21.09.2023
Im Rahmen der Überwachungstätigkeit der Feuerwehr-Unfallkassen werden regelmäßig Kunststoffkanister, zur Lagerung von unterschiedlichen Kraftstoffen, mit Alterungserscheinungen (z.B. unkontrollierter Austritt des Gefahrstoffes) und einem hohen Nutzungsalter vorgefunden. Es können sich unterschiedliche Gefährdungen für die Feuerwehrangehörigen ergeben, über die in diesem Artikel informiert wird.
Im Rahmen der Überwachungstätigkeit der Feuerwehr-Unfallkassen werden regelmäßig Kunststoffkanister, zur Lagerung von unterschiedlichen Kraftstoffen, mit Alterungserscheinungen (z.B. unkontrollierter Austritt des Gefahrstoffes) und einem hohen Nutzungsalter vorgefunden. Die Lagerung erfolgt dabei oftmals in einem Abstellraum der Werkstatt oder einfach im Abstellbereich der Feuerwehrfahrzeuge. Es können sich unterschiedliche Gefährdungen für die Feuerwehrangehörigen ergeben, über die in diesem Artikel informiert wird.
Nach § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ i.V.m. § 8 (4) Gefahrstoffverordnung haben die Städte und Gemeinden als Trägerin des Brandschutzes sicherzustellen, dass durch Verwendung verschließbarer Behälter eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstoffen, auch bei der Abfallentsorgung, gewährleistet ist. Weiter hat die Trägerin des Brandschutzes nach § 8 (5) S. 1 Gefahrstoffverordnung sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden.
Wie lange dürfen Kunststoffkanister für die Lagerung von
Kraftstoffen benutzt werden und woran ist das Alter des
Kunststoffkanisters zu erkennen?
Nach Punkt 4.2 Abs. 1 TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“
müssen ortsbewegliche Behälter so beschaffen, geeignet und verschlossen
sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann. Diese
Voraussetzungen gelten u.a. als erfüllt, wenn die Behälter die
Anforderungen gemäß Gefahrgutrecht erfüllen. Nach DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr“
sind Kraftstoffkanister aus Polyethylen (normale handelsübliche
Kunststoffkanister) entsprechend „Europäischem Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter“ (ADR) nach max. 5 Jahren
auszumustern. Maßgeblich ist hierbei das Herstellungsdatum auf dem
Behälter.
Was ist bei der Lagerung von Kraftstoffen außerhalb eines Gefahrstofflagers noch zu beachten? Für
eine vereinfachte Lagerung, außerhalb eines speziell errichteten
Gefahrstofflagers und ohne weiterreichende Schutzmaßnahmen, sind die
grundlegenden Maßnahmen nach TRGS 510 zu beachten. Hierzu gehört es
insbesondere,
• die Lagermenge auf eine Kleinmenge zu reduzieren z.B.
Ottokraftstoff (H224) bzw. Ersatzkraftstoff (H224) 10 kg ca. 13 l und
Dieselkraftstoff (H226) 100 kg ca. 115 l; weitere Rechtsgebiete z.B. das
Baurecht sind zu beachten;
• dass vorrangig der Originalbehälter zu
verwenden ist; andernfalls ist der Inhalt mit einem Gefahrstoffetikett
zu kennzeichnen, welches ausreichende Informationen über die
Gefährdungen bei der Handhabung und die zu berücksichtigenden
Schutzmaßnahmen beinhaltet; die Behälter sind geschlossen zu halten;
•
für eine ausreichende Lüftung zu sorgen, um eine explosionsfähige
Atmosphäre zu verhindern; es dürfen sich keine Zündquellen in
unmittelbarer Nähe der Lagerbehälter befinden;
• Behälter mit
flüssigen Gefahrstoffen in eine Rückhalteeinrichtung zu stellen, die
mindestens den Rauminhalt des größten Behälters aufnehmen kann (z.B.
Auffangwanne);
• Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege freizuhalten;
Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume sind nicht als Lager zulässig
(Ausnahme haushaltsübliche Mengen, die zur dortigen Verwendung
vorgesehen sind z.B. Desinfektionsmittel am Waschplatz);
•
festzustellen, ob neben Gefahrstoffen wie Benzin und Diesel weitere
(Gefahr-) Stoffe / Chemikalien / Materialien in einem Lager gelagert
werden dürfen, hierzu finden Sie Angaben im Sicherheitsdatenblatt und in
der TRGS 510;
• wichtige Informationen in einem Gefahrstoffverzeichnis festzuhalten.
Informationen liefert auch der "Stichpunkt Sicherheit" - "StiSi" der HFUK Nord, FUK Mitte und FUK Brandenburg zum Thema "Lagerung von Gefahrstoffen im Feuerwehrhaus", herunterladbar auf den Homepages der genannten Feuerwehr-Unfallkassen oder per Link:
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
Kontakt und Ansprechpersonen
Email: infobreak@hfuk-nord.de
Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Bertha-von-Suttner-Straße 5
19061 Schwerin
Institutionskennzeichen: 121 390 059