Einsatzschutzkleidung: DIN EN 469:2020 ersetzt alte Norm

26.10.2021

Die DIN EN 469:2020 „Schutzkleidung für die Feuerwehr – Leistungsanforderungen für Schutzkleidung für Tätigkeiten der Feuerwehr“ ersetzt die DIN EN 469 „Schutzkleidung für die Feuerwehr – Leistungsanforderungen für Schutzkleidung für die Brandbekämpfung“ (Deutsche Fassung EN 469:2005 + A1:2006 + AC:2006).

Bild: Jürgen Kalweit / HFUK Nordzoom
Bild: Jürgen Kalweit / HFUK Nord

Die DIN EN 469:2020 „Schutzkleidung für die Feuerwehr – Leistungsanforderungen für Schutzkleidung für Tätigkeiten der Feuerwehr“ ersetzt die DIN EN 469 „Schutzkleidung für die Feuerwehr – Leistungsanforderungen für Schutzkleidung für die Brandbekämpfung“ (Deutsche Fassung EN 469:2005 + A1:2006 + AC:2006).

Bereits im Titel der Norm wird eine Änderung deutlich: Aus Schutzkleidung für die Brandbekämpfung wurde Schutzkleidung für Tätigkeiten der Feuerwehr. Ein Kernpunkt der neuen Norm ist das Ziel, die Balance zwischen Wärmeschutz und Tragekomfort (z.B. Vermeidung von Wärmestau) sowie anderer potentieller Anforderungen zu finden. Die Schutzkleidung soll die Anforderungen zum Schutz gegen Hitze und Flammen, mechanische und chemische Eigenschaften sowie Komfort und Sichtbarkeit bei üblichen Feuerwehrtätigkeiten erfüllen. Es werden jedoch keine Anforderungen für Schutzkleidung für z.B. Waldbrandbekämpfung (s. hierzu die Fachempfehlung des Fachausschusses Technik der deutschen Feuerwehren Nr. 67 vom 17. Februar 2021 „Persönliche Schutzausrüstung für die Feuerwehren vor dem Hintergrund neuer Herausforderungen“), spezielle Brandbekämpfung bei starker Strahlungswärme, die reflektierende Bekleidung erfordert, oder Kettensägearbeiten beschrieben. Hierfür gibt es eigene Normen.

In der neuen Norm sind die Leistungsstufen 1 und 2 für den Wärmeübergang – Flamme (Xf) und für den Wärmeübergang – Strahlung (Xr) zur Stufe X1 oder X2 zusammengefasst worden.

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Kennzeichnung nach alter DIN EN 469zoom
Kennzeichnung nach neuer DIN EN 469zoom
 
 

Kennzeichnung nach alter und neuer DIN EN 469 (Die Schutzstufe und -grade können auch andersseitig am Piktogramm angeordnet werden.)

Stufe 1 legt die Mindestanforderungen an Feuerwehrschutzkleidung für mit der Brandbekämpfung im Außenangriff und ihren Unterstützungstätigkeiten einhergehenden Arbeiten, unter Berücksichtigung der Umgebungen und Bedingungen der bei diesen Tätigkeiten der Feuerwehr erwarteten Betriebsszenarien, fest. Der vorangegangene, etwas sperrige Satz ist aus der DIN EN 469 zitiert. Die Stufe 1 ist nicht anwendbar für den Schutz gegen Risiken bei der Brandbekämpfung oder Brandrettung beim Innenangriff, es sei denn, sie wird kombiniert mit PSA der Stufe 2 oder anderer spezialisierter PSA.

Stufe 2 legt die Mindestanforderungen an Feuerwehrschutzkleidung für Risiken bei der Brandbekämpfung und Brandrettung beim Innenangriff fest. Die Unterscheidung zwischen Bekleidung der Stufe 1 und Stufe 2 beschränkt sich auf die Anforderungen für Hitze und Flamme (X1 oder X2 - Hitze und Flamme). (siehe hierzu DIN EN 469:2020)

DIN EN 469

Stufe 1 Stufe 2
Mindestanforderungen an Feuerwehrschutzkleidung für Brandbekämpfung im Außenangriff sowie Unterstützungstätigkeiten Mindestanforderungen an Feuerwehrschutzkleidung für Risiken bei der Brandbekämpfung und Brandrettung beim Innenangriff
Nicht anwendbar im Innenangriff, wie Brandbekämpfung und Brandrettung – es sei denn, sie wird mit PSA der Stufe 2 oder spezieller PSA kombiniert

Die Stufen 1 und 2 für die Wasserdichtigkeit Y und die des Wasserdampfdurchgangswiderstandes Z wurden zu Schutzgraden 1 und 2 der Wasserdichtheit Y und des Wasserdampfdurchgangswiderstandes Z.

Ob Schutzkleidung nach dieser Norm Anforderungen an die Sichtbarkeit erfüllen soll, ist vom Nutzenden im Zuge der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden. Soll die Schutzkleidung zur Erhöhung der Sichtbarkeit mit retroreflektierenden, fluoreszierenden Materialien oder Material mit kombinierten Eigenschaften ausgestattet werden, so sind die entsprechenden Anforderungen nach dieser Norm zu erfüllen, welche aus der DIN EN ISO 20471:2013 abgeleitet sind. (Die Neuausgabe stellt keine höheren Anforderungen an die Flächen des retroreflektierenden oder fluoreszierenden Materials als die Vorgängerversion dieser Norm aus dem Jahr 2013.)

Was bedeutet die Neuerscheinung für die Feuerwehr und die Träger des Brandschutzes?
Für die Feuer wehren selbst hat das Neuerscheinen der Norm zunächst keine zwingenden Auswirkungen, denn bisher beschaffte Schutzkleidung nach EN 469 bzw. HuPF, die der Richtlinie 89/686/EWG bzw. der Verordnung (EU) 2016/425 entsprach bzw. entspricht, kann weiterhin verwendet und aufgetragen werden (landesrechtliche Bestimmungen sind ggf. zu berücksichtigen!).

Relevant wird die neue Norm aber unter Umständen dann, wenn es darum geht, neue Schutzkleidung zu beschaffen. Denn die Unternehmerin (Trägerin der Feuerwehr nach § 2 Nr. 9 UVV „Feuerwehren“ (DGUV Vorschrift 49)) darf nach § 29 UVV „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) i.V.m. § 2 PSA-Benutzungsverordnung nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Feuerwehrangehörigen zur Verfügung stellen, die u.a. den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen (Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates).

Warum unter Umständen?
Die am 21.04.2016 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2016/425 enthält Übergangsbestimmungen, die zum Teil noch wirksam sind, so dass sich durchaus noch nach Richtlinie 89/686/EWG zertifizierte PSA auf dem Markt befinden und beschafft werden können.


Zeitlicher Ablauf des Übergangs von der PSA-Richtlinie 89/686/EWG zur PSA-Verordnung (EU) 2016/425 (PSA-R: PSA-Richtlinie, PSA-V: PSA-Verordnung) (Bild: DGUV)zoom
Zeitlicher Ablauf des Übergangs von der PSA-Richtlinie 89/686/EWG zur PSA-Verordnung (EU) 2016/425 (PSA-R: PSA-Richtlinie, PSA-V: PSA-Verordnung) (Bild: DGUV)

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

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