Fahrzeugsicherheit: Geänderte Kennzeichnungspflicht für Winterreifen

09.10.2018

Die Bereifung an Feuerwehrfahrzeugen ist ein wichtiger Sicherheitsfaktor. In diesem Artikel weisen wir auf Neuerungen hin, die zukünftig im Winter durch die Feuerwehren zu beachten sind.

Alpine-Symbol Typgenehmigung nach UN/ECE R-117 (Foto: Christian Heinz / HFUK Nord)zoom
Alpine-Symbol Typgenehmigung nach UN/ECE R-117 (Foto: Christian Heinz / HFUK Nord)

Die Bereifung an Feuerwehrfahrzeugen ist ein wichtiger Sicherheitsfaktor. In diesem Artikel weisen wir auf Neuerungen hin, die zukünftig im Winter durch die Feuerwehren zu beachten sind.

In der Regel wird die Lebenszeit der Reifen bei Feuerwehrfahrzeugen nicht durch die Abnutzung, sondern durch das Alter (max. Nutzungsdauer in der Regel 10 Jahre, siehe auch unser "Stichpunkt Sicherheit zum Reifenalter") bestimmt. Grundsätzlich gilt seit 2010 die Winterreifenpflicht. Auch für Feuerwehrfahrzeuge wurde es erforderlich, an den angetriebenen Achsen Reifen zu verwenden, die auf die Witterung im Winter ausgelegt sind. Der Nachweis der Eignung bei winterlichen Straßenverhältnissen erfolgte durch die M+S Kennzeichnung auf den Reifen (Eigenzertifizierung des Herstellers). Einige Reifen verfügten zudem über ein zusätzliches Schneeflockensymbol, welches auf zusätzliche Prüfungen des Reifens auf seine Eigenschaften zur Tauglichkeit bei Schnee und Eis verwies. Diese zusätzliche Kennzeichnung war jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

Im Mai 2017 erfolgten Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, bei denen auch die technischen Anforderungen an Winterreifen neu definiert worden sind. Als Winterreifen gelten seit Juni 2017 nunmehr nur noch Reifen, die mit dem sogenannten Alpine-Symbol, dem Piktogramm mit dreigezacktem Berg und Schneeflocke, gekennzeichnet sind. Dieses Symbol wird zum Qualitätssiegel für Winterreifen und kennzeichnet Winterreifen ab dem Produktionsdatum 01.01.2018 (DOT 0118). Damit verbunden ist eine entsprechende Typgenehmigung nach UN/ ECE R-117, bei der bestimmte Prüfkriterien erfüllt werden müssen.

Zu beachten ist auch, dass Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 (Busse und LKW ab 5 t zulässiger Gesamtmasse) jetzt nicht nur auf den Antriebsachsen, sondern spätestens ab 01. Juli 2020 auch auf den gelenkten Vorderachsen mit Winterreifen auszurüsten sind.

Mit Einführung wurde eine Regel zur Übergangsfrist aufgenommen, die es gestattet, dass bis zum 31.12.2017 hergestellte M+S Reifen auch weiterhin bei winterlichen Bedingungen verwendet werden können. Diese Übergangsfrist gilt bis zum 30.09.2024! Eine zusätzliche M+S Kennzeichnung kann auch weiterhin erfolgen, hat aber keine rechtliche Auswirkung.

Ausgenommen von dieser Neuregelung bleiben u.a. Anhänger sowie Feuerwehr- Einsatzfahrzeuge, wenn für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine wintertauglichen Reifen verfügbar sind. Eine entsprechende Bestätigung sollte den Fahrzeugunterlagen beiliegen.

Noch ein Hinweis zum Schluss: Bei Nichteinhaltung der Winterreifenpflicht droht jetzt nicht nur dem Fahrzeugführer ein Bußgeld, sondern auch der Fahrzeughalter wird mit in die Verantwortung genommen!

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

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