Dienstbetrieb der Feuerwehren im Zusammenhang mit dem Coronavirus: Aktuelle Fragen und Antworten

Zurzeit erreichen uns zahlreiche Anfragen zu Einsätzen der Feuerwehren im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Die aktuell am häufigsten gestellten Fragen und Antworten dazu finden Sie nachfolgend im Überblick. Da sich die Lage regelmäßig und dynamisch ändert, werden wir diese Meldung regelmäßig aktualisieren und ergänzen.

(Stand 15.05.2020)

Zurzeit erreichen uns zahlreiche Anfragen zu Einsätzen der Feuerwehren im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Die aktuell am häufigsten gestellten Fragen und Antworten dazu finden Sie nachfolgend im Überblick. Da sich die Lage regelmäßig und dynamisch ändert, werden wir diese Meldung regelmäßig aktualisieren und ergänzen.

1) Ergänzende Hinweise zur Vorgehensweise bei Einsätzen mit Coronavirus-Kontakt
Der Fachbereich Feuerwehren, Hilfeleistungen und Brandschutz der DGUV hat mit dem Schreiben FB Aktuell 016 Informationen und Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit dem Coronavirus (Stand 07.05.2020) herausgegeben.

Unter Punkt 3.1 finden sich die Informationen für den Einsatz. Um größtmöglichen Schutz zu bieten und eine weitere Ausbreitung zu vermeiden, sind die Maßnahmen anzuwenden. Hinsichtlich der praktischen Umsetzung erreichen uns jedoch immer wieder Anfragen. Wir möchten hier einige Tipps dazu geben.

Grundsätzlich ist jeder Einsatz hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen separat zu bewerten (FwDV 100). Zunächst dürfen nur Einsatzkräfte den Einsatz mitfahren, die keine Krankheitssymptome aufweisen. Auf die besondere Eigenverantwortung der Feuerwehrangehörigen wird hingewiesen. Wer Krankheitssymptome hat oder wer zu einer Risikogruppe gehört, sollte an dem Dienst bzw. am Einsatz nicht teilnehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, mit Personen in Kontakt zu kommen, die mit COVID-19 infiziert sind. Zur Risikogruppe gehören neben Personen, die aufgrund ihres Alters ein schlechteres Immunsystem haben, auch Personen, die eine Vor- oder Begleiterkrankungen haben, auf die sich COVID-19 negativ gesundheitlich auswirken würde, wie z.B. Lungenkrankheiten, Herz-Kreislauferkrankungen, Infekte oder Krankheiten mit einem geschwächten Immunsystem.  

Bei regulären Einsätzen, die nicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus stehen, gelten die Maßnahmen wie unter Punkt 3.2.1 des FB Aktuell.

Kommt es zu einem Einsatz wie z.B. einer Tragehilfe für den Rettungsdienst, hilflose Person oder First Responder, bei dem die vom Virus verursachte SARS-CoV-2-Krankheit abzuklären ist, ein begründeter Verdachtsfall besteht oder die Krankheit bestätigt ist, so sollte wie folgt vorgegangen werden:

  • Der Einsatz sollte mit so wenigen Einsatzkräften wie möglich abgearbeitet werden.
  • Entsprechende Schutzausrüstung (PSA 42 bzw. 43 oder 51 gemäß DGUV Information 205-014 „Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr“) muss in ausreichender Anzahl für die Einsatzkräfte vorhanden sein.
  • Grundsätzlich empfehlen wir auf Amtsebene zu klären, ob alle Feuerwehren Tragehilfen durchführen oder ob eine Feuerwehr im Amtsbereich besonders ausgestattet wird und alle Tragehilfen auch für andere Feuerwehren durchführt.
  • Je nach Fuhrpark an Einsatzfahrzeugen sollte ein Fahrzeug genutzt werden, das am besten zu reinigen und desinfizieren ist. Wenn möglich, kann mit zwei Fahrzeugen gefahren und die Mannschaft aufgeteilt werden, in die Mannschaft, die die Tragehilfe durchführt und eine Mannschaft (Unterstützungsmannschaft), die die späteren Hygienemaßnahmen wie z.B. das Entkleiden der Schutzanzüge durchführt und unterstützt.
  • An der Einsatzstelle stimmt sich der Einheitsführer mit dem Rettungsdienst ab. Die Absprachen sollen außerhalb der Wohnung der Patienten und unter Berücksichtigung der Abstandsregeln stattfinden. Begrüßungszeremonien etc. sind zu unterlassen. Es gelten die Vorgaben des Abschnitt 3.2.1 des FB Aktuell.
  • Wird beim Tragen und der Versorgung von Patienten unterstützt, so haben die eingesetzten Kräfte die vollständige PSA zu tragen. Auch das Unterstützungspersonal muss mit PSA (mindestens Einmalhandschuhe und Mundschutz) ausgestattet sein.
  • Nach dem Einsatz wird analog zur FwDV 500 eine Dekontamination bzw. das Entkleiden der Einsatzkräfte durchgeführt. Die benutzte PSA ist entweder zu entsorgen oder einer fachgerechten Reinigung zu übergeben. Hierfür müssen entsprechende Behältnisse zur Verfügung stehen.
  • Hände waschen oder desinfizieren.
  • Nach dem Einsatz duschen.
  • Nach dem Einsatz bei Bedarf die Einsatzfahrzeuge desinfizieren.

2) Verfahren nach Einsätzen mit Coronavirus-Kontakt (Dokumentation)
Kommen Feuerwehrangehörige bei Einsätzen (z.B. Tragehilfe, hilflose Person) mit möglicherweise Coronavirus-infizierten Patienten in Kontakt, so ist zunächst die Teilnahme aller Einsatzkräfte an dem Einsatz namentlich schriftlich zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren. Eine Unfallanzeige an die HFUK Nord ist nicht erforderlich. Sollten Einsatzkräfte nach dem Einsatz an der vom Virus verursachten SARS-CoV-2-Krankheit erkranken, und es besteht der Verdacht, dass die Erkrankung im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst bzw. Einsatz steht, so ist nach der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) Unfallanzeige bei der HFUK Nord zu stellen. Eine umgehende Vorstellung beim D-Arzt, wie sonst bei Arbeitsunfällen üblich, ist in diesem Fall nicht erforderlich.     

3) Aktuelle Regelungen zur Tauglichkeit von Atemschutzgeräteträgern
Da sich abzeichnet, dass auf Grund der Verbreitung des Coronavirus die Kontaktverbote trotz Lockerungen weiterhin bestehen und nicht alle Ärzte und Feuerwehrtechnischen Zentralen kurzfristig ihre Kapazitäten wieder hochfahren können, wird durch die HFUK Nord die Tolerierung der Fristüberschreitung von Belastungsübungen in den Atemschutzübungsstrecken und für den Nachweis der gesundheitlichen Eignung unter Beachtung besonderer Voraussetzungen verlängert:

Es können Atemschutzgeräteträger*innen sowie Tauche*rinnen, deren Eignungsuntersuchung nach G26 bzw. G31 pandemiebedingt nicht zeitgerecht durchgeführt werden kann, zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr als Atemschutzgeräteträger*in bzw. Taucher*in eingesetzt werden, wenn

  • die Eignung bei der letzten Untersuchung festgestellt wurde,
  • der erforderliche Untersuchungstermin in die Monate März bis Juli 2020 gefallen wäre und
  • keine anderen Atemschutzgeräteträger oder Taucher zur Verfügung stehen.

Atemschutzgeräteträger*innen und Taucher*innen, die den Nachuntersuchungstermin bereits vor dem März 2020 verpasst haben und dadurch keine aktuelle Eignung nachweisen können, bleiben weiterhin nicht einsatztauglich für den Einsatz unter Atemschutz bzw. für das Tauchen, bis die Eignung wieder ärztlich bescheinigt wird.

Es obliegt den Städten und Gemeinden als Träger des Brandschutzes zu prüfen, ob tatsächlich pandemiebedingt keine Eignungsuntersuchung sowie die jährlich durchzuführende Belastungsübung, ggf. bei einer anderen geeigneten Stelle, durchgeführt werden kann und ob die Überschreitung zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft erforderlich ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzuwenden. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Gleichzeitig wird auf die Eigenverantwortung der Atemschutzgeräteträger und Taucher hingewiesen. Auch auf die Verantwortung der Führungskräfte, die vordringlich Atemschutzgeräteträger und Taucher mit gültiger G26 bzw. G31 für den Einsatz auswählen, wird hingewiesen.

Ausgefallene Eignungsuntersuchungen sind so schnell wie möglich nachzuholen.

Gleiches gilt für die jährliche Wiederholung der Belastungsübung in einer Atemschutzübungsstrecke. Ausgefallene Belastungsübungen sind so schnell wie möglich nachzuholen.

Die Überschreitung der Fristen wird bis zum 31.07.2020 durch die HFUK Nord toleriert.

4) Pandemiebedingte Einschränkungen bei der Durchführung von Arbeitsmitteln, wie der Ausrüstung und Geräte

Ähnlich wie bei den Atemschutzgeräteträgern kann es auch bei der Prüfung von Ausrüstung und Geräten zu Verzögerungen in den Prüfabläufen kommen.

Die DGUV hat sich auch hierzu positioniert und die aktuelle Regelung im FB Aktuell 016 Informationen und Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit dem Coronavirus (Stand 07.05.2020) unter Punkt 3.2.7 konkretisiert.

5) Quarantänefall und Erstattung der Entgeltfortzahlung
Werden Feuerwehrangehörige infolge des Feuerwehrdienstes arbeitsunfähig, haben sie für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Mit der Maßgabe, dass Feuerwehrangehörigen kein Nachteil durch den ehrenamtlichen Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr entstehen darf, sehen die Brandschutzgesetze in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern vor, dass privaten Arbeitgebern dieses Entgelt durch die Städte und Gemeinden zu erstatten ist. Gleichzeitig wird den Städten und Gemeinden in den Brandschutzgesetzen die Möglichkeit eingeräumt, die HFUK Nord mit der Erstattung der Entgeltfortzahlung zu beauftragen. Von dieser Möglichkeit haben meisten Gemeinden in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern Gebrauch gemacht. Für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg wird die Entgeltfortzahlung durch die Freie und Hansestadt Hamburg übernommen.

Voraussetzungen für die Erstattung der Entgeltfortzahlung durch die HFUK Nord ist eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit der Feuerwehrangehörigen. Begeben sich Feuerwehrangehörige freiwillig oder angeordnet in Quarantäne, liegt keine Arbeitsunfähigkeit infolge des Feuerwehrdienstes vor. Eine Erstattung der Entgeltfortzahlung durch die HFUK Nord an die Arbeitgeber ist somit ausgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie hier auf unserer Sonderseite:
https://www.hfuknord.de/hfuk/aktuelles/meldungen/2020/Merkblatt-Coronavirus.php

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

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