Fragen & Antworten

 
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  • Kameradschaftsabende

  • Körperschaden

    Für welche Körperschäden kommt die gesetzliche Unfallversicherung auf?

    Der eingetretene Körperschaden muss Folge des erlittenen Unfalles sein. Erkrankungen oder Verletzungen von Feuerwehrangehörigen, die schon vor dem Unfall bestanden und nur gelegentlich beim Dienst in Erscheinung treten, werden nicht als Unfallfolgen entschädigt. 

    Wird anlässlich eines Unfalles z. B. zerrissene Privatkleidung oder eine zerstörte Armbanduhr von Feuerwehrangehörigen vom Unfallversicherungsträger ersetzt? 

    Für Sachschäden tritt die gesetzliche UV nur in Ausnahmefällen ein.

    Die Feuerwehrangehörigen müssen sich in solchen Fällen an die Gemeinde oder Stadt wenden, die den Angehörigen der Feuerwehr über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus gegen Dienstunfälle zu versichern hat (z. B. beim Kommunalen Schadenausgleich KSA). 

    Wie ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn z. B. die Zahnprothese von Feuerwehrangehörigen beim Einsatz zerstört wird? 

    Dem Körperschaden steht die Beschädigung eines Körperersatzstückes gleich. Die Kosten für eine neue Zahnprothese können demnach vom Unfallversicherungsträger übernommen werden.  

FAQ1
FAQ2

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

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