Die Unfallanzeige erstattet die Gemeinde: Nicht bloß ein Stück Papier!

17.12.2009

Die Unfallanzeige ist nicht bloß ein Stück Papier, sondern ein Dokument, welches sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, wenn ein Unfall im Dienstbetrieb der Feuerwehr eingetreten ist. Die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls trifft nach dem Sozialgesetzbuch immer den Unternehmer, also die Gemeinde als Träger der Feuerwehr.

Die Unfallanzeige erstattet die Gemeinde

Die Unfallanzeige ist nicht bloß ein Stück Papier, sondern ein Dokument, welches sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, wenn ein Unfall im Dienstbetrieb der Feuerwehr eingetreten ist. Die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls trifft nach dem Sozialgesetzbuch immer den Unternehmer, also die Gemeinde als Träger der Feuerwehr.  


Auch wenn es manchmal umständlich ist die notwendigen Daten zusammenzutragen, bleibt der Unternehmer gegenüber der Feuerwehr-Unfallkasse in der Pflicht. Die Gemeinde kann zwar die eigentliche Schreibarbeit an die Wehrleitung delegieren; die Unterschrift des Unternehmers kann sie dagegen nicht „nach unten“ delegieren. Schließlich werden mit der Unfallanzeige Daten und Fakten erhoben, die für die Beurteilung, ob ein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall vorliegt, von entscheidender Bedeutung sind. Als wichtige Punkte seien nur Uhrzeit, Unfallhergang, Persönliche Schutzausrüstung (PSA) oder Fremdverschulden genannt. 


Unfallanzeige sofort oder schnell

Der Bürgermeister oder sein Beauftragter müssen wissen, was in ihrer Feuerwehr los ist. Und dies möglichst schnell. Genauso geht es der Feuerwehr-Unfallkasse. Sie fordert die Vorlage der Unfallanzeige spätestens nach drei Tagen. Bei Todesfällen oder Massenunfällen ist die sofortige Unterrichtung per Telefon oder email notwendig. Allein die sachgerechte Steuerung des Heilverfahrens durch die FUK setzt voraus, dass die Mitarbeiter schnell unterrichtet werden. Nicht jedes Krankenhaus ist für jede Verletzung zugelassen. Wird die Erstattung der Unfallanzeige „verschleppt“, kann sich dass negativ auf den Heilverlauf und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auswirken. Auch wenn die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mal nicht drei Tage oder länger dauert, schadet es nichts, die Unfallanzeige auf den Weg zu bringen. Erstens wird der Unfall bei der FUK vielleicht länger dokumentiert als im Verbandbuch und die Daten über Jahre gesichert und zweitens fließen die Erkenntnisse dieser Unfälle auch in die Präventionsstrategie mit ein.

Neben dem Bürgermeister unterschreibt die Wehrleitung die Unfallanzeige quasi als Betriebs- oder Personalrat. Der Sicherheitsbeauftragte der Feuerwehr ist – soweit er nicht sowieso schon die Unfallanzeige aufgenommen hat – vom Unternehmer zu unterrichten. 


Geldbuße bis 2.500 €

Die Verantwortlichen in der Gemeinde handeln nach § 209 SGB VII ordnungswidrig, wenn die nach § 193 SGB VII vorgeschriebene Unfallanzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet wird. Dies gilt für vorsätzliches Handeln aber auch schon bei einfacher Fahrlässigkeit. Diese Bußgeldvorschrift soll dazu beitragen, die sachgerechte medizinische Heilbehandlung „mit allen geeigneten Mitteln“ (also auch schnell) durch Fachärzte und –kliniken gewährleisten zu können. Die schnelle Reaktion der FUK darf nicht durch „Zeitlupentempo“ gefährdet werden!  

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

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