Fragen & Antworten

 
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  • Sachschaden

  • Satzung der Kasse

    Die HFUK hat eine Satzung, diese besteht vom 01.07.97. 

    Im Anhang der Satzung befinden sich die Mehrleistungsbestimmungen der Kasse.  

  • Scherz

  • Selbstverschuldete Unfälle

    Ist der Versicherungsschutz für selbstverschuldete Unfälle ausgeschlossen? 

    In der gesetzlichen Unfallversicherung werden Leistungen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Verschuldensfrage erbracht. Feuerwehrangehörige erhalten auch dann Leistungen, wenn sie den Arbeitsunfall selbst verschuldet haben.  

  • Selbstverwaltung der Kasse

    Wie ist die Feuerwehr-Unfallkasse organisiert? 

    Die UV-Träger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie erfüllen die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Unfallverhütung und Unfallversicherung in paritätischer Selbstverwaltung durch die Mitglieder (Arbeitgeber/Unternehmen) und die Versicherten (Arbeitnehmer/Feuerwehrangehörige). Alle sechs Jahre finden Sozialwahlen statt bei denen die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Kommunale Verbände und Landesfeuerwehrverbände) ihre Mitglieder für die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers wählen. Die Vertreterversammlung wählt dann den Vorstand der Kasse. Beide Selbstverwaltungsorgane sind paritätisch - also je zur Hälfte - mit Vertretern der Unternehmer und der Arbeitnehmer besetzt. Für die HFUK Nord ist auch die Besetzung aus Vertretern der drei Länder zu gleichen Teilen geregelt. An der Spitze der Verwaltung steht der Geschäftsführer. Er gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an und führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Darüber hinaus bestehen Ausschüsse, die sich mit der Rentengewährung, den Widersprüchen, der Haushaltsrechnung und der Satzung der Kasse beschäftigen.  

  • Solidargemeinschaft

    Die Unfallversicherungsträger sind nach dem Prinzip der Solidargemeinschaft organisiert. Die Grundzüge sind: Jede Stadt und Gemeinde ist als Unternehmerin automatisch Mitglied eines Unfallversicherungsträgers, der fachlich und örtlich zuständig ist (Siehe auch Zuständigkeit). Damit ist jede/r Arbeitnehmer/in automatisch gesetzlich unfallversichert. Die gilt vom Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme an, unabhängig von erfolgter Anmeldung und geleisteten Beitragszahlungen durch den Unternehmer/die Unternehmerin. Die private Einzelhaftung ist abgelöst durch die gemeinsame Haftung aller Unternehmen der betreffenden Branche. Der Anspruch der Verletzten besteht direkt gegenüber dem UV-Träger und ist vom Verschulden unabhängig. Dies dient auch der Sicherung des Betriebsfriedens. Die UV-Träger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung (Siehe Selbstverwaltung) unter staatlicher Aufsicht. Die Beiträge werden allein von den Unternehmern aufgebracht, aufgrund der besonderen Fürsorgepflicht des Unternehmers/der Unternehmerin und der Haftungsablösung des Unternehmers/der Unternehmerin durch die UV-Träger.  

  • Spielerei

  • Sport (Versicherte Tätigkeiten)

    Unter welchen Voraussetzungen ist für die sportliche Ertüchtigung der Feuerwehrangehörigen Versicherungsschutz gegeben? 

    (Dienst)sport soll die Einsatzkräfte der Feuerwehr in die Lage versetzen, eine körperliche Eignung und Fitness zu erlangen und zu erhalten, die es ermöglicht, den Feuerwehrdienst ordnungsgemäß und ohne Gefahren für die eigene Gesundheit ausüben zu können. Der Dienstsport unterscheidet sich damit vom sonst üblichen Betriebssport, der im Wesentlichen auf den Ausgleich zur täglichen Arbeitsbelastung abzielt.

    Bedingung ist, dass die Wehrführung den Dienstsport befürwortet und über Termine und Inhalte des Dienstsports informiert ist. Der Dienstsport wird in organisierter Form von der Feuerwehr durchgeführt und die Teilnahme daran steht allen Feuerwehrangehörigen der Einsatz- und Reserveabteilung und gegebenenfalls auch der Jugendfeuerwehr offen. Die sportliche Aktivität findet dabei regelmäßig statt (mind. alle vier Wochen), dient in erster Linie dem Erhalt und der Förderung von Fitness und Gesundheit, nimmt mit den Übungen im weiteren Sinne Bezug auf den Feuerwehrdienst und steht unter der organisatorischen Aufsicht einer (Sport)übungsleitung. Idealerweise ist die übungsleitende Person qualifiziert, z.B. durch eine Teilnahme an Trainerseminaren der HFUK Nord (https://www.hfuknord.de/hfuk/praevention/fachthemen/fitforfire-und-jffit/trainerseminare.php).

  • Sportturnier/-wettbewerb/-wettkampf (Versicherte Tätigkeiten)

    Unter welchen Voraussetzungen ist für die Teilnahme an Sportturnieren, -wettbewerben oder -wettkämpfen Versicherungsschutz gegeben?

    Bei der Teilnahme an einer Sportveranstaltung, einem sportlichen Vergleich, einem Wettbewerb, einem Wettkampf oder ähnlichem ist der Versicherungsschutz für die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren gegeben, wenn die Veranstaltung einen klaren organisatorischen Bezug zur Feuerwehr hat (die Veranstaltung ist „von der Feuerwehr für die Feuerwehr“ konzipiert und ausgerichtet).
    Der Sportwettbewerb muss sich also ausschließlich an Mannschaften aus Feuerwehren richten, die sich untereinander sportlich vergleichen.
    Für die Ausrichtung des Turniers und die Teilnahme daran muss die Zustimmung der Wehrführung und der Gemeinde als Trägerin des Brandschutzes eingeholt werden.

    Zudem muss die Feuerwehr als Sportgruppe an der Veranstaltung teilnehmen und sollte regelmäßig im Vorwege für das Sportturnier trainiert haben.

FAQ1
FAQ2

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

Kontakt und Ansprechpersonen
Email: info@hfuk-nord.de

Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Bertha-von-Suttner-Straße 5
19061 Schwerin

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