LKA Schleswig-Holstein warnt Einsatzkräfte: Gefahren an Tatorten mit selbst hergestelltem Festsprengstoff

09.05.2022

Das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass eine Steigerung von Straftaten im Zusammenhang mit Geldautomatensprengungen zu erwarten ist. Zum Schutz der Einsatzkräfte am Tatort hat das Amt in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium Schleswig-Holstein nun Hinweise zusammengestellt, die wir hiermit veröffentlichen.

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Das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass eine Steigerung von Straftaten im Zusammenhang mit Geldautomatensprengungen zu erwarten ist. Zum Schutz der Einsatzkräfte am Tatort hat das Amt in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium Schleswig-Holstein nun Hinweise zusammengestellt, die wir hiermit veröffentlichen:

Im Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein werden Geldautomatensprengungen bearbeitet. Diese Geldautomatensprengungen erfolgten bislang über die Einleitung eines Gasgemisches in den Automaten, Zündung dieses Gasgemisches, welche dann zur Zerstörung des Geldautomaten und umliegenden Gebäudeteilen führte. Erstmals seit April diesen Jahres gab es mittlerweile zwei Geldautomatensprengungen im Bereich Schleswig-Holstein (Sereetz und Dassendorf), die mit Festsprengstoff durchgeführt wurden. Absprachegemäß werden nun das LKA 212 und das LKA 312 aufgrund des Einsatzes von Festsprengstoff gemeinschaftlich handelnd tätig. Aufgrund der Erkenntnisse aus anderen Bundesländern, die in weit größerem Ausmaß von der Sprengung von Geldautomaten betroffen sind, ist erkennbar, dass bis zu 40 % der Taten mit Festsprengstoffen durchgeführt werden. Eine Steigerung der Automatensprengungen mit Festsprengstoff ist für das Land Schleswig-Holstein dringend zu erwarten.

Die bislang bekannt gewordenen Taten hier in Schleswig-Holstein und auch im Bundesgebiet geben keinen Hinweis darauf hin, dass industriell gefertigter, militärischer oder im Bergbau genutzter Sprengstoff eingesetzt wurde. Bislang wurden nur selbst hergestellte sprengfähige Substanzen an den Tatorten eingesetzt. Auch diese sprengfähigen Substanzen verfügen über eine erhebliche Sprengkraft. Im Gegensatz zu industriell hergestellten Sprengstoffen muss davon ausgegangen werden, dass sie nicht als handhabungssicher anzusehen sind. Diese Substanzen können von alleine oder aber auch bei geringster physischer Belastung zur Umsetzung gebracht werden. Bei der Annäherung an einen neuen Tatort kann nicht gesagt werden, welches sprengfähige Gemisch die Täter hergestellt haben und in welcher Menge oder Stückzahl sie das Tatmittel an den Tatort mitgebracht haben. So kann es zum Beispiel sein, dass die Täter bei der Tatausführung gestört werden, flüchten und die mitgebrachten Tatmittel am Tatort zurücklassen. Weiterhin ist es möglich, dass das Sprengmittel aufgrund eines technischen Defektes sich nicht gänzlich umsetzte und Tatmittelreste im Tatortbereich zurückgeblieben sind. Weiterhin kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass vorbereitete Tatmittel als Reservesprengmittel an den Tatort verbracht werden und sich ungenutzt innerhalb des Tatortes befinden.

Kristallisiert es sich heraus, dass die Tat mittels Festsprengstoff begangen wurde, besteht ein absolutes Betretungsverbot für nicht tatortberechtige Personen. Dieses Betretungsverbot dient dem Schutze der Personen und auch dem Schutze vorhandener Tatspuren.

Im Falle eines Brandes am Tatort sollte die Brandbekämpfung, wenn möglich im Rahmen eines sogenannten Außenangriffes geschehen. Die Versorgung von Verletzten im Tatortbereich muss unter Berücksichtigung der vorgenannten Gefahren unter größt möglichem Eigenschutz vorgenommen werden.

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