Versicherungsschutz in der Flüchtlingshilfe und bei organisierten Hilfsaktionen

11.03.2022

Wird die Freiwillige Feuerwehr durch die Trägerin des Brandschutzes (Stadt oder Gemeinde als Unternehmerin) mit Aufgaben und Unterstützung bei der Flüchtlingshilfe beauftragt, so stehen die Feuerwehrangehörigen in Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hamburg bei diesen Tätigkeiten unter dem Versicherungsschutz der HFUK Nord. Nachfolgend haben wir Informationen und Links zum Thema Versicherungsschutz in der Flüchtlingshilfe für die Feuerwehren zusammengestellt.

Bild: Halfpoint - stock.adobe.comzoom

Wird die Freiwillige Feuerwehr durch die Trägerin des Brandschutzes (Stadt oder Gemeinde als Unternehmerin) mit Aufgaben und Unterstützung bei der Flüchtlingshilfe beauftragt, so stehen die Feuerwehrangehörigen in Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hamburg bei diesen Tätigkeiten unter dem Versicherungsschutz der HFUK Nord.

Wer außerhalb der Feuerwehr ehrenamtlich geflüchteten Menschen in seiner Gemeinde helfen will, sollte sich dafür bei seiner Stadt bzw. Gemeinde oder einer lokalen Organisation melden. Denn nur bei Einsätzen im Auftrag der Kommune oder einer Organisation ist der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gegeben. Im Fall eines Unfalls erhalten ehrenamtliche Helferinnen und Helfer dann Leistungen nach dem SGB VII. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.

Die Kommune kann die Aufgaben aber auch an Organisationen (zum Beispiel Vereine) übertragen, die sich ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe engagieren. Deren Mitglieder sind dann ebenfalls bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Die Beauftragung muss nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen. Das Anlegen einer Liste der ehrenamtlich Tätigen macht im Falle eines Unfalls allerdings die Bearbeitung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger (Unfallkasse) leichter.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ehrenamtliche Tätigkeit selbst, aber auch den Weg dorthin und von dort zurück nach Hause. Bei einem Unfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation und zahlt gegebenenfalls auch eine Rente. Zu melden sind Unfälle der Kommune, die diese Meldung dann an die Unfallkasse weiterleitet.

Hilfstransporte
Sollten Feuerwehren Hilfstransporte durchführen, ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass der Transport als Dienstreise vom Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin genehmigt wurde. Sollte ein Hilfstransport ins Ausland (z.B. nach Polen) erfolgen, bitten wir um Mitteilung per Mail an info@hfuk-nord.de wohin, wann, wie lange und mit wieviel Personen die Fahrt erfolgt.

Unversichert bleiben Aktivitäten, die Privatleute ohne Auftrag der Kommune in Eigenregie mit den Flüchtlingen durchführen, das können zum Beispiel private Ausflüge, sportliche Aktivitäten oder Einladungen sein. Für Unfälle in der Privatsphäre ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkasse.

Wer für Hilfeleistungs- oder Wohlfahrtsorganisationen ehrenamtlich tätig ist, zählt zu den Versicherten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Ehrenamtliche Hilfe als Kirchenmitglied in Kirchengemeinden ist bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) versichert.

Es können durchaus weitere Fallkonstellationen auftreten, die Fragen aufwerfen. Bitte wenden Sie sich für detaillierte Informationen an die jeweilig zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Weiterführende Informationen einzelner Unfallversicherungsträger: www.dguv.de/de/ihr_partner/ehrenamt
Weiterführende Informationen zum Thema Geflüchtete: Fachthema "Flüchtlinge" der HFUK Nord; www.dguv.de/fluechtlinge

Für Rückfragen stehen wir unter den Telefonnummern 0431/990748-0 (Geschäftsstelle Kiel) und 0385/3031-700 (Geschäftsstelle Schwerin) zur Verfügung.

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

Kontakt und Ansprechpersonen
Email: info@hfuk-nord.de

Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Bertha-von-Suttner-Straße 5
19061 Schwerin

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