DFV-Empfehlung zu Feuerwehrärzten: Mehr als ein medizinischer Fachberater

20.02.2017

Der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) hat eine Fachempfehlung zur Installation und Position von Feuerwehr-Ärzten bzw. Ärztinnen herausgegeben. Die Tätigkeitsfelder sollen neben der medizinischen Fachberatung und Betreuung auch das Thema „Eignung für den Feuerwehrdienst“ umfassen. Die Feuerwehr-Ärzte und Ärztinnen sind damit ein wichtiger Partner der HFUK Nord, wenn es um die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen geht.

Dr. med Patricia Bunke berät als Landesfeuerwehrärztin den Feuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist Angehörige der FF Bad Kleinen bei Schwerin. (Foto: Lutz Kettenbeil)zoom
Dr. med Patricia Bunke berät als Landesfeuerwehrärztin den Feuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist Angehörige der FF Bad Kleinen bei Schwerin. (Foto: Lutz Kettenbeil)

Bereits zu Beginn des Jahres 2016 hat sich der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) mit einer Fachempfehlung zur Installation und Position des Arztes bzw. der Ärztin in der Feuerwehr positioniert. Danach soll der Arzt/die Ärztin in erster Linie als medizinischer Fachberater/in für die Führungskräfte in der Feuerwehr fungieren. Gleichzeitig soll er/sie an Einsatzstellen die medizinische Betreuung der Feuerwehrangehörigen durchführen und die Erste-Hilfe-Ausbildung beaufsichtigen. Präventiv kann der Feuerwehrarzt auch Eignungsuntersuchungen für den Feuerwehr-Einsatzdienst vornehmen.

Die Fachempfehlung des DFV setzt natürlich eine fachliche Qualifikation des Arztes bzw. der Ärztin voraus. Neben der Approbation sollen eine Anerkennung als Facharzt vorliegen und spezielle Fachkenntnisse in der Notfallmedizin vorhanden sein. Darüber hinaus sind Kenntnisse von Arbeit, Aufgabenstellung, Anforderungsprofilen, Belastungen und Gefahrenmomenten der Einsatzkräfte in den Feuerwehren notwendig. Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin und des Arbeitsschutzes sowie im Bereich der CBRN1) wären wünschenswert. Auch sollte er/sie sich mit tätigkeitsbezogenen Gefährdungsanalysen auskennen. Die Mitgliedschaft in einer Feuerwehr-Einsatzabteilung wäre eine „wertvolle ergänzende Qualifikation“ und ist anzustreben. Alles in allem ein echter Fachmann bzw. -frau.

Neben der Position als Fachberater für die Feuerwehrleitung fallen dem Arzt bzw. der Ärztin auch Aufgaben in den Bereichen

  • Ausbildung
  • Prävention
  • Organisation und Kommunikation
  • Einsatz

zu.

Erfreulich ist, dass der Prävention, d.h. dem Arbeits- und Gesundheitsschutz ein besonderes Augenmerk geschenkt wird. So soll der Feuerwehrarzt bzw. die –ärztin bei Sport- und Fitnessprogrammen beratend zur Seite stehen und seine / ihre Fachmeinung zu speziellen Impfungen der Feuerwehrleute äußern. Bei der Beurteilung der Tauglichkeit der Feuerwehrleute, insbesondere im Rahmen des Atemschutzes, des Tauchens, der Höhenrettung usw., wirken die Mediziner mit. Bei entsprechender apparativer Ausstattung und fachlicher Zulassung können Feuerwehrärzte auch Eignungsuntersuchungen entsprechend der rechtlichen Vorgaben durchführen.

Eine Tauglichkeitsuntersuchung durch „ihren“ Feuerwehrarzt ist jedoch kein „Freifahrtschein“. Auch der „Kamerad Feuerwehrarzt“ ist an die aktuellen Erkenntnisse und medizinischen Leitlinien der Arbeitsmedizin gebunden. Zu diesen zählen auch die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze zur arbeitsmedizinischen Vorsorge als verbindliche Regel.

Auch für Ärzte ist eine Hierarchie im Feuerwehrbereich vorgesehen. Vom Feuerwehrarzt auf Gemeindeebene geht es über den Kreis- und Landesfeuerwehrarzt bis zum Bundesfeuerwehrarzt.

Unfallversicherungsschutz für Feuerwehrärzte
Solange und soweit der Feuerwehrarzt bzw. –ärztin der Freiwilligen Feuerwehr als aktives Mitglied angehört, stellt sich die Frage nach dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht. Wird der Arzt oder die Ärztin allerdings nur beratend tätig, ist es von Vorteil, ihn bzw. sie vom Bürgermeister als Vertreter des Trägers der Feuerwehr (Stadt oder Gemeinde) zu bestellen. Auf Kreisebene sollte die Bestellung durch den Landrat bzw. die Landrätin erfolgen. Die Landesfeuerwehrärzte werden vom Vorstand des Landesfeuerwehrverbandes bestellt. Auf Bundesebene ist dies der Vorstand des DFV. Für alle Feuerwehrangehörigen gilt das Entsendungsprinzip, wenn sie innerhalb der Feuerwehrorganisation in andere Positionen gewählt wurden. Für Personen mit „beratender Funktion“ stellt sich immer die Frage, ob sie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls eine der Feuerwehr dienliche Tätigkeit ausgeübt haben.

Die Fachempfehlung können sich Interessierte unter dem Link www.feuerwehrverband.de/fe-feuerwehrarzt.html im Internet herunterladen.

1) Unter CBRN-Gefahren versteht man den Schutz vor den Auswirkungen von chemischen (C), biologischen (B) sowie radiologischen (R) und nuklearen (N) Gefahren.

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

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