G 26: Wann eine vorzeitige Nachuntersuchung ansteht

22.01.2015

Krankheiten und Unfälle wirken sich auf die Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Feuerwehrangehörigen aus. Unter Umständen kann es dadurch notwendig werden, die Eignungsuntersuchung nach G26-3, aber auch andere Untersuchungen, vor Ablauf der eigentlichen Frist zu erneuern.

Eignungsuntersuchung nach G 26zoom

Krankheiten und Unfälle wirken sich auf die Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Feuerwehrangehörigen aus. Unter Umständen kann es dadurch notwendig werden, die Eignungsuntersuchung nach G26-3, aber auch andere Untersuchungen, vor Ablauf der eigentlichen Frist zu erneuern. Berichte über Feuerwehrangehörige, die kurz nach einer Operation wieder unter Atemschutz gehen, zeigen uns die Notwendigkeit, das Thema einmal anzusprechen. Wir erklären, wann und warum eine vorzeitige Nachuntersuchung notwendig ist.

Für den Feuerwehrdienst dürfen nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden. So fordert es die UVV Feuerwehren (DGUV-Vorschrift 49). Aber auch die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sowie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fordern jeweils, dass mit Aufgaben nur Personen betraut werden dürfen, die für die Erfüllung der Aufgabe geeignet sind. Das gilt insbesondere für die Gesundheit. Für die Aufgaben als Atemschutzgeräteträger fordert beispielsweise die FwDV 7 „Atemschutz“ den Nachweis der Eignung durch die Untersuchung nach dem G 26. Um sich zu vergewissern, dass die mit der Aufgabe betrauten Personen gesundheitlich geeignet sind, hat der Unternehmer die Möglichkeit, die Personen auf ihre Eignung untersuchen zu lassen. Stehen keine gesundheitlichen Bedenken im Wege und ist der Feuerwehrangehörige jünger als 48 Jahre, so erhält er eine Bescheinigung, die drei Jahre Gültigkeit besitzt. Der Unternehmer, beziehungsweise Wehrführer, weiß jetzt, ob und wie er den Feuerwehrangehörigen einsetzen kann.

Nun sind drei Jahre eine lange Zeit. In dieser Zeit kann es vorkommen, dass ein untersuchter Feuerwehrangehöriger krank wird, einen Unfall erleidet und sich sogar einer Operation unterziehen muss. Für die Zeit der Erkrankung, und eventuell darüber hinaus, ist er körperlich nicht für seine Aufgabe geeignet. In der Ausbildung der Atemschutzgeräteträger wird als Beispiel oft die Erkältung genannt. Hier scheint auch allen klar zu sein, dass man während der Erkältung nicht einsatzfähig ist. Ist man genesen, wird man wieder tätig. Nun gibt es aber auch Gründe, die Zweifel an der körperlichen Eignung, auch über die Erkrankung oder den Unfall hinaus, aufkommen lassen. In solchen Fällen verfällt die Bescheinigung der Vorsorgeuntersuchung vorzeitig und eine vorzeitige Nachuntersuchung wird notwendig.

FwDV 7 und G 26 schaffen Klarheit
Geregelt wird die vorzeitige Nachuntersuchung in der FwDV 7 sowie im berufsgenossenschaftlichen Grundsatz 26. Im Abschnitt 3 der FwDV 7 heißt es:

„Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen erneut nach dem Grundsatz G 26 untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügen; dies gilt insbesondere nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen nicht mehr gewachsen zu sein.“

Im berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 wird ausgeführt, wann eine vorzeitige Nachuntersuchung durchzuführen ist:

  • Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken geben.
  • Nach ärztlichem Ermessen im Einzelfall.
  • Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit vermutet.

Die Aussagen, wann jemand zu einer vorzeitigen Nachuntersuchung muss, sind sehr allgemein gehalten. Die Aussage „bei Krankheit länger als sechs Wochen oder nach einer Operation“ kann nur als Anhaltspunkt genommen werden. Bei einem schweren Krankheitsverlauf, der unter sechs Wochen liegt, kann trotzdem eine vorzeitige Nachuntersuchung erforderlich sein. Ebenso ist eine Operation nicht automatisch ein Grund. Per Definition ist eine Operation ein äußerlicher Eingriff in den Körper. Das Entfernen einer Warze zum Beispiel ist somit auch eine Operation, muss aber nicht zwangsläufig zu einer vorzeitigen Nachuntersuchung führen. Im Zweifel sollte aber immer ein Arbeitsmediziner zu Rate gezogen werden.

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