10.10.2017
Entsprechend der UVV "Fahrzeuge" ist es für die Träger der Feuerwehren Pflicht, die Feuerwehrfahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.
Seit dem Jahr 2006 ist die UVV „Fahrzeuge“ als rechtsverbindliche Unfallverhütungsvorschrift im Geschäftsgebiet der HFUK Nord mit den Bundesländern Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und der Freien Hansestadt Hamburg eingeführt. Somit ist es für die Träger der Feuerwehren auch Pflicht, die Feuerwehrfahrzeuge entsprechend des § 57 dieser UVV bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.
Sachkundiger im Sinne des § 57 der UVV „Fahrzeuge“ ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) so weit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen kann. In der Regel nehmen die für die Sachverständigenprüfung nach StVZO zugelassenen Organisationen auch Prüfaufträge nach dem § 57 der UVV „Fahrzeuge“ an.
Prüfung auf verkehrssicheren und arbeitssicheren Zustand
Stellte sich bei den durch die HFUK Nord durchgeführten Besichtigungen in den Feuerwehren oder bei Unfalluntersuchungen im Zusammenhang mit Feuerwehrfahrzeugen heraus, dass die Prüfung nach § 57 UVV „Fahrzeuge“ bisher nicht erfolgte, so wurde es zur Auflage gemacht, die Prüfung nachzuholen. Leider offenbarten sich bei den, der HFUK Nord durch die Träger der Feuerwehren vorgelegten Prüfprotokollen, Probleme. Es stellte sich z.B. heraus, dass die Durchführung der Prüfung nicht nachvollzogen werden konnte bzw. sich nur auf das Fahrgestell selbst, ohne den „Sonderaufbau Feuerwehrtechnik“, bezog.
Die HFUK Nord erhielt auch Mitteilungen, dass derartige Prüfungen
nicht durchgeführt werden können bzw. es keine Angebote oder
Möglichkeiten zur Durchführung dieser Prüfung gibt. Es erfolgte
daraufhin ein Abstimmungsgespräch zwischen dem Technischen Aufsichts-
und Beratungsdienst der HFUK Nord mit einigen Organisationen, die mit
der Sachverständigenprüfung nach StVZO beauftragt wurden. Das Gespräch
sollte Klarheit bei der Umsetzung der Prüfung nach § 57 UVV „Fahrzeuge“
schaffen.
Bei der Prüfung der Fahrzeuge nach § 57 der UVV „Fahrzeuge“ auf einen betriebssicheren Zustand handelt es sich nicht um eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO). Die Prüfung des betriebssicheren Zustands durch einen Sachkundigen umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustandes des Fahrzeuges. Hierbei gilt die Prüfung auf Verkehrssicherheit als erbracht, wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der StVZO (Hauptuntersuchung) vorliegt. Der Nachweis einer mängelfreien Überprüfung des arbeitssicheren Zustandes liegt dagegen nicht vor, wenn lediglich die Hauptuntersuchung erfolgt ist.
Betriebssicherheitsverordnung und Unfallverhütungsvorschriften
Grundsätzlich
gilt ein Feuerwehrfahrzeug als Arbeitsmittel. Im staatlichen
Arbeitsschutz unterliegt die Verwendung von Arbeitsmitteln den
Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichVO). Hierzu
zählt auch, dass Arbeitsmittel einer wiederkehrenden Prüfung
unterliegen, wenn sie Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind,
an ihnen Änderungen vorgenommen wurden bzw. sie von außergewöhnlichen
Ereignissen betroffen sind (z.B. Unfall), die zu Gefährdungen der
Beschäftigten führen können. In der Regel beziehen sich die
Prüfnachweise auf diese Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung
(siehe Foto Prüfsiegel). Allerdings ist in der
Betriebssicherheitsverordnung von Beschäftigten die Rede. Die
ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen sind keine Beschäftigten, doch
gilt hier zum Schutz der gesetzlich unfallversicherten
Feuerwehrangehörigen das staatliche Recht (BetrSichVO), wie es in der
Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
§ 2 Absatz 1 geregelt ist. Somit spricht nichts dagegen, wenn die
Prüfnachweise für Feuerwehrfahrzeuge auf die
Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit der Prüfung nach § 57
der DGUV Vorschrift 71 (UVV „Fahrzeuge“) verweisen.
Durchführung der Prüfung
Zur Durchführung der
Prüfung selbst kann man sich für Feuerwehrfahrzeuge am DGUV Grundsatz
314-003 (Prüfung von Fahrzeugen durch befähigte Personen / Sachkundige)
orientieren. Hier wird von einer zweigeteilten Prüfung auf
Arbeitssicherheit, entsprechend einer Prüfliste zur Beurteilung der
Arbeitssicherheit des Fahrzeuges allgemein und einer speziellen
Prüfliste zur Beurteilung der Arbeitssicherheit des Sonderaufbaues im
speziellen, ausgegangen.
Leider gibt es keine öffentlich zugänglichen Prüflisten für die
verschiedenen Feuerwehrfahrzeuge. Für die entsprechende Umsetzung muss
jede mit der Prüfung beauftragte Organisation Sorge tragen. Weitere
Anbauteile oder Komponenten, wie z.B. ein Anbaukran, eine Ladebordwand
oder ein fest installierter Stromerzeuger, unterliegen neben weiteren
regelmäßigen Prüfungen auch anderen Unfallverhütungsvorschriften. Dies
sollte bei regelmäßigen Prüfungen bedacht werden. Daneben müssen die
Vorgaben der Hersteller zur Pflege und Wartung mit entsprechend
vorgegebenen Fristen erfüllt werden.
Mehr zum Thema bietet das Informationsblatt für den Träger der Feuerwehr "Hinweise zum sicheren Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen", das im Downloadbereich Prävention der HFUK Nord unter dem Thema "Fahrsicherheit" heruntergeladen werden kann.
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
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