First-Responder und andere Spezialeinheiten bei der Feuerwehr: Unfallversicherungsschutz für Sonderaufgaben

30.01.2025

Neben der regulären Einsatzabteilung zur Bewältigung der Aufgaben nach Brandschutz- und Feuerwehrgesetzen schaffen einige Feuerwehren zusätzliche Einheiten, sogenannte First-Responder-Einheiten, die spezielle Aufgaben übernehmen. Üblich sind hierbei Aufgaben im Rettungsdienstbereich, der Höhenrettung oder beim Tauchen. Als problematisch stellt sich jedoch die Versicherungslage für die First-Responder dar. Wie sieht es mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für diese Gruppe in den Feuerwehren aus?

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Bild: FUK Mitte

Neben der regulären Einsatzabteilung zur Bewältigung der Aufgaben nach Brandschutz- und Feuerwehrgesetzen schaffen einige Feuerwehren zusätzliche Einheiten, sogenannte First-Responder-Einheiten, die spezielle Aufgaben übernehmen. Üblich sind hierbei Aufgaben im Rettungsdienstbereich, der Höhenrettung oder beim Tauchen. Aber auch Einheiten, speziell für z.B. Tierrettung können vorkommen. Dem Ideenreichtum der Feuerwehren sind hier keine Grenzen gesetzt. Als problematisch stellt sich jedoch die Versicherungslage für die First-Responder dar. Wie sieht es mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für diese Gruppe in den Feuerwehren aus? 

Die First-Responder-Gruppen im Bereich der Feuerwehr dienen als Unterstützung des Rettungsdienstes in den Fällen, wenn das nächstgelegene stationierte Rettungsmittel nicht verfügbar ist. Dadurch kann die Zeitspanne zur Einleitung medizinischer Hilfe bis zum Eintreffen des Regelrettungsdienstes verkürzt werden. Werden Einheiten im Bereich Höhenrettung, Tauchen oder anderen Bereichen eingerichtet, geschieht das in der Regel aufgrund fehlender Einheiten durch andere Organisationen in dem Bereich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 Sozialgesetzbuch (SGB) VII gewähren die Feuerwehr-Unfallkassen Unfallversicherungsschutz für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen (freiwillige Feuerwehr) unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind. Den Rahmen der „versicherten Tätigkeiten“ im Feuerwehrdienst regeln dabei generell die Brandschutz- bzw. Feuerwehrgesetze der Länder. Hierzu zählen in der Regel an erster Stelle Tätigkeiten zur Abwehr von Brandgefahren, allgemeinen Gefahren (Technische Hilfe) und Katastrophengefahren. 

Eine gesetzliche Verankerung zur Einrichtung einer First-Responder-Gruppe oder anderer Spezialeinheiten existiert in den Brandschutzgesetzen nicht. Vielmehr ermöglichen die Brandschutzgesetze der Länder zum Teil eine Übertragung von Sonderaufgaben an die Feuerwehren. 

Unfallversicherungsschutz nur unter bestimmten Bedingungen
Die Abwehr von Gefahren ist den Städten und Gemeinden als Aufgabe mit dem Brandschutzgesetz übertragen worden. Sie haben eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten. Die Städte und Gemeinden als Träger des Brandschutzes sind die versicherungsrechtlichen Unternehmer der Feuerwehr. Den Städten und Gemeinden steht somit das Direktionsrecht eines Unternehmers zu. 

Somit können First-Responder-Gruppen und andere Spezialeinheiten im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung durch die Gemeinden bei ihren Feuerwehren gebildet werden. 

Aber nicht die freiwillige Feuerwehr hat darüber zu entscheiden, ob sie Aufgaben übernimmt, die außerhalb des vorgegebenen Rahmens des Brandschutzgesetzes liegen, sondern die Gemeindevertretung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr. Hier sind die besonderen organisatorischen und personellen Verhältnisse der freiwilligen Feuerwehr und das Schutzbedürfnis der Einwohner und Einwohnerinnen der Stadt oder Gemeinde im Einzelfall zu berücksichtigen. 

Soweit seitens der Stadt- bzw. Gemeindevertretung die freiwillige Feuerwehr mit der Sonderaufgabe „First-Responder“ beauftragt wird – das heißt, diese Aufgabe mittels offiziellem Beschluss bzw. Satzungsergänzung übertragen wird – besteht auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz durch die Feuerwehr-Unfallkassen. 

Dieser Unfallversicherungsschutz gilt gleichermaßen für andere Sonderaufgaben wie „Feuerwehrtaucher“, „Höhenretter“ und vergleichbare Aufgaben, soweit die Stadt- bzw. Gemeindevertretung der Feuerwehr diese Aufgabe zuweist. 

Liegt keine Entscheidung der Stadt- bzw. Gemeindevertretung über Zuweisung von Sonderaufgaben vor, die über den gesetzlichen Rahmen der Brandschutzgesetze hinausgehen, liegt grundsätzlich keine „versicherte Tätigkeit“ im unfallversicherungsrechtlichen Sinn vor. Damit wären die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII nicht gegeben. 

Des Weiteren ist zu bedenken, dass es First-Responder-Gruppen gibt, in denen Personen mitwirken, die nicht der freiwilligen Feuerwehr angehören und nur Dienst in der First-Responder-Gruppe machen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass diesen Personen kein Unfallversicherungsschutz durch die Feuerwehr-Unfallkassen gewährt werden kann. Für diese Personen können ggf. die Unfallkassen der Länder zuständig sein. 

Ausbildung, Ausstattung und Vorsorge müssen sein
Abschließend möchten wir noch auf die mit der Zuweisung von Sonderaufgaben verbundenen Pflichten hinweisen: Soweit die Stadt oder Gemeinde die Feuerwehr mit Sonderaufgaben betraut, hat sie auch für die ordnungsgemäße Ausbildung der Einsatzkräfte, die Ausstattung mit Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), die Beschaffung von Gerätschaften und die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen. Hier ist besonders auf die fachliche und gesundheitliche Eignung der Einsatzkräfte hinzuweisen. Die Gemeinde muss die zusätzlichen Ausbildungskosten wie auch die Kosten zusätzlicher arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen tragen.

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

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