21.08.2025
In den Beiträgen der folgenden 3-teiligen Serie möchten wir auf die Sicherheit am Feuerwehrfahrzeug näher eingehen. Damit Unfälle vermieden werden, müssen Geräte, Fahrzeuge und Ausrüstung der Feuerwehren regelmäßigen Prüfungen unterzogen werden. Warum das so ist, wie die Prüfungen erfolgen und welchen Nutzen diese haben, wird in diesem Beitrag näher beschrieben.
In den Beiträgen der folgenden 3-teiligen Serie möchten wir auf die Sicherheit am Feuerwehrfahrzeug näher eingehen. Damit Unfälle vermieden werden, müssen Geräte, Fahrzeuge und Ausrüstung der Feuerwehren regelmäßigen Prüfungen unterzogen werden. Warum das so ist, wie die Prüfungen erfolgen und welchen Nutzen diese haben, wird in diesem Beitrag näher beschrieben.
Freiwillige Feuerwehren zeichnen sich durch eine hohe Einsatzbereitschaft sowie oftmals schnelle Ausrückzeiten und effektive Handlungsfähigkeit aus. Dies kann nur durch eine motivierte Mannschaft und gut abgestimmte Abläufe zu jeder Tages- und Nachtzeit gelingen. Jedes kleine Detail, das für sich stimmig ist, trägt zum schnellen Ausrücken und zum zügigen und sicheren Einsatzerfolg bei.
Es beginnt mit der gut funktionierenden und schnellen Alarmierung, die ohne Verzögerung die Einsatzkräfte auf den Weg zum Feuerwehrhaus bringt. Übersichtliche und gut beleuchtete Alarmparkplätze, die frei von Stolpergefahren sind, unterstützen das sichere Ausrücken nach dem Abstellen der Privatfahrzeuge. Über den Alarmeingang gelangen die Feuerwehrangehörigen in den Umkleidebereich, um sich für den Einsatzzweck die richtige Einsatzschutzkleidung anzuziehen und anschließend einen Sitzplatz mit entsprechender Funktion im Feuerwehrfahrzeug einzunehmen. Der Erfolg der Einsatzfahrt hängt nicht unwesentlich von den eingespielten Maschinisten und Maschinistinnen sowie dem zuverlässig funktionierenden Fahrzeug ab.
An der Einsatzstelle angekommen, werden nach der Erkundung die Einsatzbefehle an die einzelnen Trupps gegeben. So wie jeder Trupp weiß, welche Tätigkeit er zu erfüllen hat, so müssen die Truppmitglieder auch wissen, wo sich die Ausrüstung und Geräte auf den Fahrzeugen befinden. Jedes Gerät hat seinen Platz und muss einwandfrei funktionieren. Zum umfangreichen Testen der Geräte ist im Alarmfall keine Zeit. So nehmen die Atemschutzgeräteträger ihre Pressluftatmer und Atemschutzmasken, machen eine Kurzprüfung und wissen, dass sie sich auf die Ausrüstung verlassen können.
So wie die Atemschutzgeräte mit ihren einzelnen Komponenten nach der vfdb-Richtlinie 0840 Anhang 2 generelle Prüf- und Wartungsvorgaben mit festgesetzten Prüfzeiträumen haben, so gibt es auch Vorgaben für die Feuerwehrfahrzeuge. Diese Vorgaben sind aber den Gemeinden und Feuerwehren nicht immer bekannt bzw. bewusst.
Welche
Prüfungen gibt es?
Feuerwehrfahrzeuge müssen wie alle anderen PKWs und LKWs regelmäßig zur
Hauptuntersuchung bei einer Prüfstelle. Durch Ausnahmeregelungen der Länder
gelten auch für die Feuerwehrfahrzeuge über 7,5 t zulässige Gesamtmasse die verlängerten
Fristen zur Wiedervorstellung zu einer Hauptuntersuchung von 24 Monaten,
dennoch müssen sie jährlich zu einer Sicherheitsprüfung (SP). Bei den geforderten
Sicherheitsprüfungen werden insbesondere die verschleißbehafteten und
sicherheitsrelevanten Fahrzeugteile bzw. Baugruppen unter die Lupe genommen.
Die Prüfung konzentriert sich auf die Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung
sowie Prüfung der sicherheitsrelevanten elektronischen Fahrzeugsysteme der
folgenden Prüfbereiche:
Bei dieser Prüfung geht es also nicht um die Prüfung der Einrichtungen und Installationen innerhalb des Aufbaues, auf dem Fahrzeugdach und die Beladung des Fahrzeuges.
Eine reine Sichtprüfung dieser Bereiche nach der Benutzung von Fahrzeugen und Geräten bietet keine ausreichende Sicherheit. Eine regelmäßige, genauer gesagt jährliche Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit durch Sachkundige trägt zu einer erhöhten Sicherheit und Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen und Geräten bei.
Hier setzt die DGUV Vorschrift 71 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Fahrzeuge“ an. Im § 57 Absatz 1 dieser Vorschrift wird vorgegeben, dass die Stadt bzw. Gemeinde als Unternehmerin Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen bzw. eine Sachkundige auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen hat. Diese Prüfung auf den betriebssicheren Zustand ist nicht in der Hauptuntersuchung und nicht in der Sicherheitsprüfung des Feuerwehrfahrzeuges enthalten, hier muss durch die Unternehmerin eine Prüfung gesondert beauftragt werden.
Warum ist
die Sachkundigenprüfung notwendig?
Feuerwehrfahrzeuge sind umfassend ausgerüstet und werden über viele Jahre,
durchaus über 25 Jahre hinweg, als Einsatzfahrzeuge genutzt. In dieser Laufzeit
ändern sich teilweise die Ausrüstungsgegenstände auf den Fahrzeugen, es werden
Geräte modernisiert oder es kommen neue Ausrüstungsteile hinzu, andere werden
hingegen ausgesondert. Dadurch verändert sich unter Umständen das Gewicht oder
die Gewichtsverteilung innerhalb des Fahrzeuges. Somit kommt es leider auch
vor, dass z.B. für einen zusätzlichen beschafften Druckbelüfter oder einen
Sprungretter, vielleicht sogar ein Schlauchboot kein geeigneter Platz vorhanden
ist. Trotzdem soll der Ausrüstungsgegenstand irgendwie im Fahrzeug
untergebracht werden. Dann erfolgt in der Regel ein entsprechender Einbau und
Umbau.
Die Unternehmerin (Stadt bzw. Gemeinde) hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen bzw. eine Sachkundige auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.
Da die Erteilung einer behördlichen Betriebserlaubnis nicht die Belange der Arbeitssicherheit umfasst und die DGUV Vorschrift 71 eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nicht vorsieht, kommt insbesondere den regelmäßigen Sachkundigen-Prüfungen eine Bedeutung zu.
Dabei haben auch Prüfungen der Einrichtungen und Funktionen zu erfolgen, die der Hersteller in Erfüllung der Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und somit der einschlägigen Vorschriften und Regeln des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (hier insbesondere der DGUV Vorschrift 71) umzusetzen hat.
Dieser Umstand führt beispielhaft vor Augen, dass eine
Notwendigkeit besteht, Feuerwehrfahrzeuge regelmäßig auf Betriebssicherheit zu
prüfen. Dazu hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) den DGUV Grundsatz 314- 003 „Prüfung von
Fahrzeugen auf Betriebssicherheit“ vom Januar 2023 herausgegeben. Der DGUV
Grundsatz ist ein Maßstab zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von
Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 71 "Fahrzeuge"
unterliegen. Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren
als auch den arbeitssicheren Zustand.
Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit
Hauptuntersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP) nach
§ 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind nicht zu verwechseln mit
Prüfungen auf Betriebssicherheit. HU und SP beinhalten im Wesentlichen
Prüfpunkte der Verkehrssicherheit, aber nicht der Arbeitssicherheit.
Durch die Prüfungen auf Betriebssicherheit ist insbesondere sicherzustellen, dass die Fahrzeuge den geltenden Rechtsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz entsprechen.
Fahrzeuge sind in der Regel Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt, die zu Gefährdungen der Nutzenden führen können. Deshalb hat die Unternehmerin Fahrzeuge wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen (§ 14 Abs. 2 BetrSichV). Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 BetrSichV ermittelten Fristen stattfinden. Die gleiche Forderung ergibt sich aus § 57 DGUV Vorschrift 71 Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“, wonach Unternehmer bzw. Unternehmerinnen Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen bzw. eine Sachkundige auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen lassen müssen.
Die Technische Regel für Betriebssicherheit „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ (TRBS 1201) konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und ist in dem bereits genannten DGUV Grundsatz 314-003 „Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit“ eingearbeitet. Deshalb kann er als Orientierungshilfe für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 6 BetrSichV herangezogen werden.
Wo kann man die Fahrzeuge prüfen lassen?
Wo können die
Gemeinden und Städte diese Prüfung auf Betriebssicherheit durch entsprechend
sachkundigen Personen durchführen lassen?
Bei der Prüforganisation muss vorab erfragt werden, ob Prüfungen von Feuerwehrfahrzeugen durchgeführt werden können. Es gibt z.B. Berichte von Prüfstellen, die Sachkundigenprüfung anbieten, aber nur die Aufstiege und den Fahrerarbeitsplatz begutachten, aber nicht die Besonderheiten von Feuerwehrfahrzeugen kennen. Damit steht zu befürchten, dass die Prüfung auf Arbeitssicherheit nicht vollumfänglich geleistet wird. Der Grundsatz 314-003 beinhaltet allgemeine Prüflisten von LKW-Grundfahrzeugen und Ergänzungslisten z.B. zur Prüfung der Arbeitssicherheit bei Sattelzugmaschinen oder Drei-Seiten-Kippern, aber keine Listen für Feuerwehrfahrzeuge.
Die HFUK Nord hält für die Gemeinden und Städte eine praktikable Lösung vor. So wurden Prüflisten für die Arbeitssicherheit bei Feuerwehrfahrzeugen erarbeitet und Seminare zur Erlangung der Sachkunde für Mitarbeitende von Feuerwehrtechnischen Zentralen (FTZ) in Theorie und Praxis durchgeführt. Voraussetzungen für die Teilnahme an einem solchen Seminar sind entsprechende berufliche Qualifikationen, wie eine dafür geeignete Berufsausbildung, eine Berufserfahrung in dem Bereich und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, die in dem Grundsatz 314-003 näher beschrieben werden. Die Qualifizierung zum Sachkundigen werden im Geschäftsgebiet der HFUK Nord für Mitarbeitende der FTZ an [1] geboten, die eine entsprechende Prüf [1] breite und Prüftiefe in ihrem Tätigkeitsspektrum aufweisen.
Fazit
Die Sachkundigenprüfung nach § 57 (1)
Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ bietet bei regelmäßiger Durchführung ein
erhöhtes Sicherheitsniveau des Feuerwehrfahrzeuges und dieses damit für die
Feuerwehrangehörigen, aber auch die anderen Verkehrsteilnehmenden. Dadurch wird
die Arbeit der Gerätewarte sowie Gerätewartinnen und Maschinisten (sowie
Maschinistinnen) in den Feuerwehren unterstützt und systematisch ergänzt. Viele
positive Rückmeldungen z.B. aus den Feuerwehrtechnischen Zentralen zeugen davon,
dass die Sachkundigenprüfungen zu einer allmählichen Verbesserung der Sicherheit
in allen Bereichen am Fahrzeug geführt hat.
Weiterführende Materialien
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
Kontakt und Ansprechpersonen
Email: infobreak@hfuk-nord.de
Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Bertha-von-Suttner-Straße 5
19061 Schwerin
Institutionskennzeichen: 121 390 059