Mi, 28.04.2021 Landessportschule Güstrow, Mecklenburg-Vorpommern
Mi, 05.05.2021, 14:00 Uhr Haus der Kommunalen Selbstverwaltung
Mo, 17.05.2021 Jugendfeuerwehrzentrum S-H
13.03.2018
Die Persönliche Schutzausrüstung der Feuerwehr ist etwas Besonderes: Sie besteht aus verschiedenen Teilen und aus unterschiedlichen Materialien, die von Kopf bis Fuß schützen sollen. Bei allen Unterschieden und Spielräumen bei der Beschaffung gilt generell: Was schützen soll, muss passen!
Die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) der Feuerwehr ist etwas Besonderes: Sie besteht aus verschiedenen Teilen und aus unterschiedlichen Materialien, die von Kopf bis Fuß schützen sollen. Sie ist sehr vielseitig und sehr aufwändig gearbeitet. Für den einen soll sie zweckmäßig sein und soll vor allem ihre Schutzfunktion erfüllen, für den anderen ist sie zusätzlich Identifikationsmerkmal und stellt eine besondere Verbundenheit mit der Feuerwehr dar. Helme, Jacken, Hosen, Handschuhe und Stiefel gibt es in unterschiedlichen Varianten, Größen und Preisstufen „von der Stange“, von Marke „Standard“ bis „Exklusiv“ mit besonderen Gestaltungsmerkmalen und Materialien. Bei allen Unterschieden und Spielräumen bei der Beschaffung gilt generell: Was schützen soll, muss passen!
Wenn die „Einheitsgröße“ einmal nicht oder nicht richtig passt und sitzt, können Sonderanfertigungen nötig werden. Nicht alle Menschen sind gleich und unterscheiden sich in vielen individuellen Merkmalen, die die Standards der PSA-Hersteller bei Stiefeln, Kleidung, Handschuhen und Co. nicht immer abbilden. Hinzu kommt die Inklusion, die auch in den Feuerwehren Einzug gehalten hat. Menschen mit Beeinträchtigungen, die in einer Feuerwehr tätig sind, haben selbstverständlich den Anspruch auf eine passende PSA wie jeder andere Feuerwehrangehörige auch.
Schutzziel der PSA
Was schützen soll, muss passen! Beschafft werden muss eine für die Einsatzaufgaben und die Benutzenden maßgeschneiderte PSA. Den hohen Stellenwert der PSA erkennt man bereits in der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Grundsätze der Prävention“ (DGUV-Vorschrift 1). Dort werden dem Thema drei Paragraphen gewidmet, die sich hauptsächlich an den Beschaffer der PSA, also die Gemeinde als Träger der Feuerwehr, richten. Allerdings dürfen die Bürgermeisterinnen bzw. die Bürgermeister oder ihre Beauftragten nicht einfach einige Jacken, Hosen, Helme, Stiefel und Handschuhe kaufen und auf die Fahrzeuge verteilen. Wie in jedem anderen Betrieb müssen die Feuerwehrangehörigen vor der Beschaffung der PSA angehört werden und mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung in ausreichender Zahl ausgestattet werden. Persönlich bedeutet, dass die PSA auf den Benutzenden angepasst, also weder zu klein noch zu groß, ist. Sie muss unbedingt auf die zu erwartenden Gefahren ausgelegt sein.
Sicher ist sicher
In den Feuerwehren wird überwiegend PSA der Kategorie III benutzt. Diese PSA soll Schutz vor tödlichen Gefahren oder bleibenden Gesundheitsschäden gewährleisten. Daher wird diese PSA nicht einfach beschafft, sondern den Feuerwehrangehörigen mit einer Benutzungsinformation ausgehändigt. Dessen Inhalt ist im Rahmen von Unterweisungen und Übungen zu vermitteln. Diese Vorgehensweise ist besonders wichtig, da die Grenzen der Schutzwirkung bekannt sein müssen und nicht im Einsatz ausgetestet werden können. Die Überschreitung der Leistungsfähigkeit der PSA wäre zu leicht möglich und könnte zu schwersten Verletzungen führen.
Angepasste PSA bei körperlicher Beeinträchtigung
Feuerwehrangehörige sollen und müssen vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Übungen und Einsätzen optimal geschützt sein. Dafür gibt es moderne Technik, gute Ausbildung und am Ende der Maßnahmenkette eine gut sitzende PSA. Diese PSA soll auch den Feuerwehrangehörigen passen, die ein körperliches Handicap haben.
Die Freiwillige Feuerwehr ist eine funktionierende Gemeinschaft, die aus ihrem sozialen Netz auch erkrankte oder verunfallte Menschen nicht ausschließt. Anstrengungen werden unternommen, Feuerwehrangehörige mit einem körperlichen Handicap sinnvoll in die Arbeit einzubinden und, wenn möglich, auch (weiterhin) in die Einsatzabteilung zu integrieren. Falls dies nicht machbar ist, bietet sich z.B. eine Tätigkeit im rückwärtigen Dienst (z.B. Verwaltungsabteilung lt. Brandschutzgesetz Schleswig- Holstein) eine für alle Seiten zufriedenstellende Verwendung für das Feuerwehrmitglied an. Vermehrt wird auch von Menschen mit einem körperlichen Handicap der Wunsch an die Feuerwehr herangetragen, als Mitglied aufgenommen zu werden.
Inklusion in der Feuerwehr
Das Wort Inklusion bedeutet Zugehörigkeit. Häufig wird es im Zuge der Einbeziehung und Zugehörigkeit von Menschen mit (körperlichem) Handicap verwendet. Auch in den Feuerwehren sind Menschen mit Handicap tätig. Sie werden selbstverständlich als Bestandteil der Mannschaft und Kameradschaft gesehen. Die Feuerwehr leistet somit einen wertvollen Beitrag zur Inklusion. In der Praxis dürfen die Menschen mit einer Beeinträchtigung nur entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit eingesetzt werden. Ziel ist es bei allen Feuerwehrangehörigen, sicher wieder aus dem Einsatz- und Übungsdienst zurückzukehren. Einer der wichtigsten Bestandteile zum Schutz der Feuerwehrangehörigen ist die PSA. Eine passende PSA für Menschen mit Handicap zu finden, ist manchmal nicht einfach und eine Herausforderung für die Gemeinde als Beschaffer und die Führungskräfte. Wir beschreiben nachfolgend die rechtlichen Grundlagen für eine Beschaffung von PSA für Menschen mit Behinderung und liefern darüber hinaus praktische Hinweise.
Beispiel einer Anfrage, welche die Feuerwehr- Unfallkassen immer öfter
erreicht: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe bei einem Unfall zwei
Finger verloren, meine Handschuhe im Feuerwehrdienst haben jedoch fünf
Finger. Die beiden leeren Handschuhfinger behindern und gefährden mich
sogar teilweise. Gibt es spezielle Handschuhe für mich oder kann ich mir
welche nähen lassen?“ Die Antwort darauf ist nicht pauschal zu geben.
Ob sich für den Betroffenen eine passende PSA finden lässt, hängt häufig
von der Art und dem Grad der Behinderung bzw. des Handicaps ab.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen zur Stellung der PSA
sind zunächst einfach. Der Unternehmer hat gemäß § 2 der
PSA-Benutzungsverordnung sowie § 12 der UVV„Feuerwehren“
(DGUV-Vorschrift 49) den Versicherten geeignete und auf die Gefährdungen
des Feuerwehrdienstes abgestimmte persönliche Schutzausrüstung
bereitzustellen. Aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung muss der
Unternehmer die möglichen Gefahren ermitteln, bewerten und
dementsprechend die PSA auswählen.
Der Gefährdungsbeurteilung kommt bei
Menschen mit Behinderung eine besondere Bedeutung zu. Die Betrachtung
und Analyse der Gefährdungen bzw. die Maßnahmen zur Vermeidung von
Gefahren müssen bei Menschen mit Behinderung besonders sorgfältig und
speziell mit Blick auf die Behinderung und die Leistungsfähigkeit
durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung legt somit die
Anforderungen an die PSA fest.
Stellt man als Gemeinde oder Beschaffer
nun fest, dass es für Feuerwehrangehörige keine Standard-Lösung im
Handel gibt, so muss eine persönlich zugeschnittene PSA beschafft
werden. Und hier beginnen manchmal die Probleme.
Welche Gefährdungen
bestehen?
Sicherlich denkt der eine oder andere an eine einfache Lösung
und plant, seine PSA selbst umzunähen bzw. zu verändern. Eine Person mit
einer Nähmaschine ist meist schnell gefunden und die Änderungen leicht
durchgeführt. Bei Schuhen, Brillen oder anderen Gegenständen wird es
schon etwas schwieriger. Von diesen „Selbstbaulösungen“ raten wir jedoch
dringendst ab! PSA ist heutzutage ein Hightech-Produkt, welches bei
einer Veränderung in seiner Funktion mindestens beeinträchtigt oder
sogar komplett zerstört wird. Darüber hinaus wird man selbst zum
Hersteller und muss auch für die nun „neu entstandene“ PSA haftbar
einstehen.
Wir möchten an dieser Stelle kurz am Beispiel eines selbst
umgenähten Handschuhs mögliche Folgen von „Selbstbaulösungen“ schildern:
Wird ein Handschuh tatsächlich umgenäht, kommt es z.B. zur Verwendung
eines falschen Garnes, das wohlmöglich brennbar ist. Somit wird eine
neue Gefährdung geschaffen. Genauso verhält es sich eventuell mit an die
Handschuhinnenfläche genähten Handschuhfingern. Das Greifverhalten des
Handschuhs wird stark verändert und auch die Gefahr des Hängenbleibens
ist erhöht. Bleibt der Handschuh hängen und die Hand rutscht heraus, ist
die Hand komplett ohne Schutz.
Die PSA-Benutzungsverordnung und auch
die UVV „Grundsätze der Prävention“ fordern, dass bereitgestellte
Schutzausrüstungen mit einer EG-Konformitätserklärung versehen sein
müssen. Die Hersteller müssen nachweisen, dass die PSA gemäß der
anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und
Sicherheitsanforderungen der PSA-Verordnung hergestellt wurde. Hierzu
muss ein Baumuster durch eine anerkannte Prüfstelle hinsichtlich der
Einhaltung europäischer Richtlinien geprüft werden. Als Ergebnis gibt es
eine EU-Baumusterprüfbescheinigung mit der der Hersteller oder der
Inverkehrbringende (z.B. der Händler, der die PSA verkauft) die
Konformität bestätigt und somit das CE Kennzeichen aufbringen darf.
Erfüllung der Norm
Die UVV „Feuerwehren“ fordert im § 12 eine
Schutzausrüstung, beschreibt aber keine weiteren Anforderungen. Zur
Ausführung und Beschaffenheit der PSA muss man in die dazugehörige
Durchführungsanweisung schauen. Hier werden Hinweise auf Normen gegeben.
Genauer heißt es, dass die Forderung des § 12 erfüllt ist, wenn nach
bestimmten Normen beschafft wird. Hier greift die Vermutungswirkung. Die
Nutzenden können vermuten, dass ein nach Norm gekauftes Produkt ein
sicheres Produkt ist, welches nach aktuellen Anforderungen hergestellt
wurde.
Eine Norm ist jedoch eine genaue Beschreibung eines Produktes,
die meist keine Abweichungen zulässt. Wird also eine PSA speziell
hergestellt, kann es sein, dass somit die Norm nicht mehr erfüllt wird.
Im Falle des Handschuhbeispiels ist es möglich, einen Normhandschuh mit
z.B. drei Fingern herzustellen. Die Norm fordert keinen
Fünf-Finger-Handschuh, weder in der DIN EN 659
„Feuerwehrschutzhandschuhe“, noch in der DIN EN 420 „Schutzhandschuhe“.
Jedoch müssen die Hersteller, um eine Zertifizierung nach Norm zu
bekommen, den Handschuh prüfen lassen. Aus wirtschaftlichen Gründen
machen sie das verständlicherweise nur für Massenprodukte, um die hohen
Kosten der Prüfungen auf hohe Stückzahlen zu verteilen. Ein Einzelstück
normen zu lassen, wäre absolut unwirtschaftlich. Es ist jedoch auch
nicht notwendig. Wie eingangs bereits beschrieben, ist für das Einführen
in den Markt lediglich die Konformitätserklärung („CE“) notwendig. Da
es sich jedoch um eine Sonderanfertigung handelt, müssen die
Herstellenden zusätzlich klare Aussagen in der Gebrauchsanleitung zum
vorhergesehenen Verwendungszweck angeben. Das geschieht wiederum mittels
Gefährdungsbeurteilung.
Umsetzung in die Praxis
Wird ein Mensch mit
einer körperlichen Beeinträchtigung in die Einsatzabteilung einer
Feuerwehr aufgenommen, so muss zunächst geschaut werden, was an
Funktionen innerhalb der Einsatzabteilung wahrgenommen werden kann.
Dabei kann die Entscheidungshilfe der HFUK Nord der Gemeinde und der
Feuerwehr eine gute Hilfe sein (www.hfuk-nord.de, Webcode: ESHI). Es
muss z.B. keine Schutzkleidung für die Innenbrandbekämpfung beschafft
werden, wenn die betroffene Person nie in einen Innenangriff gehen wird.
Sind die Aufgaben klar definiert, muss per Gefährdungsbeurteilung
ermittelt werden, welchen Gefährdungen möglich sind und welche PSA
dagegen schützt. An dieser Stelle kann die DGUV-Information 205- 014
„Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der
Feuerwehr“ behilflich sein.
Angepasste Feuerwehrstiefel - Fußschutz
Müssen beispielsweise angepasste Feuerwehrstiefel, auch Schutzschuhe
genannt, beschafft werden, so sollten die Hersteller kontaktiert werden.
Hier kann der Handel eine Hilfestellung geben. Viele
Schutzschuhhersteller arbeiten inzwischen mit orthopädischen
Schuhmachern zusammen. Eine orthopädische Schuhversorgung kann auf
verschiedene Arten erfolgen und ist auch sehr unterschiedlich im
Aufwand.
Welche Arten von orthopädischem Fußschutz gibt es und welcher
Hersteller bietet welche Produkte an?
Bei orthopädischem Fußschutz ist
zu unterscheiden, ob es sich um die handwerkliche Herstellung eines
neuen Schuhes oder um die orthopädische Änderung (Zurichtung) eines
industriell gefertigten Schuhs handelt. Im Einzelfall ist zuerst der
Schuhhersteller anzusprechen, der üblicherweise den Fußschutz für den
Feuerwehrangehörigen liefert.
Das Sachgebiet „Fußschutz“ im Fachbereich
„Persönliche Schutzausrüstungen“ hat darüber hinaus mit dem Hauptverband
der Deutschen Schuhindustrie eine umfassende und transparente
Marktdarstellung auf der Grundlage einer Abfrage durchgeführt. Hierfür
wurde ein 4-Stufen- Modell entworfen:
Jeder Schuhhersteller hat
die Möglichkeit sein Leistungsangebot entsprechend des 4-Stufen-Modells
auf der Homepage des Fachbereichs „Persönliche Schutzausrüstungen“ in
einer Positivliste zu veröffentlichen, wenn die rechtlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
Beschaffung von PSA sorgfältig vorbereiten
Wie unseren Ausführungen zu entnehmen ist, kann die Auswahl und die
Beschaffung von PSA nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Viele Städte und Gemeinden haben den Prozess der Auswahl sehr sorgfältig
und gewissenhaft betrieben. Dieser Aufwand ist besonders dann
erforderlich, wenn eine Feuerwehr eine Neuausrichtung ihrer PSA vornimmt
und z.B. die komplette Einsatz- und Reserveabteilung neu einkleiden
lässt. Dann werden große Mengen geordert.
In der Praxis ergibt sich bei Nachbestellungen oder der Ausrüstung einzelner Feuerwehrangehöriger im Nachhinein des Öfteren ein Problem: Wenn ein Feuerwehrangehöriger zu einem Feuerwehrausrüster kommt, eine komplette Neueinkleidung braucht, nur einen handschriftlichen Bestellzettel auf kariertem Papier mitbringt und der Ausrüster ihn nun noch fragt: „Was ist denn bei euch in der Feuerwehr so üblich?“, dann ist die Sorgfalt verloren gegangen. Eine spätere Nachverfolgung des „Bestellvorganges“ ist oft nicht möglich. Kommt der Feuerwehrangehörige aufgrund einer mangelnden Leistungsfähigkeit der „zugekauften“ PSA zu Schaden, wird die Erforschung der Ursachen zum Glücksspiel. Sind z.B. Handschuhe nach einer veralteten Norm ausgegeben worden, Stiefel mit der falschen Kennzeichnung oder Feuerwehr-Überjacken mit der falschen Leistungsstufe beschafft worden, steht der Beschaffende in der Beweisnot, das Richtige bestellt zu haben. Daher gibt es einen Passus, den die bestellenden Gemeinden bzw. Feuerwehren bei ihrer PSA-Bestellung als verbindliche Vereinbarung mit aufnehmen sollten.
Verbindliche Vereinbarung
Demnach
soll dem Feuerwehrausrüster (Auftragnehmer) schriftlich von der
bestellenden Gemeinde aufgegeben werden, dass er entsprechend § 5 Absatz
2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“
„Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern hat, die den
geltenden Unfallverhütungsvorschriften, staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften sowie den anerkannten sicherheitstechnischen
Regeln entsprechen“.
Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer sich darum zu
kümmern hat, dass die geltenden Unfallverhütungsvorschriften, Normen
und staatlichen Regelungen eingehalten werden. Sollte der Anwendende
später feststellen, dass seine beschaffte PSA nicht den Anforderungen
entspricht, so kann er sich auf die o.g. „verbindliche Vereinbarung“
berufen und von dem Auftragnehmer Nachbesserung verlangen. Eine solche
verbindliche Vereinbarung sollte bei jeder Bestellung einer PSA
schriftlich getätigt werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und den
Schutz der Feuerwehrangehörigen zu gewährleisten.
Fazit
Was schützen
soll, muss passen! Das gilt für die PSA im Feuerwehrdienst ganz
besonders. Denn bei den vielen Gefahren im Einsatz ist die PSA die
letzte Schutzbarriere. Dies gilt auch für Menschen, die z.B. auf Grund
körperlicher Beeinträchtigungen eine Sonderanfertigung ihrer PSA
benötigen. Lösungen Marke Eigenbau sind tabu, denn sie schützen oftmals
nicht ausreichend oder stellen im schlimmsten Fall eine zusätzliche
Gefahr dar. Die Beschaffung von PSA ist sorgfältig zu organisieren. Die
Feuerwehr-Unfallkassen stehen dafür mit Rat und Tat zur Seite.
Wichtige
Informationen zum Thema findet man z.B. hier:
Mi, 28.04.2021 Landessportschule Güstrow, Mecklenburg-Vorpommern
Mi, 05.05.2021, 14:00 Uhr Haus der Kommunalen Selbstverwaltung
Mo, 17.05.2021 Jugendfeuerwehrzentrum S-H