07.07.2023
Wenn die großen Ferien im Sommer anstehen, planen die Wehren ihre Lager und Fahrten. Der Feuerwehrnachwuchs fiebert tollen Erlebnissen entgegen. Oft sind die Grenzen zu unseren Nachbarländern nicht weit entfernt und so bietet es sich an, Fahrten ins Ausland zu unternehmen. Doch wie sieht es eigentlich mit dem Versicherungsschutz aus, wenn die Fahrt ins Ausland gehen soll, und was gilt es für die Feuerwehren zu beachten?
Wenn die großen Ferien im Sommer anstehen, planen die Wehren ihre Lager und Fahrten. Der Feuerwehrnachwuchs fiebert tollen Erlebnissen entgegen. Oft sind die Grenzen zu unseren Nachbarländern nicht weit entfernt und so bietet es sich an, Fahrten ins Ausland zu unternehmen. Doch wie sieht es eigentlich mit dem Versicherungsschutz aus, wenn die Fahrt ins Ausland gehen soll, und was gilt es für die Feuerwehren zu beachten?
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz endet gemäß Sozialgesetzbuch grundsätzlich zunächst einmal an den Grenzen der Bundesrepublik. Das sogenannte Entsendungsprinzip ermöglicht jedoch in Einzelfällen zeitlich befristet eine Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes über die Bundesgrenzen hinaus. Ob nun für die Jugendfeuerwehr im Rahmen eines Zeltlagers oder für die Aktiven, auch Auslandsfahrten der Feuerwehren können somit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Dafür kommt die sogenannte Ausstrahlung des Versicherungsschutzes in Betracht. Ausstrahlung ist ein Begriff aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht und bezeichnet den Tatbestand, dass bei einer vorübergehenden Verlagerung des Ortes der versicherten Tätigkeit aus dem Inland in das Ausland weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über den Versicherungsschutz gelten. Gesetzliche Grundlage ist § 4 SGB IV. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften vor, so „strahlen“ diese in das Ausland „aus“.
Im Sinne des § 4 SGB IV müssen für eine solche Ausstrahlung einige Voraussetzungen erfüllt sein: Die Fahrt muss vom Träger des Brandschutzes - der jeweiligen Stadt oder Gemeinde - vorab genehmigt werden. Diese entsenden offiziell den teilnehmenden Personenkreis für die Fahrt. Die Fahrt darf nicht aus privaten oder eigenwirtschaftlichen Gründen erfolgen. Wichtig ist, dass die Fahrt geschlossen in der Gruppe durchgeführt wird.
Wie bei allen anderen Feuerwehraktivitäten hat der Versicherungsschutz auch bei Auslandsfahrten seine Grenzen und besteht nicht rund um die Uhr. Alle Tätigkeiten, die aus eigenwirtschaftlichen bzw. privaten Gründen verrichtet werden, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Handeln im Schadensfall
Im Ausland ist die medizinische Versorgung in der Regel anders organisiert. Es gilt sich zu Anfang der Reise mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut zu machen (z.B. Notrufnummer, Adressen der nächsten Arztpraxis/der nächsten Klinik). Grundsätzlich sollte bei einem Unfall im Ausland genauso gehandelt werden wie hierzulande. Dazu gehören die Erste-Hilfe und dann gegebenenfalls die ärztliche Weiterversorgung. Bei schweren Verletzungen muss der Rettungsdienst hinzugezogen werden. Bei einem schweren Unfall muss eine zeitnahe telefonische Kontaktaufnahme mit der zuständigen Feuerwehr-Unfallkasse erfolgen.
Sofern eine europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) genutzt wird, kann eine Abrechnung direkt mit der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen und die Betroffenen müssen nicht in Vorleistung gehen. Selbstverauslagte Kosten vor Ort können ansonsten zur Kostenerstattung unter Vorlage der Originalbelege bei der Feuerwehr-Unfallkasse eingereicht werden, sofern eine Erstattung nicht über eine Auslandsreisekrankenversicherung geltend gemacht wird.
Resümee: Auslandsreisen der Feuerwehren sind rechtzeitig vor Reiseantritt bei der zuständigen Feuerwehr-Unfallkasse schriftlich anzuzeigen. Hierbei sollten der Reiseort, der Reisezeitraum sowie die Anzahl der teilnehmenden Personen und deren Namen sowie die für die Reise verantwortlichen Personen (bei Jugendfahrten die Betreuungspersonen) benannt werden. Wichtig: Niemals auf eigene Faust ins Ausland fahren, ohne vorher den Versicherungsschutz geklärt zu haben!
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
Kontakt und Ansprechpersonen
Email: infobreak@hfuk-nord.de
Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Bertha-von-Suttner-Straße 5
19061 Schwerin
Institutionskennzeichen: 121 390 059