Neue Struktur der Erste-Hilfe-Ausbildung: Abweichende Regelung für Freiwillige Feuerwehren

24.01.2017

2015 wurde die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung für betriebliche Ersthelfer neu strukturiert. Abweichend von den Richtlinien der Unfallversicherungsträger, bei denen die Lehrgänge auf 9 Unterrichtseinheiten (UE) reduziert wurden, gibt es in der Erste-Hilfe-Ausbildung für die Freiwilligen Feuerwehren einige grundlegende Unterschiede. Die Erste-Hilfe-Ausbildung erfolgt hier nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2.

Die Erste-Hilfe-Ausbildung wurde neu strukturiert. Für die Feuerwehren gibt es abweichende Regelungen. (Foto: DGUV / Elke Biesel)zoom
Die Erste-Hilfe-Ausbildung wurde neu strukturiert. Für die Feuerwehren gibt es abweichende Regelungen. (Foto: DGUV / Elke Biesel)

2015 wurde die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung für betriebliche Ersthelfer neu strukturiert. Dabei wurde der Zeitaufwand für die Grundausbildung von 16 Unterrichtseinheiten (UE) auf 9 UE reduziert. Die regelmäßige Fortbildung (mind. alle 2 Jahre) wurde von 8 UE auf 9 UE aufgewertet. Ziel hierbei war es, einfache Erste-Hilfe-Maßnahmen und grundlegende Handlungsstrategien praxisbezogener zu vermitteln, d.h. den Praxisanteil in der Aus- und Fortbildung mehr in den Vordergrund zu rücken. Dies geschieht z.B. durch Teilnehmerübungen, Ausbildungsdemonstrationen und Fallbeispiele.

Abweichend von den Richtlinien der Unfallversicherungsträger, bei denen die Lehrgänge auf 9 UE reduziert wurden, gibt es in der Erste-Hilfe-Ausbildung für die Freiwilligen Feuerwehren einige grundlegende Unterschiede. Die Erste-Hilfe-Ausbildung erfolgt hier für alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, welche 16 Unterrichtseinheiten (UE) (Lehrgang: Truppmann Teil 1 / Grundausbildungslehrgang) bzw. 4 UE (Lehrgang: Truppmann Teil 2) beinhaltet. Eine Reduzierung des Stundenumfangs der Erste-Hilfe-Ausbildung bei den Feuerwehren ist seitens der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen nicht vorgesehen, da bei Feuerwehreinsätzen von höheren Aufgabenstellungen und Anforderungen an die Einsatzkräfte als bei betrieblichen Ersthelfern ausgegangen werden muss. Speziell an die Ortsfeuerwehren, bei denen es möglich ist, dass die Einsatzkräfte zeitlich vor den regulären Rettungsdiensten am Einsatzort eintreffen, werden hier besondere Anforderungen gestellt.

Die Erste-Hilfe-Ausbildung (16 UE) für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren hat inhaltlich mindestens der Ausbildung für betriebliche Ersthelfer zu entsprechen. Die in den 16 UE enthaltenen 7 zusätzlichen UE sollten mit Inhalten zu feuerwehrspezifischen Risiken und Ausrüstungen für die Erste Hilfe durch geeignetes Personal der Feuerwehren oder Hilfeleistungsorganisationen ergänzt werden. Hierzu gehören u.a. die richtige Nutzung von Verbandkästen und Notfalltaschen, der Umgang mit feuerwehrspezifischen Rettungsmitteln und die Berücksichtigung weiterer Feuerwehrthemen wie Verbrennungen, Vergiftungen, Verkehrsunfälle, Trauma etc.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Hilfeleistung haben lt. Brandschutzgesetz die Träger des Brandschutzes eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten sowie die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Feuerwehr sicherzustellen und demzufolge auch die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu zählen u.a. auch die erforderlichen Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildungen der Feuerwehrangehörigen.

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

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