Ergänzungen an persönlicher Schutzausrüstung: DGUV-Information für Feuerwehren überarbeitet

20.10.2025

Feuerwehren ergänzen immer wieder ihre PSA wie z.B. Atemschutzgeräte oder Helme mit Zusatzausrüstung. Was zwar auf der einen Seite zu einem Mehrwert an Funktionen führen kann, kann auf der anderen Seite jedoch die eigentliche PSA und deren Schutzeigenschaften möglicherweise negativ beeinflussen. Diese Themen werden in der DGUV Information 205-031 "Zusatzausrüstung an persönlicher Schutzausrüstung der Feuerwehr" erklärt. Die Broschüre wurde überarbeitet und steht jetzt zur Verfügung.

DGUV Information 205-031zoom

Feuerwehren ergänzen immer wieder ihre PSA wie z.B. Atemschutzgeräte oder Helme mit Zusatzausrüstung. Beispiele sind Helmlampen, Taschenmesser oder Holster. Was zwar auf der einen Seite zu einem Mehrwert an Funktionen führen kann, kann auf der anderen Seite jedoch die eigentliche PSA und deren Schutzeigenschaften möglicherweise negativ beeinflussen. Die Frage an die Unfallversicherer ist daher sehr häufig, ob das Anbringen von Zusatzausrüstungen an PSA überhaupt erlaubt ist und wenn ja, was beachtet werden muss. Diese Fragen werden in der DGUV Information 205-031 "Zusatzausrüstung an persönlicher Schutzausrüstung der Feuerwehr" erläutert und erklärt. Die Broschüre aus dem Jahr 2019 wurde überarbeitet und steht jetzt zur Verfügung. 

Zunächst klärt die Broschüre, was überhaupt Zusatzausrüstung und was Zubehör ist:

Zusatzausrüstung ist

  • eine Ergänzung zur PSA, zur Wahrnehmung taktischer Aufgaben, 
  • sie hat keine eigene Schutzfunktion (im Gegensatz zum offiziellen PSA-Teil). 

Zubehör („Zubehörteil“) dagegen ist ein Teil, das vom Hersteller der PSA mit geprüft und zertifiziert sein muss. 

Ist dieser Unterschied geklärt, legt die Broschüre Mindestanforderungen fest, unter denen Zusatzausrüstung mit PSA kombiniert werden darf, ohne dass die Schutzwirkung der PSA beeinträchtigt wird. 

Was ist nicht erlaubt oder kritisch?

  • Anbauteile am Helm oder an Schutzkleidung, die nicht vom Hersteller oder einer zugelassenen Stelle geprüft sind, können die Schutzwirkung beeinträchtigen. Zum Beispiel, wenn ein Helm Anbauteile hat, die die Schlagsicherheit, das Abfließen von Wasser oder die Hitzeableitung negativ beeinflussen.
  • Eigenmächtige Veränderungen, Umbauten oder Kombinationen, die nicht der Gebrauchsanweisung des PSA-Herstellers entsprechen, sind problematisch.

Die Broschüre gibt anhand von Fließschemata Hilfestellungen und unterstützt bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. 

Die DGUV Information 205-031 kann auf der Seite der HFUK Nord im Downloadbereich zum Regelwerk und Infoschriften heruntergeladen werden [webcode ibro].

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