28.03.2023
Geräte und Ausrüstung der Feuerwehren müssen sicher sein. Dementsprechend sind sie regelmäßigen Prüfungen zu unterziehen. Bei den Besichtigungen von Feuerwehrhäusern stellen die Aufsichtspersonen der HFUK Nord immer wieder Mängel fest, die durch vorschriftsmäßig durchgeführte Prüfungen vermeidbar wären. Dieser Beitrag soll aufzeigen und erläutern, worauf bei den regelmäßigen Prüfungen besonders geachtet werden muss.
Geräte und Ausrüstung der Feuerwehren müssen sicher sein. Dementsprechend sind sie regelmäßigen Prüfungen zu unterziehen. Bei den Besichtigungen von Feuerwehrhäusern stellen die Aufsichtspersonen der HFUK Nord immer wieder Mängel fest, die durch vorschriftsmäßig durchgeführte Prüfungen vermeidbar wären. Dieser Beitrag soll aufzeigen und erläutern, worauf bei den regelmäßigen Prüfungen besonders geachtet werden muss.
Grundsätzliches
Grundsätzlich sind die regelmäßigen Prüfungen im § 11 DGUV Vorschrift 49 (UVV „Feuerwehren“) für Ausrüstungen, Geräte, Prüfgeräte und Prüfeinrichtungen der Feuerwehr geregelt. Neben Sichtprüfungen nach jeder Benutzung sind auch regelmäßige Prüfungen durch hierfür befähigte Personen vorgeschrieben. Zusätzlich sind gem. § 11 DGUV Vorschrift 49 auf Grund der Bedeutung der persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) für die Sicherheit und die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen entsprechende Prüfungen auch für die PSA gefordert.
Der Umfang der zu prüfenden Ausrüstungen und Einrichtungen innerhalb der Feuerwehren ist nicht immer einfach zu überschauen und kann je nach Größe der Feuerwehren und beschaffter Ausrüstung sehr unterschiedlich sein. Die Organisation der Prüfungen liegt im Verantwortungsbereich der Stadt bzw. Gemeinde als Unternehmerin. Diese hat durch eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 (2) DGUV Vorschrift 1 (Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“) zu überprüfen, ob sich betriebliche Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.
Auch die Feuerwehrangehörigen haben Unterstützungspflichten wahrzunehmen und so ihren Anteil z.B. an den Sichtprüfungen zu leisten. Das ist den Feuerwehrangehörigen durch Unterweisungen bekannt zu machen und sollte nach dem Grundsatz „Nach dem Einsatz ist vor dem Einsatz“ auch praktisch gelebt werden. Das gilt für die eigene Persönliche Schutzausrüstung wie auch für die benutzten Einsatzmittel, die nach Übungen und Einsätzen wieder in den Fahrzeugen verstaut werden.
In der Feuerwehr dürfen nur regelmäßig geprüfte Ausrüstungsgegenstände und Geräte eingesetzt werden. Der DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“ dient als Orientierung für diese regelmäßigen Prüfungen, insbesondere dann, wenn adäquate Herstellervorgaben fehlen. Aus diesen Prüfgrundsätzen sind die erforderliche Qualifikation der befähigten Person sowie Art, Zeitpunkt, Umfang, Durchführung und Dokumentation der Prüfungen ersichtlich.
Feuerwehrhäuser und Tore
Feuerwehrhäuser in
Gemeinden und Städten verfügen in der Regel über große Deckengliedertore
auf den Fahrzeugstellplätzen. Man findet aber auch Rolltore,
Schiebetore, Falttore oder Tore mit zur Seite aufschwingenden Flügeln
vor.
Unabhängig von der eingebauten Torart ist ihnen allen gemeinsam,
dass sie in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich,
geprüft werden müssen.
Kraftbetätigte Tore müssen nach den Vorgaben des
Herstellers wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.
Rechtliche Grundlagen sind § 2 DGUV Vorschrift 1 (UVV „Grundsätze der Prävention") i.V.m. § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 & 3
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.7 „Türen und Tore“, Punkt 10.2.
Jährlich bedeutet im Rahmen von Prüfungen, innerhalb von 12 Monaten. Handbetätigte Tore können durch den Betreiber auf augenscheinliche Mängel untersucht werden. Prüfungen, bei denen Prüfgeräte zum Einsatz kommen oder Prüfungen an kraftbetätigten Türen und Toren müssen von hierfür befähigten Personen (früher Sachkundige) durchgeführt werden. Über die Durchführung der Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
Es ist hierbei egal, ob es sich um Tore mit einem elektrischen
Antrieb oder um handbetriebene Tore handelt. Tore müssen grundsätzlich
nach Inbetriebnahme, wesentlichen Änderungen sowie regelmäßig
wiederkehrend durch einen Sachkundigen beziehungsweise durch eine
befähigte Person überprüft werden. Häufigste Mängel sind zu hohe
Schließkräfte, fehlende Federbruch- und Absturzsicherungen,
offenliegende oder beschädigte Drahtseile, bei Flügeltoren fehlende
Sturmsicherungen und bei Schiebetoren fehlende Endanschläge und
Aushebesicherungen. Aber auch das Fehlen von Sicherheitseinrichtungen
wie Licht- oder Kontaktschranken sind häufige Gründe, warum Tore
bemängelt werden.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Feuerwehrhäuser
verfügen über ortsfeste und ortsveränderliche elektrische Anlagen und
Betriebsmittel. Während die Prüfung der auf den Einsatzfahrzeugen
befindlichen Geräte in der Regel gut durch Prüfungen in
feuerwehrtechnischen Zentralen geregelt ist, werden die elektrischen
Geräte im Feuerwehrhaus häufig vernachlässigt. Aber auch hier gibt es
klare Vorgaben durch den § 5 DGUV Vorschrift 4 (UVV „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“).
Zur Unterscheidung: Ortsfeste elektrische
Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel,
die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie
nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische
Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über
bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.
Für ortsfeste
elektrische Betriebsmittel (z.B. Gebäudeelektrik) gilt eine Prüffrist
von 4 Jahren.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche,
die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz
zum anderen gebracht werden können, während sie an den
Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Umgangssprachlich sagt man,
alles was einen Stecker hat, ist ortsbeweglich.
Für ortsveränderliche
Geräte gilt eine Frist von 12 Monaten. Nicht vergessen werden dürfen
hier z.B. Kaffeemaschinen, Faxgeräte oder zum Beispiel auch Ladegeräte
für Mobiltelefone.
Der Zeitraum von 12 Monaten kann jedoch variieren. Ist die Fehlerquote der elektrischen Geräte unter 2%, so kann der Prüfzeitraum verlängert, jedoch maximal verdoppelt werden. Unterliegt das Gerät stark schädigenden Einflüssen, muss der Prüfzeitraum verkürzt werden.
„Die im Feuerwehrhaus gelagerten Lichterketten, Fritteusen und
Kabel gehören gar nicht der Feuerwehr. Die gehören einem Kameraden oder
dem Förderverein.“ Solche Sätze bekommen die Aufsichtspersonen der
Feuerwehr-Unfallkassen manchmal als Erklärung zu hören, wenn es um
ungeprüfte Geräte geht, die eher zum Veranstaltungsbereich der Feuerwehr
gehören. Auch wenn es wirklich so ist, so spielt es für die Prüfung
keine Rolle. Sobald Feuerwehrangehörige mit den Geräten umgehen sollen,
müssen diese auch geprüft werden.
Für alle Prüfungen im Elektrobereich gilt, dass sie durch eine Elektrofachkraft durchgeführt oder beaufsichtigt werden müssen.
Kompressoren
Kompressoren verfügen über einen Antrieb (meist
Elektromotor), eine Verdichtungseinheit, bestehend aus Kolben, Zylinder,
Ventilen und einen Druckbehälter. Neben einer elektrotechnischen
Prüfung muss auch der Druckbehälter geprüft werden. Bei der Ermittlung
der Fristen und ob die Prüfung durch eine befähigte Person (bP)oder von
einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS)durch einen Sachverständige
durchgeführt werden muss, kommt es auf das Druckliterinhaltsprodukt von
PS (maximal zulässiger Druck) x V (Volumen) an. Es gilt untenstehende Tabelle.
Achtung: Kompressoren mit einem Druckliterinhaltsprodukt unter 50bar/Liter haben zwar keine Höchstprüffristen nach der Betriebssicherheitsverordnung, sie sind dadurch aber nicht prüffrei. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin muss auch hier die Prüffristen und Anforderungen an die prüfende Person festlegen.
Wird eine Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt, so müssen die Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen mindestens Auskunft über folgende Punkte geben:
Die Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden können. Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.
Feuerwehrfremde Leitern
Während die auf den Einsatzfahrzeugen
verlasteten Feuerwehrleitern regelmäßig durch Gerätewarte oder
feuerwehrtechnische Zentralen geprüft werden und die Verwendung
beziehungsweise der Umgang und das Besteigen der Feuerwehrleitern in
Feuerwehrdienstvorschriften geregelt ist, laufen „feuerwehrfremde“
Leitern häufig „unter dem Radar“. Zu diesen Leitern zählen
Anlegeleitern, Klapptritt- oder Haushaltstrittleitern, Mehrzweck-,
Schieb- oder Teleskopleitern, die häufig in den Feuerwehrhäusern
vorgefunden werden.
Mit diesen Leitern kommt es immer wieder zu schweren
Unfällen bei Arbeiten im Feuerwehrhaus. In den Unfalluntersuchungen
stellen die Aufsichtspersonen dann regelmäßig fest, dass die Leitern
defekt waren oder nicht bestimmungsgemäß benutzt wurden.
Wie bei allen Betriebsmitteln hat
der Unternehmer bzw. die Unternehmerin auch hier dafür zu sorgen, dass
Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft
werden (Sicht- und Funktionsprüfung). Hierzu sind Art, Umfang und
Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen.
Die Zeitabstände für die
Prüfungen richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach
der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Benutzung sowie der
Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen
Prüfungen. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat ferner gemäß § 3
Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung die notwendigen Voraussetzungen
zu ermitteln und festzulegen, welche die Person erfüllen muss, die von
ihm mit der Prüfung von Leitern zu beauftragen ist. Im Allgemeinen ist
ein ausgebildeter Gerätewart in der Lage feuerwehrfremde Leitern zu
prüfen, es handelt sich hierbei um Sichtprüfungen, die ohne Prüfgeräte
zu bewältigen sind.
Die systematische Überprüfung von Leitern und Tritten lässt sich z.B. mithilfe einer Checkliste durchführen. Checklisten sind bei jedem Leiterhersteller zu bekommen oder können der DGUV Information 208-016 „Die Verwendung von Leitern und Tritten“ entnommen werden.
Bei der Prüfung sollte besonders auf folgende Punkte
geachtet werden:
Wann und wie müssen Anlagen und Gerätschaften der Feuerwehren geprüft
werden?
Auch wenn es je nach Anlage oder Gerät Unterschiede nach Angaben
der Hersteller geben kann, so gelten folgende Punkte grundsätzlich:
Alle Anlagen und Gerätschaften müssen vor der ersten Inbetriebnahme,
nach einer Benutzung, bei Beschädigungen oder baulichen Veränderungen
und in wiederkehrenden Abständen geprüft werden. Die wiederkehrenden
Abstände müssen gemäß Betriebssicherheitsverordnung zeitlich hier vom
Unternehmer oder der Unternehmerin (Stadt oder Gemeinde) festgelegt
werden.
Grundsätzlich geben die Hersteller Informationen über
Prüfzeiträume. Weitere Informationen kann man für das Gros an
Ausrüstungsgegenständen auch den Prüfgrundsätzen für Ausrüstung und
Gerät der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002) entnehmen. Die in den
Betriebsanleitungen, Prüfordnungen und Informationsschriften beziehen
sich jedoch in der Regel um einen üblichen Gebrauch. Sind die
Gerätschaften und Betriebsmittel jedoch erhöhten Belastungen ausgesetzt,
wie sie zum Beispiel teilweise in Einsätzen vorherrschen, müssen
Prüfabstände gegebenenfalls verringert werden. Es kann auch notwendig
sein, eine außergewöhnliche Prüfung, wie in § 11 (3) DGUV Vorschrift 49
gefordert, vorzunehmen, wenn z. B. eine vierteilige Steckleiter aus dem
Stand umkippt und auf den Boden fällt oder Steckleitertele bei der
technischen Hilfeleistung als Hebel oder Abstützung benutzt werden.
Ziel einer Prüfung ist die Kontrolle auf Vollzähligkeit, sichere Funktion, Verschleiß, Beschädigung, Korrosion oder andere Veränderungen. Ob ein geprüftes Gerät die Prüfung erfolgreich bestanden hat, ist dem Prüfprotokoll zu entnehmen und dort dementsprechend zu vermerken. Ein eventuell aufgebrachter Prüfaufkleber ist lediglich ein Hinweis auf die nächste Prüfung, sagt aber nichts über das Bestehen einer vorgehenden Prüfung aus. Prüfungen sind schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren, das Ergebnis der Prüfung ist mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Auskunft geben über:
Je nach Prüfgrundlage (zum Beispiel
für Druckbehälter oder elektrische Anlagen nach VDE-Prüfungen) können
zusätzliche Angaben erforderlich sein.
Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 Betriebssicherheitsverordnung zu beauftragen sind.
Prüfergebnis wichtig – Mängel müssen behoben
werden!
Egal, welches Gerät geprüft wurde, wichtig ist, dass das
Ergebnis der Prüfung auch beachtet wird. Eigentlich eine
Selbstverständlichkeit, die leider in der Praxis nicht immer gelebt
wird. Immer wieder erleben die Aufsichtspersonen der
Feuerwehr-Unfallkassen, dass Gerätschaften zwar geprüft wurden, die
Protokolle jedoch einfach abgeheftet werden ohne sie durchgeschaut zu
haben. Mit der Prüfung hat sich die Sache erledigt. Leider ist es nicht
immer so einfach. So manches Mal fielen die Geräte durch und manch ein
Verantwortlicher hat es gar nicht mitbekommen, da die Prüfprotokolle
nicht durchgelesen wurden. Werden Schäden festgestellt, so müssen die
Gerätschaften instandgesetzt oder ausgetauscht werden.
Rahmenverträge
können helfen
Eine große Herausforderung im Bereich der Prüfungen ist
die Beachtung und Verfolgung von Fristen und Planung von Prüfungen. Hier
können zumindest zum Teil die Vergabe von Rahmenverträgen oder
Prüfaufträge Abhilfe schaffen. Diese Maßnahme trägt auch zur Entlastung
des Ehrenamtes bei.
Weitere Informationen gibt es kostenlos zum Herunterladen und teilweise zusätzlich in gedruckter Form bei der HFUK Nord:
Unfallverhütungsvorschriften, Grundsätze, Informationen
Stichpunkte Sicherheit
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
Kontakt und Ansprechpersonen
Email: infobreak@hfuk-nord.de
Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Bertha-von-Suttner-Straße 5
19061 Schwerin
Institutionskennzeichen: 121 390 059