Tauchen: Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 8 überarbeitet

14.11.2014

Wie besonders anspruchsvoll die Tätigkeit des „Feuerwehr-Tauchens“ ist, zeigt unter anderem die geringe Anzahl der Tauchergruppen in den Feuerwehren.

Feuerwehr-Taucherzoom

Wie besonders anspruchsvoll die Tätigkeit des „Feuerwehr-Tauchens“ ist, zeigt unter anderem die geringe Anzahl der Tauchergruppen in den Feuerwehren. Denn nur wenige Einheiten sind in der Lage, den hohen Ausbildungs- und Ausrüstungsstandard zu halten.

Eine wesentliche Vorschrift für diese hochqualifizierten Einheiten ist die Feuerwehr-Dienstvorschrift 8 „Tauchen“. Die FwDV 8 ist vor kurzem überarbeitet worden. Wir möchten auf wesentliche Überarbeitungspunkte hinweisen. Die Änderungen wurden vom „Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung“ (AFKzV) im März 2014 gebilligt und die geänderte FwDV 8 den Ländern zur Einführung empfohlen.

Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf nachfolgende Punkte:

  • Im Abschnitt „Ausrüstung“ wird bezüglich der Beschaffung geeigneter Persönlicher Schutzausrüstung auf eine durchzuführende Gefährdungsbeurteilung verwiesen.

  • Die Auswahl und Bereitstellung von Tauchgeräten erfolgt nach einer Gefährdungsbeurteilung der jeweiligen Einsatzaufgabe unter Berücksichtigung der örtlichen Belange und wird beispielhaft in der neuen Anlage 7 beschrieben.

  • Der Tauchcomputer wurde nicht in die Mindestausrüstung übernommen, da eine Datenverbindung zur Einsatzleitung nicht ohne höheren organisatorischen und materiellen Aufwand umsetzbar ist. Er ist jedoch als weitergehende Ausrüstung gelistet. Für den Taucheinsatz selbst bleibt es damit bei der Planung und Durchführung nach Tauchtabelle (Anlage 3).

  • Aufgenommen in die Mindestausrüstung wurden hingegen Sprecheinrichtungen für Gewässer mit besonderen Erschwernissen und Taucheinsätzen bei Eisunfällen sowie Flossen oder Gewichtschuhe und Handschuhe.

  • In die weitergehende Ausrüstung mit aufgenommen wurden Unterwasserkameras

  • Probeschleusungen in hierfür geeigneten Druckkammern, wie sie unter dem Punkt „Anforderungen an den Feuerwehrtaucher“ vorgesehen waren, sind in den Bereich „Ausbildung allgemein“ verschoben worden.

  • Neu aufgenommen wurde die Ausbildung zum Lehrtaucher. Hier erfolgte eine Reduzierung der erforderlichen Tauchgänge von 150 auf 125 zur Zulassung für die Ausbildung.

  • In den allgemeinen Einsatzgrundsätzen entfällt der Verweis zur UVV „Taucherarbeiten“ bei Tauchtiefen größer 30 m. In Verbindung mit Abschnitt 5.7 ist somit die Tauchtiefe nach dieser Dienstvorschrift auf 30 m begrenzt. Hinzugekommen ist die Beachtung des Flüssigkeitsverlusts mit der Forderung zur Bereitstellung geeigneter Getränke.

  • Unter dem Punkt „Notfallmaßnahmen“ wurde die Sicherstellung des Tauchgerätes und der Meldung von Unfällen bzw. Beinahe-Unfällen mit aufgenommen.

  • Mit aufgenommen wurden unter dem Punkt „Instandhaltung der Tauchausrüstung“ hygienische Maßnahmen zur Bereitstellung und Umgang mit der Taucherschutzkleidung.

  • Wie bereits aufgeführt wurden die Anlagen um die Anlage 6 und 7 ergänzt. In Anlage 3 „Tauchtabellen“ wurde eine Berichtigung auf eine maximale Aufstiegsgeschwindigkeit von 10 m/min vorgenommen.

Nicht alle Anregungen und Vorschläge konnten bei der Überarbeitung berücksichtigt werden. Beispielsweise sollte die Strömungs- und Fließwasserrettung mit betrachtet werden, was jedoch einen Sonderfall darstellt. Eine Einbindung in diese Dienstvorschrift ist nicht zielführend. Für das Thema „Strömungs- und Fließwasserrettung“ gibt es vorhandene Konzepte anderer Hilfeleistungsorganisationen, auf die gegebenenfalls zurückgegriffen werden kann.

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

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