Mängel an Feuerwehrhäusern: "Das hat doch Bestandsschutz"

04.09.2025

Immer mal wieder ist der Satz „Das hat Bestandsschutz!“ zu hören, wenn im Rahmen einer sicherheitstechnischen Überprüfung eines Feuerwehrhauses die Aufsichtspersonen der HFUK Nord technische und bauliche Mängel feststellen und Abhilfe fordern. Ein sehr verbreiteter Irrglaube. Der Artikel klärt über die rechtliche Lage auf.

Hier können die notwendigen Verkehrswege nicht eingehalten werden. (Bild: Henriette Karsten / FUK Mitte)zoom
Hier können die notwendigen Verkehrswege nicht eingehalten werden. (Bild: Henriette Karsten / FUK Mitte)

Immer mal wieder ist der Satz „Das hat Bestandsschutz!“ zu hören, wenn im Rahmen einer sicherheitstechnischen Überprüfung eines Feuerwehrhauses die Aufsichtspersonen der HFUK Nord technische und bauliche Mängel feststellen und Abhilfe fordern. Ein sehr verbreiteter Irrglaube. Der Artikel klärt über die rechtliche Lage auf.

Der Ablauf der Frist zur „Bestandsschutzregelung“ am 31.12.2020 ist im § 8 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu finden. Danach unterliegen auch Alt-Arbeitsstätten, zu denen auch ältere kommunale Feuerwehrhäuser zählen, im vollem Umfang den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung.

Auch der § 28 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ sagt etwas zu den Übergangsregelungen aus: „Soweit beim Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehreinrichtungen den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht entsprechen und durch diese keine Gefahr für die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen zu erwarten ist, finden die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift keine Anwendung.“ Innerhalb einer Gefährdungsbeurteilung durch die Stadt bzw. Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr ist also zu bewerten, ob von den bestehenden baulichen und technischen Defiziten eine Gefahr für die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen ausgeht.

Ergänzend heißt es im § 28 Abs. 1 Satz 2 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ „Bei Nutzungsänderungen, wesentlichen Erweiterungen oder Umbauten von baulichen Anlagen und Feuerwehrfahrzeugen sind die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift zu erfüllen“. Dies kann nach § 28 Abs. 2 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ auch der zuständige Unfallversicherungsträger bestimmen, wenn durch die Aufsichtspersonen festgestellt wird, dass „ohne die Änderung eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen zu befürchten ist.“ Ergänzende Hinweise sind u.a. in der DGUV Information 205-008 „Sicherheit im Feuerwehrhaus“ zu finden.

Hier ist das Feuerwehrhaus zu klein für den MTW. (Bild: Henriette Karsten / FUK Mitte)zoom
Hier ist das Feuerwehrhaus zu klein für den MTW. (Bild: Henriette Karsten / FUK Mitte)

Bei Toren keine Ausnahme
Generell keinen Bestandsschutz haben im Feuerwehrhaus befindliche Tore, auch wenn diese noch vor Einführung der europäischen Produktnorm DIN EN 13241-1 eingebaut worden sind. In diesem Fall ist immer der aktuelle Stand der Technik zu berücksichtigen. Ein Austausch der Tore ist notwendig, wenn bestehende Mängel nicht durch Instandsetzung oder Nachrüstung behoben werden können. Ist der Mangel so gravierend, dass Leben und Gesundheit der Feuerwehrangehörigen gefährdet sind, muss dies umgehend erfolgen. Bis zu einer baulichen Änderung muss die Nutzung der Tore dann gegebenenfalls untersagt werden. 

In begründeten Einzelfällen hat die Trägerin der Feuerwehr die Möglichkeit, bei den zuständigen Länderbehörden eine Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen gemäß § 3a Abs. 3 ArbStättV zu beantragen. Bei solch einem schriftlichen Antrag wird dann geprüft, ob zwei wesentliche Dinge eingehalten werden:

  1. die Trägerin der Feuerwehr andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft, oder 
  2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten (Feuerwehrangehörigen) vereinbar ist.

Fazit
Bestandsschutz bewahrt nicht automatisch davor, für sichere Arbeitsbedingungen in der freiwilligen Feuerwehr zu sorgen. Auch ältere Feuerwehrhäuser unterliegen den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung. Durch die Gefährdungsbeurteilung ist zu bewerten, ob von bestehenden baulichen und technischen Defiziten eine Gesundheitsgefahr ausgeht

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

Kontakt und Ansprechpersonen
Email: infobreak@hfuk-nord.de

Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Bertha-von-Suttner-Straße 5
19061 Schwerin

Institutionskennzeichen: 121 390 059