Unfallversicherungsschutz im Feuerwehrdienst: First-Responder-Gruppen und andere der Freiwilligen Feuerwehr zugewiesene Sonderaufgaben

14.08.2008

Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen (Freiwillige Feuerwehr) unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 Sozialgesetzbuch (SGB) VII.

Unfallversicherungsschutz im Feuerwehrdienst

Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen (Freiwillige Feuerwehr) unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 Sozialgesetzbuch (SGB) VII.


Den Rahmen der „versicherten Tätigkeiten“ im Feuerwehrdienst stecken generell die Brandschutz- bzw. Feuerwehrgesetze der Länder im Geschäftsgebiet der HFUK Nord ab. Die Einrichtung bzw. den Einsatz von First-Responder-Gruppen ist im Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) für das Land Schleswig-Holstein in den §§ 1, 2 und 6 nicht ausdrücklich vorgesehen.


Die Städte und Gemeinden als Träger des Brandschutzes (§ 2 BrSchG) sind die versicherungsrechtlichen Unternehmer der Feuerwehr. Die Abwehr von Gefahren ist den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe mit §§ 2 und 3 BrSchG übertragen worden. Sie haben eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr zu unterhalten. Die Freiwilligen Feuerwehren sind gemäß § 5 BrSchG öffentliche Feuerwehren und gemeindliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Den Gemeinden steht somit das Direktionsrecht eines Unternehmers zu.


Nicht die Freiwillige Feuerwehr hat darüber zu entscheiden, ob sie Aufgaben übernimmt, die außerhalb des vorgegebenen Rahmens des Brandschutzgesetzes liegen, sondern die Gemeindevertretung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr. Hier sind die besonderen organisatorischen und personellen Verhältnisse der Freiwilligen Feuerwehr und das Schutzbedürfnis der Einwohner der Gemeinde zu im Einzelfall zu berücksichtigen.


Soweit seitens der Gemeindevertretung die Freiwillige Feuerwehr mit der Sonderaufgabe „First-Responder“ betraut wird, besteht auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz* durch die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord.


Dieser Unfallversicherungsschutz gilt gleichermaßen für die Sonderaufgaben „Feuerwehrtaucher“, „Höhenretter“ und vergleichbare Aufgaben der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr, soweit die Gemeindevertretung der Feuerwehr diese Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen zuweist. Liegt keine Entscheidung der Gemeindevertretung über Zuweisung von Sonderaufgaben, die über den gesteckten Rahmen des Brandschutzgesetzes hinausgehen, vor, liegt auch keine „versicherte Tätigkeit“ im unfallversicherungsrechtlichen Sinn vor. Damit wären die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII nicht gegeben.


Prävention / arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren / Vorsorgeuntersuchungen

Soweit die Gemeinde die Feuerwehr mit Sonderaufgaben betraut, hat sie auch für die ordnungsgemäße Ausbildung der Einsatzkräfte, die Ausstattung mit zweckgerichteter Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen. Hier ist besonders auf die fachliche und gesundheitliche Eignung der Einsatzkräfte hinzuweisen. Die Gemeinde muss die zusätzlichen Ausbildungskosten wie auch die Kosten zusätzlicher arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen tragen.  


Solidargemeinschaft

Im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist zu bedenken, dass sämtliche Städte und Gemeinden im Geschäftsgebiet der HFUK Nord eine Solidargemeinschaft bilden, die auch gemeinsam das Risiko tragen und die Mittel für Prävention, Rehabilitation und Geldleistungen wie Renten an Versicherte und Hinterbliebene aufbringen. Die Ausweitung der „versicherten Tätigkeiten“ durch Sonderaufgaben für die Feuerwehren muss in dieser Solidargemeinschaft länderübergreifend zu einem Konsens aller Beteiligten führen. Sollte dieser Konsens nicht zustande kommen, wären mittelfristig unterschiedliche Umlagebeiträge für die Gemeinden die Folge.


Versicherungsschutz nur für aktive Feuerwehrangehörige 
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Angehörigen von First-Responder-Gruppen, die nicht der Feuerwehr aktiv angehören, kein Unfallversicherungsschutz durch die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord gewährt werden kann.


* Eine Erstattung der Entgeltfortzahlung an private Arbeitgeber durch die HFUK Nord ist in diesen Fällen nicht möglich, da in der Regel von den Gemeinden nur ein Zahlungsauftrag für Einsätze nach dem Brandschutzgesetz vorliegt. 

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

Kontakt und Ansprechpersonen
Email: info@hfuk-nord.de

Zentrale Postadresse: Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord
Bertha-von-Suttner-Straße 5
19061 Schwerin

Institutionskennzeichen: 121 390 059