04.07.2022
In den vergangenen zwei Jahren haben sich mehr als 26 Millionen Personen in Deutschland mit dem Coronavirus infiziert. Die Verläufe und Auswirkungen auf den Körper sind hierbei sehr unterschiedlich. Während einer akuten Infektionsphase darf nicht am Feuerwehrdienst teilgenommen werden. Hat eine Einsatzkraft eine Erkrankung durchlebt und ist nicht mehr infektiös, so stellt sich die Frage nach der körperlichen Eignung für den Einsatzdienst.
In den vergangenen zwei Jahren haben sich mehr als 26 Millionen
Personen in Deutschland mit dem Coronavirus infiziert. Da die Mitglieder
der freiwilligen Feuerwehren einen Querschnitt der Bevölkerung
darstellen, ist damit zu rechnen, dass sich auch unter den
Feuerwehrangehörigen Personen befinden, die sich ein- oder mehrfach
infiziert haben können.
Die Verläufe und Auswirkungen auf den Körper sind hierbei sehr
unterschiedlich. Die Bandbreite der Symptome reicht von kaum bzw. keine
Beschwerden bis hin zu schwersten oder gar tödlichen Verläufen.
Während einer akuten Infektionsphase darf nicht am Feuerwehrdienst
teilgenommen werden. Hat eine Einsatzkraft eine Erkrankung durchlebt und
ist nicht mehr infektiös, so stellt sich die Frage nach der
körperlichen Eignung für den Einsatzdienst. Da sich diese Frage nach
jeder schwerwiegenden Erkrankung oder einem schweren Unfall stellt bzw.
gestellt werden muss, dient zwar die aktuelle Pandemie als Anlass für
die nachfolgenden Erläuterungen, die Aussagen sind aber im
allgemeingültigen Sinne ebenfalls auch auf andere Erkrankungen als
COVID-19 anwendbar.
Ziel eines jeden Feuerwehrdienstes ist es, dass die Einsatzkräfte
keine gesundheitlichen Schäden, sei es durch Erkrankung oder Unfall,
erleiden. Der Präventionsgedanke, sprich das Verhindern von Unfall- oder
Gesundheitsschäden, steht daher an erster Stelle. Um Fehlbelastungen
und Schädigungen zu vermeiden, fordert die DGUV Vorschrift 49 (UVV „Feuerwehren“),
dass für Tätigkeiten nur Personen eingesetzt werden dürfen, die hierfür
körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind (siehe § 6 Abs. 1 DGUV V 49). Eine Erkrankung oder ein Unfall können jedoch die bisherige körperliche Eignung für eine Tätigkeit in Zweifel ziehen.
Eine genau abgegrenzte Definition, welche Erkrankung oder welche Intensität einer Erkrankung ausreichen, um die Eignung kritisch zu hinterfragen, gibt es nicht. Daher ist zunächst eine Selbsteinschätzung wichtig. Beurteilen Sie sich kritisch selbst anhand folgender Fragen hinsichtlich Ihres gesundheitlichen Zustandes (1):
Eine weitereHilfestellung zur gesundheitlichen Selbsteinschätzung bietet der Fragebogen „Information für die freiwillige gesundheitliche Selbsteinschätzung für die Eignung im Einsatzdienst freiwilliger Feuerwehren“ www.hfuk-nord.de, im Feld „Suchbegriff“ folgenden Webcode eingeben: INGESE
Kann eine Frage mit Ja beantwortet werden, so bedeutet dieses zwar nicht zwangsläufig den Verlust der körperlichen Eignung, jedoch ist dies ein Indiz für eine verringerte Leistungsfähigkeit. In diesem Fall muss im Zweifel ein Arzt oder eine Ärztin hinzugezogen werden, die die Wirkung der Einschränkung auf die Tätigkeit beurteilen kann.
Aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen der gesundheitlichen Eignung sind der zuständigen Führungskraft unverzüglich und eigenverantwortlich zu melden (siehe § 6 Abs. 2 DGUV V 49). In Bezug auf Corona wären hier beispielhaft eine akute COVID-19-Erkrankung oder eine Long-Covid-Erkrankung zu nennen.
Eine Corona-Infektion löst aufgrund der unterschiedlichen Verläufe zunächst keine grundsätzliche Pflicht für eine Eignungsuntersuchung aus. Allerdings kann aus einer Infektion ein Krankheitsverlauf entstehen, der verschiedene, lebenswichtige Organe wie das Herz oder die Lunge betreffen und somit die persönliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen kann. Manche Auswirkungen zeigen sich möglicherweise erst viel später.
Auch Personen, die augenscheinlich keine Einschränkungen haben, können Langzeitauswirkungen wie zum Beispiel eine eingeschränkte Lungenfunktion haben. Ebenso kann es durch starke Anstrengungen im Verlauf oder kurz nach der Infektion zu Herzmuskelentzündungen kommen. Die Auswirkungen daraus zeigen sich teilweise erst viel später. Eine ärztliche Abklärung im Nachgang einer Erkrankung kann deshalb angezeigt sein.
Von Long-Covid wird gesprochen, wenn trotz negativem PCR-Test ab vier Wochen nach den ersten Symptomen immer noch Symptome bestehen, die nicht auf eine andere Erkrankung zurückzuführen sind. Besteht der Verdacht auf Long-Covid, muss die körperliche Eignung auf jeden Fall untersucht werden.
Wird eine Untersuchung aufgrund von Zweifeln an der körperlichen Eignung durch die Einsatzkraft selbst oder die Wehrführung durchgeführt, bedarf es einer Begründung bzw. der Nennung eines konkreten Zweifels und die geplante Verwendung des bzw. der Feuerwehrangehörigen.
Besondere Betrachtung für das Tragen von Atemschutz oder das Tauchen
Wenn bei atemschutzgerätetragenden oder tauchenden Feuerwehrangehörigen Zweifel an der Leistungsfähigkeit bestehen, ist die Durchführung einer vorgezogenen ärztlichen Eignungsuntersuchung gemäß der einschlägigen „G“-Grundsätze in jedem Fall die sicherere Entscheidung. Empfehlenswert ist, die körperliche Leistungsfähigkeit nach leichten oder symptomfreien Verläufen vor Einsätzen zuerst in einem sicheren Umfeld zu überprüfen. Das kann eine Belastungsübung in der Atemschutzübungsanlage oder, wenn diese hierfür nicht zur Verfügung steht, eine Atemschutzübung am Standort sein.
Bei folgenden Kriterien empfehlen wir eine vorzeitige Eignungsuntersuchung durchzuführen (2):
Weitere Informationen zu dem Thema befinden sich auf der Seite der HFUK Nord unter: https://www.hfuknord.de/hfuk/aktuelles/meldungen/2020/Merkblatt-Coronavirus.php
(1) DGUV FB Fachbereich Feuerwehren Hilfeleistungen Brandschutz
Medizinische Überwachungen bei Atemschutzübungen FBFHB-017 28.04.2020
(2) Bundesfeuerwehrarzt Klaus Friedrich
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
Kontakt und Ansprechpersonen
Email: infobreak@hfuk-nord.de
Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Bertha-von-Suttner-Straße 5
19061 Schwerin
Institutionskennzeichen: 121 390 059