Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7: Müssen ältere Tore ausgetauscht werden?

05.02.2015

Seit der Einführung der neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten „ASR A1.7 – Türen und Tore“ werden zunehmend Tore beanstandet und müssen instandgesetzt, nachgerüstet oder teilweise sogar ausgetauscht werden.

Ein Feuerwehrangehöriger wird durch ein herunterfahrendes Tor getroffen.zoom
Ein Feuerwehrangehöriger wird durch ein herunterfahrendes Tor getroffen.

Dass die Tore im Feuerwehrhaus regelmäßig (mindestens einmal im Jahr) überprüft werden müssen, ist nicht neu. Jedoch werden seit der Einführung der neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten „ASR A1.7 – Türen und Tore“ zunehmend Tore beanstandet und müssen instandgesetzt, nachgerüstet oder teilweise sogar ausgetauscht werden. Für viele Gemeinden kommt ein solches Prüfergebnis sehr überraschend – schließlich wurde das Tor schon viele Male ohne Beanstandungen geprüft.

Ursächlich für die plötzlichen Beanstandungen ist oft die Umsetzung der neuen Anforderung der staatlichen Regel ASR A1.7, denn in dieser sind teilweise andere Prüfkriterien formuliert als in den bisher gültigen Vorschriften. So muss nun bei der Überprüfung kraftbetätigter Türen und Tore eine Messung der Schließkräfte erfolgen. Bei z.B. vertikal bewegten Toren liegt der einzuhaltende Grenzwert in den ersten 0,75 sec. bei 400 N. Diese Kraft muss nach einer Gesamtdauer von max. 5 s auf < 25 N absinken. Die Restkraft kann entweder durch Umkehrung der Bewegung des Tores oder durch Freigeben der Sperre erreicht werden. Die Grenzwerte für die Schließkräfte sind nicht neu, sondern bereits in der 2001 veröffentlichten DIN EN 12453 festgeschrieben. Jedoch war es bisher nicht zwingend erforderlich, die Messung der Schließkräfte durchzuführen.

Da die Schließkraftmessungen nun durch die ASR A1.7 vorgeschrieben sind, werden Tore mit zu hohen Schließkräften bemängelt. Dieser Mangel muss zwingend behoben werden, da zu hohe Schließkräfte ein Sicherheitsrisiko für Personen darstellen.

Eine andere Ursache für die Beanstandung vorhandener kraftbetätigter Tore begründet sich in der Verkleidung der Antriebsseile. Diese ist bei einigen älteren Toren werkseitig nicht vorgesehen und daher nicht vorhanden. Inzwischen dürfen Tore nicht mehr ohne fachgerechte Verkleidung der Seile eingebaut werden, jedoch gibt es solche Konstruktionen noch im Bestand. Mit der Einführung der ASR A1.7 ist der Bestandsschutz für derartige Tore weggefallen, daher ist es nun notwendig, diese umzurüsten. Einige Hersteller bieten für ihre Tore Nachrüstsets an, um die freiliegenden Seile abzudecken, jedoch nicht alle. Ist ein nachträgliches Verkleiden nicht möglich, bleibt in der Regel nur der Austausch.

Sofern Mängel an Toren nicht durch Instandsetzung oder Nachrüstung behoben werden können, müssen diese ausgetauscht werden. Hierbei stellt sich nun die Frage, wie schnell dies geschehen muss. Viele Gemeinden haben einen engen Haushalt und können es sich daher nicht erlauben, mal eben ein oder sogar mehrere Tore im Feuerwehrhaus zu ersetzen. Eine Bewertung des Risikos ist bei der Festlegung der Zeitspanne entscheidend. Handelt es sich um Mängel, durch die Leib und Leben von Personen direkt gefährdet sind, muss umgehend Abhilfe geschaffen werden. Nötigenfalls muss ein Tor auch sofort stillgelegt werden und darf erst nach Instandsetzung wieder geöffnet werden. Bei Mängeln, die aus der Anpassung der bei einer Prüfung gestellten Anforderungen resultieren, ist es meist kein Problem, die Instandsetzung bis zum nächsten Haushalt aufzuschieben.

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

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