24.01.2014
Hiermit informieren wir über eine außerordentlich wichtige Regelung zur Untersuchung von Feuerwehrangehörigen (z.B. Atemschutzgeräteträger, Taucher, Ausbilder in Brandübungsanlagen), die nach den „G“-Grundsätzen regelmäßig untersucht werden müssen (z.B. G 26 = Atemschutzgeräte).
Es geht um die Untersuchung von Feuerwehrangehörigen, die für die sehr anspruchsvollen Tätigkeiten, z.B. als Atemschutzgeräteträger ihre Eignung nachweisen müssen. Hierzu ist es seit Ende November 2013 vermehrt zu Fehlinformationen auf verschiedenen Ebenen gekommen, die durch teilweise falsche Aussagen noch verschlimmert wurden.
Gleichermaßen herrschte eine Irritation bezüglich der gültigen Rechtsgrundlagen, des Inhaltes der Untersuchung sowie dem korrekten Umgang mit den Untersuchungsergebnissen bei den Trägern der Feuerwehr, den Feuerwehrangehörigen wie auch bei den Ärzten vor.
Dazu stellen wir wie folgt klar:
Die Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ verlangt z.B. für Atemschutzgeräteträger der Feuerwehren deren körperliche und fachliche Eignung.
Das hier verlinkte Infoblatt Nr. 03 des Sachgebietes „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), erläutert die Zusammenhänge ausführlicher und bietet im Anhang ein Muster einer ärztlichen Bescheinigung an, auf der das Ergebnis der Eignungsuntersuchung eingetragen werden kann. Alternativ könnten die früheren Untersuchungsbögen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge weiter verwendet werden, wenn der Begriff „Arbeitsmedizinischen Vorsorge“ gestrichen und dafür „Eignungsuntersuchung“ gesetzt wird.
Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)
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