04.09.2025
Immer mal wieder ist der Satz „Das hat Bestandsschutz!“ zu hören, wenn im Rahmen einer sicherheitstechnischen Überprüfung eines Feuerwehrhauses die Aufsichtspersonen der HFUK Nord technische und bauliche Mängel feststellen und Abhilfe fordern. Ein sehr verbreiteter Irrglaube. Der Artikel klärt über die rechtliche Lage auf.
Immer mal wieder ist der Satz „Das hat Bestandsschutz!“ zu hören, wenn im Rahmen einer sicherheitstechnischen Überprüfung eines Feuerwehrhauses die Aufsichtspersonen der HFUK Nord technische und bauliche Mängel feststellen und Abhilfe fordern. Ein sehr verbreiteter Irrglaube. Der Artikel klärt über die rechtliche Lage auf.
Der Ablauf der Frist zur „Bestandsschutzregelung“ am 31.12.2020 ist im § 8 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu finden. Danach unterliegen auch Alt-Arbeitsstätten, zu denen auch ältere kommunale Feuerwehrhäuser zählen, im vollem Umfang den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung.
Auch der § 28 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ sagt etwas zu den Übergangsregelungen aus: „Soweit beim Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehreinrichtungen den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht entsprechen und durch diese keine Gefahr für die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen zu erwarten ist, finden die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift keine Anwendung.“ Innerhalb einer Gefährdungsbeurteilung durch die Stadt bzw. Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr ist also zu bewerten, ob von den bestehenden baulichen und technischen Defiziten eine Gefahr für die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen ausgeht.
Ergänzend heißt es im § 28 Abs. 1 Satz 2 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“
„Bei Nutzungsänderungen, wesentlichen Erweiterungen oder Umbauten von baulichen
Anlagen und Feuerwehrfahrzeugen sind die Anforderungen der
Unfallverhütungsvorschrift zu erfüllen“. Dies kann nach § 28 Abs. 2 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ auch der zuständige Unfallversicherungsträger bestimmen, wenn durch
die Aufsichtspersonen festgestellt wird, dass „ohne die Änderung eine Gefahr
für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der
Feuerwehrangehörigen zu befürchten ist.“ Ergänzende Hinweise sind u.a. in der
DGUV Information 205-008 „Sicherheit im Feuerwehrhaus“ zu finden.
Bei Toren keine Ausnahme
Generell keinen Bestandsschutz haben im Feuerwehrhaus befindliche Tore, auch
wenn diese noch vor Einführung der europäischen Produktnorm DIN EN 13241-1
eingebaut worden sind. In diesem Fall ist immer der aktuelle Stand der Technik
zu berücksichtigen. Ein Austausch der Tore ist notwendig, wenn bestehende
Mängel nicht durch Instandsetzung oder Nachrüstung behoben werden können. Ist
der Mangel so gravierend, dass Leben und Gesundheit der Feuerwehrangehörigen
gefährdet sind, muss dies umgehend erfolgen. Bis zu einer baulichen Änderung
muss die Nutzung der Tore dann gegebenenfalls untersagt werden.
In begründeten Einzelfällen hat die Trägerin der Feuerwehr
die Möglichkeit, bei den zuständigen Länderbehörden eine Ausnahmegenehmigung
von den Anforderungen gemäß § 3a Abs. 3 ArbStättV zu beantragen. Bei solch
einem schriftlichen Antrag wird dann geprüft, ob zwei wesentliche Dinge
eingehalten werden:
Fazit
Bestandsschutz
bewahrt nicht automatisch davor, für sichere Arbeitsbedingungen in der
freiwilligen Feuerwehr zu sorgen. Auch ältere Feuerwehrhäuser unterliegen den
Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung. Durch die Gefährdungsbeurteilung ist
zu bewerten, ob von bestehenden baulichen und technischen Defiziten eine
Gesundheitsgefahr ausgeht
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
Kontakt und Ansprechpersonen
Email: infobreak@hfuk-nord.de
Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Bertha-von-Suttner-Straße 5
19061 Schwerin
Institutionskennzeichen: 121 390 059