09.02.2026
Hygiene ist immer ein wichtiges Thema für den Feuerwehrdienst. Jetzt, wo noch viele Dienste im Feuerwehrhaus stattfinden, gilt es auch, die Hygiene in den „eigenen 4 Wänden“ des Feuerwehrhauses in den Blick zu nehmen. Dabei geht es nicht nur um die Vermeidung von Kontaminationsverschleppung und die Trennung in „schwarze“ und „weiße“ Bereiche. Hygiene umfasst auch alle Maßnahmen, die dazu dienen, Infektionen zu verhindern und Krankheiten vorzubeugen.
Hygiene ist immer ein wichtiges Thema für den Feuerwehrdienst. Jetzt, wo noch viele Dienste im Feuerwehrhaus stattfinden, gilt es auch, die Hygiene in den „eigenen 4 Wänden“ des Feuerwehrhauses in den Blick zu nehmen. Dabei geht es nicht nur um die Vermeidung von Kontaminationsverschleppung und die Trennung in „schwarze“ und „weiße“ Bereiche. Hygiene umfasst auch alle Maßnahmen, die dazu dienen, Infektionen zu verhindern und Krankheiten vorzubeugen.
Neben den Einsätzen und deren Nachbereitungen werden im Feuerwehrhaus auch viele andere Dienste und Veranstaltungen, wie Arbeits- und Werkstättendienste, Ausbildungsmaßnahmen und feuerwehrdienstliche Veranstaltungen durchgeführt. Hier nutzen verschiedene Personengruppen das Feuerwehrhaus zur Ausbildung, aber auch für Feierlichkeiten, bei denen u.a. auch gegessen und getrunken wird.
Spätestens an dieser Stelle muss die Hygiene innerhalb des Feuerwehrhauses gut funktionieren. Denn: Bakterien, Viren und Keime sind auch in der Feuerwehr allgegenwärtig. Das gilt beispielsweise für die Tische im Schulungsraum, über die Teeküche bis hin zu den sanitären Anlagen. Dort findet man überdurchschnittlich viele Erreger.
Übertragungen von Krankheiten, wie Erkältungen oder Magen-Darm-Erkrankungen
können durch die richtige Hygiene vermieden werden. Hygiene im Feuerwehrhaus
ist also essentiell wichtig für den Erhalt der Gesundheit der Einsatzkräfte.
Viele Feuerwehrangehörige teilen sich dieselben Räume und Bereiche. Bei
Nachlässigkeiten in puncto Hygiene können sich Keime schnell in der Feuerwehr
verbreiten.
Lebensmittel auf Frischezustand und Schimmel überprüfen
Besonderes Augenmerk ist auf den Umgang mit Lebensmitteln und Getränken zu
legen, insbesondere dann, wenn Speisen in der Küche zubereitet, fertiggestellt
oder bis zum Verzehr eventuell noch gelagert werden müssen.
Gleiches gilt auch, wenn diese Speisen nicht vollständig verzehrt wurden und für „später“ aufgehoben werden. Wenn man nicht aufpasst, sind Lebensmittel und Getränke schnell verdorben oder abgelaufen. Gerade in den Sommermonaten geschieht das sehr schnell und unmerklich. Es ist also immer darauf zu achten, dass der Umgang mit und die Verarbeitung von Lebensmitteln den Hygieneanforderungen entsprechen.
Grundsätzlich ist auf „sterile“ Lagerzustände zu achten (saubere Schränke, Regale, Lebensmittel mit sauberen Händen anfassen, Lagerort getrennt vom „Schwarzbereich“). Damit Lebensmittel nicht verderben, müssen diese ausreichend kühl gelagert werden. Dies gilt vor allem für tierische Lebensmittel. Lebensmittel, die leicht verderblich sind, sollten nach Beendigung des erstmaligen Verzehrs besser entsorgt werden. Verdorbene bzw. überlagerte Speisen sind unverzüglich zu entsorgen. Im Übrigen sind auch Tassen, Teller, Gläser, Bestecke sowie auch Schankanlagen hygienisch zu behandeln.
Um nun aber auch den hygienischen Anforderungen an die Räumlichkeiten in einer Feuerwehr gerecht zu werden, ist eine gut organisierte Reinigung der einzelnen Bereiche erforderlich.
Hier sollten natürlich zuerst Fragen der Verantwortlichkeit und Zuständigkeit geklärt sowie Reinigungspläne aufgestellt werden. Festgelegt werden sollte dabei, welche Bereiche und Gegenstände in welchem Zeitabstand und durch wen zu reinigen sind. Bei der Reinigung und Desinfektion ist außerdem darauf zu achten, dass geeignete Mittel genutzt werden, um die entsprechende Wirkung zu erzielen.
Infektionsschutzbelehrung
Auch wenn es nur für eine gewerbsmäßige Tätigkeit im Lebensmittelbereich erforderlich
ist, eine Bescheinigung über eine Infektionsschutzbelehrung vorzuhalten, so
sollte man sich darüber informieren, welche Regelung in seinem eigenen
Bundesland oder Landkreis gilt, teilweise gibt es noch weitere Auflagen von
Städten und Gemeinden zur Hygiene.
Ziel der Belehrung ist es, dass man seine eigenen Symptome von
Infektionskrankheiten oder Symptome von weiteren Kräften frühzeitig erkennen
kann. Außerdem soll man dadurch in der Lage sein, eine Weiterverbreitung von
Krankheiten sowie Kontamination der Lebensmittel zu verhindern und einschätzen
zu können, wann man diese Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben
darf. Es kann nicht schaden, wenn man sich über diese Inhalte informiert, auch
ohne den Zwang, der für Gewerbetreibende gilt.
Hintergrund
Ziel des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist, übertragbaren Krankheiten beim
Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung
zu verhindern. Sowohl Bakterien, Viren als auch Schimmelpilze können an
Lebensmitteln haften.
Vor allem Bakterien, z.B. Salmonellen, können sich zudem in bestimmten Lebensmitteln wie rohen Eiern, Rohwurstsorten oder nicht durchgegartem Fleisch rasch vermehren. Zusätzlich gibt es Bakterien, die Giftstoffe (Toxine) in befallenen Lebensmitteln bilden. Die Aufnahme dieser Giftstoffe macht den Menschen krank. Man spricht dann zumeist von einer Lebensmittelvergiftung.
Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass auch die eigentlichen Reinigungsgeräte und -utensilien, wie Putz- und Scheuerlappen, Reinigungsschwämme, das Wischwasser sowie Staubsauger, Schrubber, Besen etc. einer regelmäßigen Reinigung unterliegen. Gerade nicht ausgewaschene bzw. ungereinigte Putz- und Scheuerlappen können eine regelrechte Brutstätte für Bakterien, Viren und Keime sein.
Reinigungsgeräte sollten daher immer gut gesäubert und in gesonderten Räumen
oder Bereichen untergebracht werden, welche nach Möglichkeit auch gut belüftet
sind, um mögliche Erreger in der Luft zu reduzieren.
Resümee
Es gibt viele Hygienestandards, die u.a. gesetzlich vorgeschrieben sind und
viele Dinge bereits regeln, wie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und DIN-Normen. In den §§ 2 und 3 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ und den §§ 3 und 4 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ ist u.a.
vorgeschrieben, dass der Unternehmer (Träger der Feuerwehr) alle Maßnahmen zur
Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen hat und mögliche
Gefährdungen beurteilen muss. Er ist verantwortlich für den Gesundheitsschutz
in der Feuerwehr.
Auch wenn vieles bereits geregelt ist, muss die Einhaltung von Hygienemaßnahmen im Feuerwehrhaus natürlich auch Aufgabe jedes einzelnen Feuerwehrangehörigen sein. Jeder kann, gerade wenn es um die Vermeidung von Krankheiten geht, seinen kleinen aber ganz speziellen Beitrag hierzu leisten. Es sei daher nochmal abschließend auf das regelmäßige Händewaschen, die Reinigung und Desinfektion von Oberflächen, das Lüften von Räumen sowie das Tragen von entsprechender Schutzkleidung (Handschuhe) hingewiesen.
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
Kontakt und Ansprechpersonen
Email: infobreak@hfuk-nord.de
Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Bertha-von-Suttner-Straße 5
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