Geht der Versicherungsschutz verloren, wenn gegen Verbote (Unfallverhütungsvorschriften) verstoßen wird?
Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht aus. Der Versicherungsschutz bleibt daher erhalten. Beispiel: Im Alarmierungsfall verunfallt eine Einsatzkraft auf dem Weg zum Feuerwehrhaus mit seinem Pkw infolge überhöhter Geschwindigkeit.
Die Verkehrslenkung darf nur von der Polizei erfolgen. Die Feuerwehr darf nur zur Eigensicherung oder bei Gefahr im Verzuge eine (Voll)Sperrung von Straßen vornehmen (rote Kelle, Feuerwehrfahrzeug quer stellen).
Welche Personen sind in der Freiwilligen Feuerwehr versichert?
Die Feuerwehren gelten versicherungsrechtlich als Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen. Die im Feuerwehrdienst Tätigen (aktive Mitglieder der FF, Jugendfeuerwehr) und die Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der Lehrenden sind kraft Gesetzes unfallversichert. Zu diesem Personenkreis gehören auch die Helfenden, die von den Angehörigen der Feuerwehr zur Unterstützung herangezogen werden.
Der Versicherungsschutz für Personen, die im Feuerwehrdienst ehrenamtlich tätig sind, bestimmt sich nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 12 und § 8 ff. Sozialgesetzbuch VII.
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind dabei bei allen Tätigkeiten versichert, die nach dem Brandschutzgesetzen der jeweiligen Länder zum eigentlichen Aufgabenbereich der Feuerwehr gehören und im Wege der Rechtsprechung unter Versicherungsschutz gestellt worden sind.
Dazu gehören:
Entscheidend für den Versicherungsschutz ist grundsätzlich, dass die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet, in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst für die Freiwillige Feuerwehr steht.
Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Freiwillige Feuerwehr Aufgaben im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches (Bundesrepublik Deutschland; sogenanntes Territorialitätsprinzip) erfüllt. Der Versicherungsschutz kann aber auch auf Tätigkeiten im Ausland ausgeweitet werden, wenn
Kernaufgaben der Freiwilligen Feuerwehr erfüllt werden und diese ausdrücklich angeordnet bzw. genehmigt werden und eine zeitliche Begrenzung des Auslandaufenthaltes bereits vor Reiseantritt getroffen wurde.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich dann auf alle Tätigkeiten, die im Dienste der Feuerwehr beim Auslandsaufenthalt erforderlich sind.
Nicht versichert sind jedoch:
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
Kontakt und Ansprechpersonen
Email: info@hfuk-nord.de
Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Bertha-von-Suttner-Straße 5
19061 Schwerin
Institutionskennzeichen: 121 390 059