27.06.2024
Auch wenn man bei den aktuellen Temperaturen nicht an den Winter denkt, so möchten wir doch aktuell auf den Ablauf einer wichtigen Frist hinweisen: Zum 30.09.2024 müssen Winterreifen mit dem sogenannten Alpinsymbol gekennzeichnet sein. Die bisherige Übergangsfrist für ältere Winterreifen läuft dann aus. Das gilt auch für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren. Aufgrund längerer Beschaffungszeiten weisen wir daher schon jetzt nochmals auf den Ablauf der Frist hin.
Auch wenn man bei den aktuellen Temperaturen nicht an den Winter denkt, so möchten wir doch aktuell auf den Ablauf einer wichtigen Frist hinweisen: Zum 30.09.2024 müssen Winterreifen mit dem sogenannten Alpinsymbol gekennzeichnet sein. Die bisherige Übergangsfrist für ältere Winterreifen läuft dann aus. Das gilt auch für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren. Aufgrund längerer Beschaffungszeiten weisen wir daher schon jetzt nochmals auf den Ablauf der Frist hin.
In Deutschland gilt eine situative Winterreifenpflicht. Das heißt, dass man bei winterlichen Straßenverhältnissen, also bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte, nur mit Winterreifen fahren darf. Die Faustformel von Oktober bis Ostern (O bis O) ist ein grober Hinweis, hat rechtlich jedoch keine Relevanz. Aktuelle Winterreifen erkennt man am Alpine-Symbol, einem Piktogramm mit einem Berg und einer Schneeflocke. Zusätzlich gelten bis zum 30. September 2024 Reifen mit M+S-Kennzeichnung als wintertauglich, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.
Gemäß §2 Absatz 3a Nummer 5 StVO existiert für Fahrzeuge der Feuerwehr, für
welche bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, welche die Anforderungen für
winterliche Wetterverhältnisse (vgl. § 36 Absatz 4 StVZO) erfüllen, eine Ausnahmeregelung.
Zu prüfen sei, ob der Markt Reifen anbietet, welche das Anforderungsprofil
erfüllen würden. Sollte dies nicht der Fall sein, so sind die Reifen
zugelassen.
Für bestimmte Fahrzeuge (z.B. Mobilkrane, geländegängige Lkw) sind Spezialreifen erforderlich, für die bislang keine entsprechende Genehmigung für Winterreifen nach der UN-Regelung Nr. 117 (regelt die Anforderungen an Reifen) erteilt werden kann, da diese Reifen entweder auf Grund ihrer Eigenschaften (z.B. Größe, Bestimmung) nicht dem Anwendungsbereich der UN-Regelung 117 unterliegen oder da es auf Grund der Reifengröße (z.B. Reifen für schwere Mobilkrane) derzeit keine Testmöglichkeiten gibt. Dies betrifft im Wesentlichen Reifen mit der Kennzeichnung POR (Professional Off-Road) und MPT (Multi Purpose Tire). Diese Reifen sind vor allem auf geländefähigen bzw. geländegängigen Fahrzeugen des Katastrophenschutzes verbaut.
Aus diesem Grund wurde für die betroffenen Fahrzeuge, für die keine entsprechenden Reifen mit der erforderlichen Alpine-Kennzeichnung verfügbar sind, bereits mit der Zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in § 2 Absatz 3a Satz 2 Nummer 6 StVO eine entsprechende Ausnahme von der situativen Winterreifenpflicht formuliert. Die Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 3a Satz 1 Nummer 6 StVO gilt für alle Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine entsprechenden Reifen für winterliche Wetterverhältnisse der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat zu diesem Sachverhalt eine klarstellende Verlautbarung im Verkehrsblatt veröffentlicht (Verkehrsblatt 2018, Seite 758).
Das
Verkehrsblatt kann bezogen werden über:
Verkehrsblatt-Verlag
Borgmann
GmbH & Co.KG
Schleefstr.
14
44287
Dortmund
Weitere Informationen zu Reifen wie Aussonderungsfristen und zu Ganzjahresreifen finden Sie in unserem Stichpunk-Sicherheit (StiSi) „Reifenalter und Winterreifen“.
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
Kontakt und Ansprechpersonen
Email: infobreak@hfuk-nord.de
Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Bertha-von-Suttner-Straße 5
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