Sicherheit im Feuerwehrhaus: Lagerung von Kraftstoffen in Kunststoffkanistern

21.09.2023

Im Rahmen der Überwachungstätigkeit der Feuerwehr-Unfallkassen werden regelmäßig Kunststoffkanister, zur Lagerung von unterschiedlichen Kraftstoffen, mit Alterungserscheinungen (z.B. unkontrollierter Austritt des Gefahrstoffes) und einem hohen Nutzungsalter vorgefunden. Es können sich unterschiedliche Gefährdungen für die Feuerwehrangehörigen ergeben, über die in diesem Artikel informiert wird.

Bild: Christian Heinz / HFUK Nordzoom
Bild: Christian Heinz / HFUK Nord

Im Rahmen der Überwachungstätigkeit der Feuerwehr-Unfallkassen werden regelmäßig Kunststoffkanister, zur Lagerung von unterschiedlichen Kraftstoffen, mit Alterungserscheinungen (z.B. unkontrollierter Austritt des Gefahrstoffes) und einem hohen Nutzungsalter vorgefunden. Die Lagerung erfolgt dabei oftmals in einem Abstellraum der Werkstatt oder einfach im Abstellbereich der Feuerwehrfahrzeuge. Es können sich unterschiedliche Gefährdungen für die Feuerwehrangehörigen ergeben, über die in diesem Artikel informiert wird.

Nach § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ i.V.m. § 8 (4) Gefahrstoffverordnung haben die Städte und Gemeinden als Trägerin des Brandschutzes sicherzustellen, dass durch Verwendung verschließbarer Behälter eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstoffen, auch bei der Abfallentsorgung, gewährleistet ist. Weiter hat die Trägerin des Brandschutzes nach § 8 (5) S. 1 Gefahrstoffverordnung sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden.

Bild: Christian Heinz / HFUK Nordzoom
Bild: Christian Heinz / HFUK Nord

Wie lange dürfen Kunststoffkanister für die Lagerung von Kraftstoffen benutzt werden und woran ist das Alter des Kunststoffkanisters zu erkennen?
Nach Punkt 4.2 Abs. 1 TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ müssen ortsbewegliche Behälter so beschaffen, geeignet und verschlossen sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann. Diese Voraussetzungen gelten u.a. als erfüllt, wenn die Behälter die Anforderungen gemäß Gefahrgutrecht erfüllen. Nach DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr“ sind Kraftstoffkanister aus Polyethylen (normale handelsübliche Kunststoffkanister) entsprechend „Europäischem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter“ (ADR) nach max. 5 Jahren auszumustern. Maßgeblich ist hierbei das Herstellungsdatum auf dem Behälter.

Was ist bei der Lagerung von Kraftstoffen außerhalb eines Gefahrstofflagers noch zu beachten? Für eine vereinfachte Lagerung, außerhalb eines speziell errichteten Gefahrstofflagers und ohne weiterreichende Schutzmaßnahmen, sind die grundlegenden Maßnahmen nach TRGS 510 zu beachten. Hierzu gehört es insbesondere,

• die Lagermenge auf eine Kleinmenge zu reduzieren z.B. Ottokraftstoff (H224) bzw. Ersatzkraftstoff (H224) 10 kg ca. 13 l und Dieselkraftstoff (H226) 100 kg ca. 115 l; weitere Rechtsgebiete z.B. das Baurecht sind zu beachten;
• dass vorrangig der Originalbehälter zu verwenden ist; andernfalls ist der Inhalt mit einem Gefahrstoffetikett zu kennzeichnen, welches ausreichende Informationen über die Gefährdungen bei der Handhabung und die zu berücksichtigenden Schutzmaßnahmen beinhaltet; die Behälter sind geschlossen zu halten;
• für eine ausreichende Lüftung zu sorgen, um eine explosionsfähige Atmosphäre zu verhindern; es dürfen sich keine Zündquellen in unmittelbarer Nähe der Lagerbehälter befinden;
• Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen in eine Rückhalteeinrichtung zu stellen, die mindestens den Rauminhalt des größten Behälters aufnehmen kann (z.B. Auffangwanne);
• Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege freizuhalten; Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume sind nicht als Lager zulässig (Ausnahme haushaltsübliche Mengen, die zur dortigen Verwendung vorgesehen sind z.B. Desinfektionsmittel am Waschplatz);
• festzustellen, ob neben Gefahrstoffen wie Benzin und Diesel weitere (Gefahr-) Stoffe / Chemikalien / Materialien in einem Lager gelagert werden dürfen, hierzu finden Sie Angaben im Sicherheitsdatenblatt und in der TRGS 510;
• wichtige Informationen in einem Gefahrstoffverzeichnis festzuhalten.

Informationen liefert auch der "Stichpunkt Sicherheit" - "StiSi" der HFUK Nord, FUK Mitte und FUK Brandenburg zum Thema "Lagerung von Gefahrstoffen im Feuerwehrhaus", herunterladbar auf den Homepages der genannten Feuerwehr-Unfallkassen oder per Link:

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord

Feuerwehr-Unfallkasse Mitte

Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

Kontakt und Ansprechpersonen
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