Fragen & Antworten

 
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  • Bau eines Feuerwehrgerätehauses

    Sind Feuerwehrangehörige, die mit Zustimmung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin beim Bau, Aus- oder Umbau eines Feuerwehrhauses freiwillig mithelfen, versichert? 

    Die Feuerwehrangehörigen sind versichert, weil ein direkter Bezug zur Feuerwehr besteht. Beachte: es soll sich nur um Arbeiten handeln, die einen kleinen Umfang haben. Der komplette Neubau ist gewiss nicht damit gemeint. Außerdem müssen weitere Unfallverhütungsschriften (UVV Bauarbeiten, Baustellenverordnung) die im Zusammenhang mit dem Bauen bestehen von der Feuerwehr beachtet werden. So z. B. besteht die Forderung nach einer Bauleitung.  

  • Beendigung des Feuerwehrdienstes in der FF

    Wie verhält es sich mit dem Versicherungsschutz, wenn Feuerwehrangehörige zwar ihren Wohnsitz wechseln, aber weiterhin Dienst in der Feuerwehr ihrer alten Wohnsitzgemeinde verrichten? 

    Es besteht Versicherungsschutz, weil Feuerwehrangehörige tatsächlich noch weiterhin aktiven Dienst in der Feuerwehr verrichten. 

    Sind Feuerwehrangehörige auch auf den Wegen von ihrer neuen Wohnsitzgemeinde liegenden Wohnung zum Dienst versichert? 

    Auf den Wegen zum und vom Dienst besteht ebenfalls Versicherungsschutz. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die üblichen Wege durch den Wohnortwechsel ändern. 
    Bitte beachte: Es gelten dazu die Bestimmungen des Brandschutzgesetzes des jeweiligen Bundeslandes. Es macht zudem keinen Sinn, dass sich Feuerwehrangehörige so weit von der Feuerwehr entfernen, dass sie nicht mehr an Einsätzen teilnehmen können. Auch wird das Wegerisiko mit jedem Entfernungskilometer größer. Ist in der neuen Wohnortgemeinde eine Feuerwehr vorhanden, soll der Feuerwehrangehörige auch in diese Wehr wechseln. Ferner gelten dazu die Bestimmungen des Brandschutzgesetzes. 

  • Beerdigung, Hochzeit

    Besteht Versicherungsschutz bei der Teilnahme an Trauer- bzw. Hochzeitsfeiern für einen Kameraden oder eine Kameradin? 

    Die Teilnahme an Trauer- und Hochzeitsfeiern sowie auch der Geburtstagsfeier aufgrund menschlicher Anteilnahme, gesellschaftlicher Bindung ist unversichert. Versichert sind jedoch die Feuerwehrangehörige, die zu einer solchen Veranstaltung von der Wehrführung abgeordnet werden. 

  • Betriebsausflüge, Betriebsveranstaltungen

  • Brandschutzgesetze

    Die gesetzliche Unfallversicherung wird geprägt durch die Ablösung der Unternehmerhaftung durch verschuldensunabhängige, öffentlich-rechtliche Versicherungsansprüche: Wer durch die Arbeit an seiner Person geschädigt wird, hat keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber, dafür aber einen durchsetzbaren Anspruch gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die im Feuerwehrdienst ehrenamtlich tätigen sind Mitglieder der Feuerwehr in der Einsatz-, Reserve- und Ehrenabteilung sowie der Jugendfeuerwehr. Träger der Freiwilligen Feuerwehr ist die Gemeinde im Sinne eines Unternehmers. Grundlage bilden die Brandschutzgesetze der Länder.

    • Brandschutzgesetz (BrSchG) Schleswig-Holstein
    • Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz (BrSchG) Mecklenburg-Vorpommern
    • Feuerwehrgesetz (FeuerwG) Hamburg
     
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FAQ2

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

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