30.01.2025
Neben der regulären Einsatzabteilung zur Bewältigung der Aufgaben nach Brandschutz- und Feuerwehrgesetzen schaffen einige Feuerwehren zusätzliche Einheiten, sogenannte First-Responder-Einheiten, die spezielle Aufgaben übernehmen. Üblich sind hierbei Aufgaben im Rettungsdienstbereich, der Höhenrettung oder beim Tauchen. Als problematisch stellt sich jedoch die Versicherungslage für die First-Responder dar. Wie sieht es mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für diese Gruppe in den Feuerwehren aus?
Neben der regulären Einsatzabteilung zur Bewältigung der Aufgaben nach Brandschutz- und Feuerwehrgesetzen schaffen einige Feuerwehren zusätzliche Einheiten, sogenannte First-Responder-Einheiten, die spezielle Aufgaben übernehmen. Üblich sind hierbei Aufgaben im Rettungsdienstbereich, der Höhenrettung oder beim Tauchen. Aber auch Einheiten, speziell für z.B. Tierrettung können vorkommen. Dem Ideenreichtum der Feuerwehren sind hier keine Grenzen gesetzt. Als problematisch stellt sich jedoch die Versicherungslage für die First-Responder dar. Wie sieht es mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für diese Gruppe in den Feuerwehren aus?
Die
First-Responder-Gruppen im Bereich der Feuerwehr dienen als Unterstützung des
Rettungsdienstes in den Fällen, wenn das nächstgelegene stationierte
Rettungsmittel nicht verfügbar ist. Dadurch kann die Zeitspanne zur Einleitung
medizinischer Hilfe bis zum Eintreffen des Regelrettungsdienstes verkürzt
werden. Werden Einheiten im Bereich Höhenrettung, Tauchen oder anderen
Bereichen eingerichtet, geschieht das in der Regel aufgrund fehlender Einheiten
durch andere Organisationen in dem Bereich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 Sozialgesetzbuch (SGB) VII gewähren die Feuerwehr-Unfallkassen Unfallversicherungsschutz für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen (freiwillige Feuerwehr) unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind. Den Rahmen der „versicherten Tätigkeiten“ im Feuerwehrdienst regeln dabei generell die Brandschutz- bzw. Feuerwehrgesetze der Länder. Hierzu zählen in der Regel an erster Stelle Tätigkeiten zur Abwehr von Brandgefahren, allgemeinen Gefahren (Technische Hilfe) und Katastrophengefahren.
Eine gesetzliche Verankerung zur Einrichtung einer First-Responder-Gruppe oder anderer Spezialeinheiten existiert in den Brandschutzgesetzen nicht. Vielmehr ermöglichen die Brandschutzgesetze der Länder zum Teil eine Übertragung von Sonderaufgaben an die Feuerwehren.
Unfallversicherungsschutz
nur unter bestimmten Bedingungen
Die Abwehr von
Gefahren ist den Städten und Gemeinden als Aufgabe mit dem Brandschutzgesetz
übertragen worden. Sie haben eine den örtlichen
Verhältnissen entsprechende
Feuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten. Die Städte und
Gemeinden als Träger des Brandschutzes sind die versicherungsrechtlichen
Unternehmer der Feuerwehr. Den Städten und Gemeinden steht somit das
Direktionsrecht eines Unternehmers zu.
Somit können First-Responder-Gruppen und andere Spezialeinheiten im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung durch die Gemeinden bei ihren Feuerwehren gebildet werden.
Aber nicht die freiwillige Feuerwehr hat darüber zu entscheiden, ob sie Aufgaben übernimmt, die außerhalb des vorgegebenen Rahmens des Brandschutzgesetzes liegen, sondern die Gemeindevertretung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr. Hier sind die besonderen organisatorischen und personellen Verhältnisse der freiwilligen Feuerwehr und das Schutzbedürfnis der Einwohner und Einwohnerinnen der Stadt oder Gemeinde im Einzelfall zu berücksichtigen.
Soweit seitens der Stadt- bzw. Gemeindevertretung die freiwillige Feuerwehr mit der Sonderaufgabe „First-Responder“ beauftragt wird – das heißt, diese Aufgabe mittels offiziellem Beschluss bzw. Satzungsergänzung übertragen wird – besteht auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz durch die Feuerwehr-Unfallkassen.
Dieser Unfallversicherungsschutz gilt gleichermaßen für andere Sonderaufgaben wie „Feuerwehrtaucher“, „Höhenretter“ und vergleichbare Aufgaben, soweit die Stadt- bzw. Gemeindevertretung der Feuerwehr diese Aufgabe zuweist.
Liegt keine Entscheidung der Stadt- bzw. Gemeindevertretung über Zuweisung von Sonderaufgaben vor, die über den gesetzlichen Rahmen der Brandschutzgesetze hinausgehen, liegt grundsätzlich keine „versicherte Tätigkeit“ im unfallversicherungsrechtlichen Sinn vor. Damit wären die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII nicht gegeben.
Des Weiteren ist zu bedenken, dass es First-Responder-Gruppen gibt, in denen Personen mitwirken, die nicht der freiwilligen Feuerwehr angehören und nur Dienst in der First-Responder-Gruppe machen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass diesen Personen kein Unfallversicherungsschutz durch die Feuerwehr-Unfallkassen gewährt werden kann. Für diese Personen können ggf. die Unfallkassen der Länder zuständig sein.
Ausbildung,
Ausstattung und Vorsorge müssen sein
Abschließend
möchten wir noch auf die mit der Zuweisung von Sonderaufgaben verbundenen
Pflichten hinweisen: Soweit die Stadt oder Gemeinde die Feuerwehr mit
Sonderaufgaben betraut, hat sie auch für die ordnungsgemäße Ausbildung der
Einsatzkräfte, die Ausstattung mit Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), die
Beschaffung von Gerätschaften und die Einhaltung der einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen. Hier ist besonders auf die fachliche
und gesundheitliche Eignung der Einsatzkräfte hinzuweisen. Die Gemeinde muss
die zusätzlichen Ausbildungskosten wie auch die Kosten zusätzlicher
arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen tragen.
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
Kontakt und Ansprechpersonen
Email: infobreak@hfuk-nord.de
Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
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