G-Untersuchungen für Feuerwehrangehörige sind Eignungsuntersuchungen!

24.01.2014

Hiermit informieren wir über eine außerordentlich wichtige Regelung zur Untersuchung von Feuerwehrangehörigen (z.B. Atemschutzgeräteträger, Taucher, Ausbilder in Brandübungsanlagen), die nach den „G“-Grundsätzen regelmäßig untersucht werden müssen (z.B. G 26 = Atemschutzgeräte).

© Foto: Holger Bauer
© Foto: Holger Bauer

Es geht um die Untersuchung von Feuerwehrangehörigen, die für die sehr anspruchsvollen Tätigkeiten, z.B. als Atemschutzgeräteträger ihre Eignung nachweisen müssen. Hierzu ist es seit Ende November 2013 vermehrt zu Fehlinformationen auf verschiedenen Ebenen gekommen, die durch teilweise falsche Aussagen noch verschlimmert wurden. 

Gleichermaßen herrschte eine Irritation bezüglich der gültigen Rechtsgrundlagen, des Inhaltes der Untersuchung sowie dem korrekten Umgang mit den Untersuchungsergebnissen bei den Trägern der Feuerwehr, den Feuerwehrangehörigen wie auch bei den Ärzten vor.   

Dazu stellen wir wie folgt klar:  

Die Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ verlangt z.B. für Atemschutzgeräteträger der Feuerwehren deren körperliche und fachliche Eignung.  

  • Dies wird ebenfalls durch die Feuerwehrdienstvorschrift 7 „Atemschutz“ gefordert.  
  • Die körperliche Eignung wird durch den berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“ festgestellt.  
  • Die Eignung nach G 26 dürfen zurzeit geeignete Ärzte, also z.B. Ärzte, die die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen sowie die bis 2008 zur Durchführung der G 26.3 durch Unfallversicherungsträger ermächtigt wurden.  
  • Die Eignung muss der Atemschutzgeräteträger gegenüber seinem Leiter der Feuerwehr nachweisen. Dem steht das Datenschutzgesetz nicht entgegen.  · 
  • Gleiches gilt für andere besondere Tätigkeiten in den Feuerwehren, wie z.B. Tauchen oder die Ausbildertätigkeit in Brandübungsanlagen.  

Das hier verlinkte  Infoblatt Nr. 03 des Sachgebietes „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“  der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), erläutert die Zusammenhänge ausführlicher und bietet im Anhang ein Muster einer ärztlichen Bescheinigung an, auf der das Ergebnis der Eignungsuntersuchung eingetragen werden kann. Alternativ könnten die früheren Untersuchungsbögen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge weiter verwendet werden, wenn der Begriff  „Arbeitsmedizinischen Vorsorge“ gestrichen und dafür  „Eignungsuntersuchung“  gesetzt wird. 

Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord)

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