24.09.2019
Der Feuerwehrdienst beinhaltet viele gefahrvolle Tätigkeiten. Die meisten dieser Gefährdungen sind für die Feuerwehrangehörigen offensichtlich, aber es gibt auch welche, die auf den ersten Blick gar nicht erkannt werden und sehr unscheinbar sind. Dies ist auch beim Tragen von Schmuck im Feuerwehrdienst der Fall.
Der Feuerwehrdienst beinhaltet viele gefahrvolle Tätigkeiten. Die meisten dieser Gefährdungen sind für die Feuerwehrangehörigen offensichtlich und werden im Einsatz-, Ausbildungs- und Schulungsdienst nach dem Führungsvorgang der FwDV 100 „Führung und Leitung im Einsatz“ erkannt. Die für die Feuerwehrangehörigen bekannten Gefahren der Einsatzstelle nach der sog. „Gefahrenmatrix“ bilden hierbei ein wichtiges Beurteilungskriterium für den Einheitsführer. Dazu gibt es aber noch Gefährdungen, welche auf den ersten Blick gar nicht erkannt werden und sehr unscheinbar sind. Diesen Gefährdungen setzen sich die Feuerwehrangehörigen meist völlig unnötig aus. Dies ist unter anderem auch beim Tragen von Schmuck im Feuerwehrdienst der Fall.
Nicht nur der Unternehmer hat Pflichten nach DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Gemäß § 15 DGUV Vorschrift 1 haben die Versicherten, also die Feuerwehrangehörigen, die Pflicht, bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren mitzuwirken und zu unterstützen. In der Praxis heißt dies, dass alle Feuerwehrangehörigen in Eigenverantwortung bestimmte Gefahren erkennen, bewerten und Maßnahmen zur Abhilfe durchführen müssen. Dazu zählen auch das Tragen von Schmuck (z.B. Uhren, Ringe, Armbänder, Ketten, Piercings) und die davon ausgehenden Gefährdungen.
Da das Tragen von Schmuck zu einer ernstzunehmenden Gefahr für die Tragenden werden kann, dürfen Schmuckstücke, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände im Feuerwehrdienst nur getragen werden, wenn sie nicht zu einer Gefährdung der Feuerwehrangehörigen führen.
Aus Sicht der Feuerwehr-Unfallkassen können folgende allgemein verbindliche Aussagen zu dieser Thematik getroffen werden:
Zusammengefasst kann daher festgestellt werden, dass das Tragen von Schmuck im Einsatz-, Ausbildungs- und Übungsdienst problematisch ist. Auch der Dienst in der Jugendfeuerwehr zählt dazu. Die Gefährdungen (z.B. bei der Dichtigkeit von Atemschutzanschlüssen durch Augenbrauen-Piercings oder Quetschverletzungen durch Bauchnabel- Piercings infolge des Hantierens mit schwerem hydraulischen Rettungsgerät) müssen erkannt, bewertet und Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden.
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 4 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ i. V. m. § 3 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (Unfallverhütungsvorschriften) gibt der Trägerin oder dem Träger der Feuerwehr die Möglichkeit, die Gefährdungen im Feuerwehrdienst zu ermitteln und erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz für alle Feuerwehrangehörigen zu treffen. Diese Maßnahmen sind insbesondere aus dem feuerwehrspezifischen Regelwerk abzuleiten. Weitere Hinweise zur Umsetzung der Schutzziele gibt das Regelwerk der DGUV, z.B. die DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“.
Durch eine verpflichtende Dienstanweisung für alle Feuerwehrangehörigen kann zum Beispiel das Tragen von Schmuck oder schmuckähnlichen Gegenständen im Feuerwehrdienst verboten und somit ein weitestgehend sicheres Arbeiten ermöglicht werden.
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
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