden im
Feuerwehrdienst und die Möglichkeit für die Gemeinden in
Mecklenburg-Vorpommern, die HFUK Nord mit der Entschädigung zu
beauftragen, finden Sie hier auf unseren Internet-Seiten:
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
Kontakt und Ansprechpersonen
Email: info@hfuk-nord.de
Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Bertha-von-Suttner-Straße 5
19061 Schwerin
Institutionskennzeichen: 121 390 059