Jetzt neu in Mecklenburg-Vorpommern: Entschädigung nicht-unfallbedingter Gesundheitsschäden im Feuerwehrdienst durch die HFUK Nord möglich

22.02.2016

Mit Inkrafttreten des neuen Brandschutzgesetzes zum Jahresende 2015 besteht nun auch für die Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit, die HFUK Nord mit der Entschädigung der „nicht-unfallbedingten Gesundheitsschäden“ für die Mitglieder ihrer Freiwilligen Feuerwehr zu beauftragen.

Entschädigung nicht-unfallbedingter Gesundheitsschädenzoom

Nachdem  die Gemeinden in Schleswig-Holstein bereits im Laufe des Jahres 2015 dem Fonds für „nicht-unfallbedingte Gesundheitsschäden" beitreten konnten, besteht mit Inkrafttreten des neuen Brandschutzgesetzes zum Jahresende  2015 nun auch für die Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit, die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord mit der Entschädigung der „nicht-unfallbedingten Gesundheitsschäden“ für die Mitglieder ihrer Freiwilligen Feuerwehr zu beauftragen. Da das Gesetz noch 2015 in Kraft getreten ist, können auch in Mecklenburg-Vorpommern die Fälle, bei denen ein Arbeitsunfall im Betrieb der Feuerwehr abgelehnt werden musste, entschädigt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass die Gemeinde ihren Beitritt zu diesem Fonds für 2015 erklärt.

Wenn dann auch noch für die Freie und Hansestadt Hamburg der rückwirkende Startschuss erteilt wird, ist die Chancengleichheit für alle Feuerwehrangehörigen in unserem Geschäftsgebiet wieder hergestellt. Denn Eines ist klar – für einen so geringen Beitrag, ist die Solidargemeinschaft aller Mitgliedsgemeinden erforderlich.

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Was sind „nicht-unfallbedingte Gesundheitsschäden“?
Um einen Unfall im Betrieb der Feuerwehr anzuerkennen, sind bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Diese Kausalitätsanforderungen sind in § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) genau definiert. Tritt ein Gesundheitsschaden nur anlässlich des Feuerwehrdienstes ein und wurde nicht durch den Feuerwehrdienst verursacht, darf dieser Gesundheitsschaden durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, in diesem Fall durch die HFUK Nord, nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. Die Ablehnung eines Unfalles im Betrieb der Feuerwehr führt in den meisten Fällen zu Unverständnis bei den versicherten Feuerwehrangehörigen, oftmals auch bei den Kostenträgern, den Kommunen. Auch Bürgermeisterinnen und Bürgermeister möchten für ihre Feuerwehr-Angehörigen gerne einen „Vollkaskoschutz“, den die HFUK Nord aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bisher nicht zu 100 % erfüllen konnte. In ca. drei Prozent der gemeldeten Fälle musste dieser Schutz versagt werden. Obwohl der (Gesundheits)-Schaden im Feuerwehrdienst eingetreten ist, war er doch kein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall. Das ist für Betroffene nur schwer zu verstehen. Hier wurde eine Gesetzeslücke vermutet.

Abhilfe durch Unterstützungsfond
Eine Gesetzeslücke gab es und gibt es nicht, denn alle Unfälle, die den Anforderungen des § 8 SGB VII entsprechen, wurden und werden auch nach den Bestimmungen des Sozialge-setzbuches VII und nach den Mehrleistungsbestimmungen unserer Kasse entschädigt. Während die HFUK Nord bereits auf der Suche nach Lösungsmöglichkeiten für die nicht-unfallbedingten Gesundheitsschäden war, wurde diese vermeintliche Gesetzeslücke auch bundesweit zunehmend zu einem Problem. Unter Federführung des Deutschen Feuerwehrverbandes setzten sich alle Beteiligten an einen Tisch und erarbeiteten einen Lösungsvorschlag. Politischen Lippenbekenntnissen sollten nun Taten folgen, indem der Einsatz der Feuerwehrangehörigen, oftmals mit Leib und Leben, eine bessere Anerkennung finden soll.

Durch die Einrichtung von Unterstützungsfonds können fortan auch nicht-unfallbedingte Gesundheitsschäden entschädigt werden. Die Umsetzung zur Errichtung des Unterstüt-zungsfonds soll jedoch Sache der Länder bleiben. In Schleswig-Holstein wurde mit dem seit 1. Januar 2015 gültigen Brandschutzgesetz die Möglichkeit geschaffen, dass die Gemeinden die HFUK Nord mit der Entschädigung der Gesundheitsschäden beauftragen können. Die HFUK Nord bildete dafür einen Fonds „nicht-unfallbedingte Gesundheitsschäden im Feuerwehrdienst“, der gesondert verwaltet wird.

In Mecklenburg-Vorpommern wurde mit dem seit 31. Dezember 2015 gültigen Brandschutzgesetz die Möglichkeit geschaffen, dass die Gemeinden die HFUK Nord mit der Entschädigung der Gesundheitsschäden beauftragen können. Es besteht die Möglichkeit, Fälle, die ab dem 01.01.2015 aufgetreten sind, zu entschädigen.

Alle wichtigen Detail-Informationen zur Entschädigung nicht-unfallbedingter Gesundheitsschäden im Feuerwehrdienst und die Möglichkeit für die Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern, die HFUK Nord mit der Entschädigung zu beauftragen, finden Sie hier auf unseren Internet-Seiten:

Nicht-unfallbedingte Gesundheitsschäden

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

Kontakt und Ansprechpersonen
Email: info@hfuk-nord.de

Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Bertha-von-Suttner-Straße 5
19061 Schwerin

Institutionskennzeichen: 121 390 059