"Geräteprüfordnung" aktualisiert: DGUV Grundsatz 305-002 "Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr"

14.06.2021

Der neue DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr“ wurde von den Experten und Expertinnen des Sachgebietes „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ und des Fachbereiches „Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz“ der DGUV sowie des Deutschen Feuerwehrverbandes, Landesfeuerwehrschulen, Feuerwehren und Herstellern erarbeitet.

Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehrzoom

Der DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr“ wurde von den Experten und Expertinnen des Sachgebietes „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ und des Fachbereiches „Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz“ der DGUV sowie des Deutschen Feuerwehrverbandes, Landesfeuerwehrschulen, Feuerwehren und Herstellern überarbeitet und aktualisiert. Anwender müssen dennoch die Anwendbarkeit auf ihren Fall und die Aktualität der ihnen vorliegenden Fassung sowie die Aussagen der Hersteller in eigener Verantwortung prüfen. Die enthaltenen Prüfgrundsätze dienen der Unterstützung der für die Festlegung und Organisation der Prüfungen Verantwortlichen sowie der Personen, die Prüfungen durchführen. Die Grundsätze können zur Festlegung von Art, Zeitpunkt und Umfang der Prüfungen insbesondere dann herangezogen werden, wenn adäquate Herstellervorgaben fehlen. Sie spiegeln den Stand der Technik hinsichtlich der Prüfung von Ausrüstungen und Geräten der Feuerwehr wider.
Bitte beachten Sie unbedingt auch die dazugehörigen Hinweise zum DGUV Grundsatz 305-002, die zusätzlich in dem Informationsblatt FB AKTUELL Nr. 032 des Fachbereichs Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz der DGUV veröffentlicht worden sind.

Die letzte Fassung „Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“ (DGUV Grundsatz 305-002) stammt aus dem Jahr 2013. Seitdem hat sich auf dem Gebiet der Feuerwehrausrüstung und -technik einiges getan. Manche Ausrüstungen und Geräte verlieren an Bedeutung und „verschwinden“ langsam, wie z.B. Anhängeleitern. Andere Gerätschaften halten Einzug in den Feuerwehrbereich, wie z.B. Rollcontainer (-wagen).

Nicht nur der Bereich der Ausrüstung und Technik unterliegt dadurch ständigen Veränderungen und Weiterentwicklungen, auch der Bereich der Rechtsvorschriften und Prüfanforderungen ist betroffen. So wurde seit 2019 in allen Bundesländern die neue Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ (DGUV Vorschrift 49) erlassen. Darin wird deutlich die Verantwortung der Unternehmer bzw. der Unternehmerin (Träger bzw. Trägerin der Feuerwehr) für die Sicherheit und Gesundheit der Feuerwehrangehörigen herausgestellt (§ 3 Abs. 1). Von großer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang funktionstüchtige und sichere Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge für die Feuerwehr. Deshalb ist folgerichtig in der UVV „Feuerwehren“ festgeschrieben, dass Feuerwehreinrichtungen in Stand zu halten sind (§ 10) und dass die Unternehmerin bzw. der Unternehmer zu veranlassen hat, dass Ausrüstungen, Geräte und persönliche Schutzausrüstungen nach jeder Benutzung einer Sichtprüfung unterzogen werden (§ 11 Abs. 1). Des Weiteren sind diese ergänzend zu den Sichtprüfungen regelmäßig durch befähigte Personen (früher Sachkundige) zu prüfen (§ 11 Abs. 2).

Die Geräteprüfordnung steht zum Herunterladen auf der Homepage der HFUK Nord (Downloadbereich "Sicherheit und Gesundheit -> Regelwerk DGUV und staatl. Recht) zur Verfügung. Die Schrift befindet sich außerdem gerade im Druck und wird in den nächsten Wochen ausgeliefert werden. Bei Interesse an einem gedruckten Exemplar wenden Sie sich bitte ab Ende Juli 2021 an Ihre zuständige Geschäftsstelle der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord.

Die Information Fachbereich Aktuell Nr. 032 "Wichtige Hinweise zum DGUV Grundsatz 305-002" des Fachbereichs Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz" finden Sie ebenfalls im Downloadbereich der HFUK Nord.

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