Vorbereitungen bei Feuerwehren: Lagerung von Kraftstoffen

16.02.2023

Im Rahmen der Vorbereitungen auf einen möglichen längeren Stromausfall (sog. „Blackout“) beginnen viele Feuerwehren, ihre Gerätehäuser auf den Ernstfall vorzubereiten. Neben der Möglichkeit einer Notstromeinspeisung und dem Vorhalten von Notstromaggregaten ist auch das Vorhalten eines eigenen Kraftstoffkontingents von großer Bedeutung.

Ein eigenes Kraftstoffkontingent für einen möglichen Blackout muss richtig gelagert werden. (Bild: Dirk Rixen / HFUK Nord)zoom
Ein eigenes Kraftstoffkontingent für einen möglichen Blackout muss richtig gelagert werden. (Bild: Dirk Rixen / HFUK Nord)

Vorbereitungen der Feuerwehren für einen längeren Stromausfall
Im Rahmen der Vorbereitungen auf einen möglichen längeren Stromausfall (sog. „Blackout“) beginnen viele Feuerwehren, ihre Gerätehäuser auf den Ernstfall vorzubereiten. Neben der Möglichkeit einer Notstromeinspeisung und dem Vorhalten von Notstromaggregaten ist auch das Vorhalten eines eigenen Kraftstoffkontingents von großer Bedeutung.

Diesel und Benzin zählen zu den Gefahrstoffen und so gibt es für deren Lagerung und Handhabung Vorgaben, Einschränkungen und Regeln, welche je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen können.

Folgende Regelwerke berühren die Lagerung und den Umgang (z.B. Umfüllen) von Kraftstoffen:


Lagerung von Kraftstoff in einem Gefahrstoffschrank. (Bild: Dirk Rixen / HFUK Nord)zoom
Lagerung von Kraftstoff in einem Gefahrstoffschrank. (Bild: Dirk Rixen / HFUK Nord)

Garagenverordnung
Die Garagenverordnung des jeweiligen Landes schränkt die zulässigen Lagermengen für Diesel und Benzin ein. Danach dürfen in Garagen bis 100 m2 maximal 20 Liter Benzin und 200 Liter Diesel in entsprechenden Gefäßen gelagert werden. In Garagen größer als 100 m2 darf kein Benzin oder Diesel gelagert werden. Diese Mengen gelten auch für Lagerräume, Werkstätten und Fahrzeughallen in Feuerwehrhäusern. Der Tankinhalt der Fahrzeuge und der zur Fahrzeugbeladung gehörenden Geräte und Aggregate sowie die ebenfalls zur Beladung gehörenden Reservekanister zählen hierbei nicht mit. Sollen größere Mengen gelagert werden, muss dies entweder in speziellen Gefahrstofflagerräumen oder außerhalb des Feuerwehrhauses geschehen. Hier empfehlen sich zur Lagerung handlicher Gebinde spezielle Gefahrstoffcontainer.

Grundsätzliche Überlegung
Grundsätzlich gilt es zu unterscheiden und im Vorwege zu klären, ob in den Gerätehäusern kleinere Mengen Kraftstoff und somit Kraftstoffe in Kanistern vorgehalten werden, um z.B. Aggregate zu betanken, oder ob im Falle eines Blackouts auch die eigenen Einsatzfahrzeuge mit dem gelagerten Kraftstoff betankt werden sollen. In diesem Fall können mobile oder feste Tankstellen sinnvoller sein.

Um eine Betankung von Motorkettensägen oder Notstromaggregaten durchzuführen, ist es empfehlenswert, den Kraftstoff in sog. „ortsbeweglichen Behältern“ zu lagern. Diese müssen den Anforderungen den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, hier „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (TRGS 510) entsprechen. Sollen jedoch größere Mengen Kraftstoff gelagert werden, so darf das, wie bereits erwähnt, nicht in der Fahrzeughalle geschehen. Zur Frage der benötigten Kraftstoffmenge siehe Ziffer 2 der „Checkliste für die Lagerung und dem Umgang mit Kraftstoffen in und am Feuerwehrhaus“.

Für eine schnelle und sichere Betankung der Einsatzfahrzeuge im Notfall empfiehlt sich eine sog. Eigentankstelle. (Bild: Dirk Rixen / HFUK Nord)zoom
Für eine schnelle und sichere Betankung der Einsatzfahrzeuge im Notfall empfiehlt sich eine sog. Eigentankstelle. (Bild: Dirk Rixen / HFUK Nord)

Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen
Eine sehr wichtige Anforderung im Umgang mit Gefahrstoffen ist, dass weder bei der Lagerung durch zum Beispiel undichte Gebinde noch bei der Handhabung, beispielsweise beim Umfüllen, Gefahrstoffe ins Erdreich und somit in Gewässer bzw. das Grundwasser gelangen.

Für die Lagerung und den Umgang müssen daher die Grundsatzanforderungen des § 17 der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2 (AwSV)“ beachtet werden.

(1) Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass
  1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten können,
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind,
  3. austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden; dies gilt auch für betriebsbedingt auftretende Spritz- und Tropfverluste, und
  4. bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage (Betriebsstörung) anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten und ordnungsgemäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden.

(2) Anlagen müssen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.

(3) Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig. Einwandige unterirdische Behälter für gasförmige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig, wenn die gasförmigen wassergefährdenden Stoffe flüssig austreten, schwerer sind als Luft oder sich nach Austritt im umgebenden Boden in vorhandener Feuchtigkeit lösen.

(4) Der Betreiber hat bei der Stilllegung einer Anlage oder von Anlagenteilen alle in der Anlage oder in den Anlagenteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffe, soweit technisch möglich, zu entfernen. Er hat die Anlage gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern.

Zu den Gefahren für die Umwelt kommen beim Umgang (z.B. Tanken oder Umfüllen) Gefahren durch das Auftreten gesundheitsschädigender und brennbarer Gase. Diese Gase können über die Atemwege in den Körper gelangen und für Übelkeit, Erbrechen, Reizung der Schleimhäute bis hin zu Bewusstlosigkeit führen. Ebenso können explosionsfähige Atmosphären entstehen. Es muss daher immer eine ausreichende Belüftung in Lagerräumen und an Umfüllstellen vorhanden sein.

Checkliste für die Lagerung und dem Umgang mit Kraftstoffen in und am Feuerwehrhaus
Da es aufgrund der verschiedenen Regelungen der einzelnen Länder nicht möglich ist, eine universell gültige Checkliste für die Lagerung und den Umgang mit Kraftstoffen zu erstellen, empfiehlt es sich, sich der Thematik nach folgendem Schema zu widmen.

1. Welche Art von Kraftstoff wird benötigt?
Bei dieser Frage gilt es nicht nur zu klären, ob Diesel oder Benzin benötigt wird, sondern auch für welche Jahreszeit der Kraftstoff vorgesehen ist. So verfügt Dieselkraftstoff nach EN 590 über eine sog. Grundadditivierung ein Schmierfähigkeitsverbesserer und zudem je nach Jahreszeit einen Fließfähigkeitsverbesserer. Der Sommerdiesel ist dabei nur bis max. 0° C verwendbar, während der Übergangsdiesel bis max. -10° C und Winterdiesel bis -20° C verwendet werden kann.

2. Welche Mengen sollen vorgehalten werden?
Das ist eine der schwierigsten Fragestellungen, da man nur Vermutungen anstellen kann, wie lange eine Mangellage andauert. Um sich jedoch der Antwort zu nähern, muss man den Tankinhalt und Verbrauch der Generatoren und Fahrzeuge pro Stunde kennen. Dann kann man je nach vermuteter Einsatzdauer den Verbrauch und somit Bedarf hochrechnen.

3. Welche Bestimmungen gelten für die gelagerte Menge?
Für Mengen, die die in der GarVO angegebenen Höchstmengen übersteigen, muss die Lagerung in speziell dafür vorgesehenen Gefahrstoffräumen erfolgen. Genauere Regelungen sind den oben angegebenen Regelwerken zu entnehmen. Bei größeren Mengen kann es erforderlich sein, ein Gefahrstoffkataster zu führen.

4. In welchen Gebinden soll der benötigte Kraftstoff vorgehalten werden?
Je nach Menge ist ein entsprechender Kanister oder Tank vorzuhalten. Bei der Beschaffung dieser Behältnisse sind die gültigen Vorschriften und Regeln, unter anderem die TRGS 510, zu beachten.

5. Ist es zwingend notwendig den Kraftstoff im Feuerwehrhaus zu lagern?
Es empfiehlt sich, für die Lagerung von Gefahrstoffen ein Gefahrstofflager außerhalb des Feuerwehrgerätehauses einzurichten, z.B. in Gefahrstoffcontainern.

6. Wo und wie soll der Kraftstoff umgefüllt werden?
Hier gilt es zu unterscheiden, ob eine Motorkettensäge, ein Aggregat oder ein Fahrzeug betankt werden sollen. Für die Betankung von Fahrzeugen ist die Einrichtung einer mobilen oder festen Tankstelle zu empfehlen. Dabei sind die Vorschriften und Regeln desjeweiligen Landes zu beachten. In allen Fällen ist eine geeignete und entsprechend dimensionierte Auffangvorrichtung zu verwenden.

Weiterhin ist es wichtig die Qualität und die Haltbarkeit des gelagerten Kraftstoffes im Auge zu behalten. So ist es nicht nur von Bedeutung der Jahreszeit entsprechenden Kraftstoff vorzuhalten, den sog. Sommer- und Winterdiesel, sondern die eingelagerte Menge Kraftstoff so zu kalkulieren, dass diese regelmäßig verbraucht und erneuert wird.

Links zu den genannten Vorschriften und Regeln:

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)zoom
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)zoom
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
UVV "Grundsätze der Prävention"zoom
UVV "Grundsätze der Prävention"
 
 
 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)zoom
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Garagenverordnung (GarVO) Mecklenburg-Vorpommernzoom
Garagenverordnung (GarVO) Mecklenburg-Vorpommern
Garagenverordnung (GarVO) Schleswig-Holsteinzoom
Garagenverordnung (GarVO) Schleswig-Holstein
 
 
 
Garagenverordnung (GarVO) Hamburgzoom
Garagenverordnung (GarVO) Hamburg
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)zoom
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510zoom
Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510
 

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

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