Ungesicherter Transport von Atemschutzgeräten in Privatfahrzeugen: Gefährlicher Leichtsinn

04.06.2019

Leider ist zu beobachten, dass der Transport von Atemluftflaschen nach Einsätzen und Übungen teilweise ungesichert in Mannschaftstransportwagen oder privaten PKW erfolgt. Auf eine ausreichende Ladungssicherung wird hierbei in einigen Fällen nicht geachtet. Das ist äußerst gefährlicher Leichtsinn!

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Zwei Negativbeispiele: Transport ungesicherter Atemluftflaschen im Privat-PKW und im MTF der Feuerwehr (Fotos: Detlef Garz / FUK Mitte)

Nach Einsätzen und Übungen werden in den Feuerwehren die Atemluftflaschen getauscht und die leeren Atemluftflaschen vorübergehend im Feuerwehrhaus zwischengelagert. Diese Flaschen müssen später oft zum Befüllen oder Tauschen in eine zentrale Werkstatt gebracht werden. Leider ist zu beobachten, dass dieser Transport teilweise ungesichert in Mannschaftstransportwagen oder privaten PKW erfolgt. Auf eine ausreichende Ladungssicherung wird hierbei in einigen Fällen nicht geachtet. Das ist äußerst gefährlicher Leichtsinn!

Die genannten Fahrzeuge verfügen zudem meist über keine geeigneten Halterungen, wie sie in Einsatzfahrzeugen vorhanden sind. An dieser Stelle wird oft nicht bedacht, dass das Transportgut im Falle einer Notbremsung oder eines Unfalles, zum tödlichen Geschoss für den Fahrer und die Insassen werden kann.

Der Transport von Atemschutzgeräten oder Atemluftflaschen in Privatfahrzeugen ist grundsätzlich nicht verboten, es gibt für die Beförderung solcher Ladungen jedoch Auflagen, die man berücksichtigen muss.

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Positivbeispiel: Vorbildlich gesicherte Flaschen in einem Transportbehälter (Foto: Detlef Garz ( FUK M

Rechtliche Grundlagen
Abschnitt 8 der FwDV 7 (Feuerwehr- Dienstvorschrift 7) „Atemschutz“ besagt, dass Atemschutzgeräte und Druckbehälter in den dafür vorgesehen Halterungen in den Fahrzeugen zu transportieren sind – mit anderen Worten mit den Einsatzfahrzeugen, auf denen solche Halterungen vorhanden sind. Fehlen solche Halterungen, dürfen Atemschutzgeräte und Druckbehälter nur in nach geltendem Gefahrgutrecht geeigneten Transportbehältern befördert werden. Außerdem ist auf die Ladungssicherung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu achten.

Der Transport von Atemluftflaschen fällt ferner unter das Gefahrgutrecht. Nach den Bestimmungen des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) dürfen die Versandstücke nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden. Gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden.

Verantwortung
Verantwortlich für die Ladungssicherung sind nicht nur die Fahrzeugführenden wie z.B. Feuerwehrangehörige mit Privatfahrzeug, sondern auch die beteiligten Verladenden, z.B. Mitarbeitende einer Feuerwehrtechnischen Zentrale, die die Flaschen befüllen und herausgeben sowie der Auftraggeber des Transportes (z.B. Leitung der Feuerwehr). An erster Stelle sollen Unfälle durch Beachtung der rechtlichen Vorgaben verhütet werden. Bei Verstößen gegen Transportvorschriften sieht das Gefahrgutrecht Bußgelder vor.

Umsetzung
Eine spezielle Ausbildung der Fahrerin bzw. des Fahrers und die gesonderte Kennzeichnung des Fahrzeuges sind bei diesen Transporten nicht erforderlich. Jedoch sollten Fahrzeugführende und Verladende in den sachgerechten Umgang mit dem Transportgut unterwiesen sein. So müssen die Druckbehälter vor dem Verladen auf Beschädigungen überprüft werden und die Ventile müssen geschlossen und das Gewinde für den Druckminderer mit einem Verschlussstopfen gesichert sein.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, die Atemluftflaschen in Mehrflaschentransporttrageboxen oder in Schutzkisten zu verstauen. Die Boxen selbst sind wiederum im Laderaum ausreichend zu sichern. In den meisten modernen PKW sind dafür im Kofferraum Zurrösen angebracht. Ebenso müssen auch die unterschiedlichen Abmessungen der Behälter und der Flaschen berücksichtigt werden. In allen Fällen soll ein ausreichender Ventilschutz garantiert sein, da die Flaschen über keine Schutzkappen verfügen. Wenn die Kennzeichnung der Flaschen verdeckt wird, ist der Transportbehälter mit dem gleichen Gefahrzettel wie die Atemluftflaschen zu kennzeichnen. Dieser grüne Gefahrzettel weist auf ein nicht brennbares und nicht giftiges Gas hin.

Die DGUV Information 210-001 „Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen und Druckgaspackungen mit Fahrzeugen auf der Straße“ zeigt weitere Möglichkeiten auf, wie die Flaschen sicher zu transportieren sind. Es muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass sich das Transportgut, z.B. durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Staumaterial, nicht verschieben kann. So kann durch diese Art der Beförderung das Risiko für Verletzungen minimiert werden.

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

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