Fr, 26.03.2021 Hotel Holiday Inn Lübeck
Mo, 29.03.2021 Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz M-V
Mi, 28.04.2021 Landessportschule Güstrow, Mecklenburg-Vorpommern
17.02.2021
Bei der bundesweiten Impfaktion gegen COVID-19 stehen auch die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein unter bestimmten Bedingungen bei der HFUK Nord unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ende 2020 hat die bundesweite Impfaktion gegen COVID-19 begonnen. Auch die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein stehen bei der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie auf dem Weg zum oder vom Impfen einen Unfall erleiden. Dies gilt auch für etwaige Fälle, in denen es durch das Impfen selbst oder durch eine über das übliche Ausmaß hinausgehende Impfreaktion zu einer gesundheitlichen Schädigung kommt.
Der Versicherungsschutz besteht immer dann, wenn die zuständige Gemeinde die Impfung gegen COVID-19 für die Feuerwehr organisiert und die Schutzimpfung anbietet, weil durch den Feuerwehrdienst eine Gefährdung für eine Infizierung mit dem Corona-Virus vorliegt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Schutzimpfung durchgeführt wird, um einer erhöhten Infektionsgefahr, die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbunden ist, entgegenzuwirken.
Es besteht kein allgemeiner Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für Gesundheitsschäden, die im Zusammenhang mit einer Immunisierung gegen das SARS-CoV-2-Virus eintreten, wenn sich die Betroffenen aus privaten Gründen impfen lassen. Für Personen, die zwar einer Feuerwehr angehören, aber keinen Einsatzdienst leisten (z.B. Mitglieder der Ehrenabteilung, Angehörige von Musikzügen und Verwaltungsabteilungen) kann ebenfalls kein Versicherungsschutz gewährt werden.
Soweit bei einem Impfschaden kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, kann jedoch möglicherweise ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz gegenüber dem Bundesland bestehen. In diesem Fall wenden sie sich bitte bei Fragen zu Entschädigungsansprüchen aufgrund von Impfschäden an die in Ihrem Bundesland zuständige Landesbehörde.
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